Leitung: Peter Schiestl-Jamy
Ort: Rathaus, Erdgeschoß
Telefon: 04276 2511 290
Bereich Bürgerservice: buergerservice@feldkirchen.at
Telefon: 04276 2511 291
Bereich Standesamt: standesamt@feldkirchen.at
Telefon: 04276 2511 222
Bereich Schule, Jugend, Sport: jugend-sport@feldkirchen.at
Telefon: 04276 2511 230
Bereich Tourismus und Kultur: tourismus@feldkirchen.at
Telefon: 04276 2511 333
Zuständige Referenten:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter:
- Dott. Stefan Weißenbacher, MA - Abteilungleiter-Stellvertreter und
Bereichsleiter für Tourismus, Kunst und Kultur
- Magdalena Buttazoni
- Corinna Fischer-Seebacher
- Julia Hinker
- Christina Sabitzer-Striednig, Bereichsleiterin für Schule, Jugend und Sport
- Jutta Weiß
- Sylvia Gruber, Bereichsleiterin Standesamt und Feuerwehrwesen
- Bianca Gärtner
- Ulrike Gronold
- Rebekka Schneeberger
Aufgabengebiete:
- Abwicklung der Wahlen
- Altbestand Häuser- und Straßenkartei; Wählerevidenz; Schülerevidenz; Amtshilfe (gegenüber Gerichten oder Behörden); Gesundheitspolizei; Schöffenangelegenheiten; Sozialangelegenheiten (Kärntner Chancengleichheitsgesetz, Kärntner Mindestsicherungsgesetz); Jugendwohlfahrt;
- Angelegenheiten der Musikschule Feldkirchen und des Amthofes (Kulturzentrum); Stadtsaalverwaltung;
- Bewilligungen nach dem Prostitutionsgesetz;
- Beteiligungen (FIG-Angelegenheiten)
- Einwohnermeldewesen (alle Aufgaben betreffend Meldegesetz);
- Fremdenverkehrsangelegenheiten;
- Friedhofs- und Bestattungsangelegenheiten;
- Feuerwehrwesen und Zivilschutz (ohne buchhalterische Agenden);
- Personenstands- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten;
- Kultur- und Kunstpflege (Kulturveranstaltungen) soweit nicht Kulturforum Amthof, Theater- und Konzertwesen, Volksbildungswesen, Blumenschmuckwettbewerbe und Veranstaltungsplanung
- Marktwesen
- Pensionsantragsberatung;
- Plakatierungen
- Schulangelegenheiten; Jugendangelegenheiten; Kinderkrippen, Kindertagesstätten, Tagesmütter bzw. -väter; Kindergärten; Horte, Kinderspielplätze;
- Seniorenbetreuung;
- Sperrstundenangelegenheiten; Bewilligung nach dem Veranstaltungsgesetz inklusive Veranstaltungsstättengenehmigungen;
- Sportangelegenheiten inklusive Verwaltung der Sportanlagen und -einrichtungen;
- Stadtbücherei; Fundamt;
- Verwaltung der Badeanstalten (Maltschacher See, Flatschacher See);
- Wohnungsangelegenheiten; Miet- und Wohnrecht;
Formulare: Online-Formulare
Downloads:
Links:
Kulturforum Amthof - http://www.kultur-forum-amthof.at
Blasmusik: http://www.blasmusikwettbewerb.at
Link zum Kulturportal: http://kultur.feldkirchen.at/
Link zum Tourismusportal: http://tourismus.feldkirchen.at
Amtstafel
Dienstag, 17.09.2024
BEKANNTGABE DES ELTERN-, LERN- und ARBEITSMITTEL-
SOWIE ESSENSBEITRAGS FÜR DAS SCHULJAHR 2024/25
Basierend auf § 2 Z 3 und 5 der Tarifordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen vom 23.10.2023, Zahl: 2112-0001/2023/CFra, (EST-39/2023), werden die Eltern- Lern- und Arbeitsmittelbeiträge sowie die Essensbeiträge für das Schuljahr 2024/25 wie folgt bekannt gegeben:
Anzahl der Betreuungstage |
Elternbeitrag |
Essensbeitrag |
5 Tage |
72,70 Euro |
Der Essensbeitrag wird unmittelbar nach Bekanntgabe durch den Lieferanten den Eltern zur Kenntnis gebracht. |
Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Amtstafel
Dienstag, 17.09.2024
BEKANNTGABE DES ELTERN-, LERN- und ARBEITSMITTEL-
SOWIE ESSENSBEITRAGS FÜR DAS SCHULJAHR 2024/25
Basierend auf § 2 Z 3 und 5 der Tarifordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen vom 23.10.2023, Zahl: 2115-0001/2023/CFra, (EST-36/2023), werden die Eltern- Lern- und Arbeitsmittelbeiträge sowie die Essensbeiträge für das Schuljahr 2024/25 wie folgt bekannt gegeben:
Anzahl der Betreuungstage |
Elternbeitrag |
Lern- und Arbeitsmittelbeitrag |
Essensbeitrag |
5 Tage |
115 Euro |
7,30 Euro |
5,45 Euro |
4 Tage |
108,90 Euro |
6 Euro |
3 Tage |
103 Euro |
4,90 Euro |
2 Tage |
96,90 Euro |
3,60 Euro |
1 Tag |
84,80 Euro |
3,60 Euro |
Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Amtstafel
Dienstag, 17.09.2024
BEKANNTGABE DES ELTERN-, LERN- und ARBEITSMITTEL-
SOWIE ESSENSBEITRAGS FÜR DAS SCHULJAHR 2024/25
Basierend auf § 2 Z 3 und 5 der Tarifordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen vom 23.10.2023, Zahl: 2114-0001/2023/CFra, (EST-37/2023), werden die Eltern- Lern- und Arbeitsmittelbeiträge sowie die Essensbeiträge für das Schuljahr 2024/25 wie folgt bekannt gegeben:
Anzahl der Betreuungstage |
Elternbeitrag |
Lern- und Arbeitsmittelbeitrag |
Essensbeitrag pro konsumierter Portion |
5 Tage |
115 Euro |
7,30 Euro |
6,01 Euro |
4 Tage |
108,90 Euro |
6 Euro |
3 Tage |
103 Euro |
4,90 Euro |
2 Tage |
96,90 Euro |
3,60 Euro |
1 Tag |
84,80 Euro |
3,60 Euro |
Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Amtstafel
Dienstag, 17.09.2024
BEKANNTGABE DES ELTERN-, LERN- und ARBEITSMITTEL-
SOWIE ESSENSBEITRAGS FÜR DAS SCHULJAHR 2024/25
Basierend auf § 2 Z 3 und 5 der Tarifordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen vom 23.10.2023, Zahl: 2113-0001/2023/CFra, (EST-38/2023), werden die Eltern- Lern- und Arbeitsmittelbeiträge sowie die Essensbeiträge für das Schuljahr 2024/25 wie folgt bekannt gegeben:
Anzahl der Betreuungstage |
Elternbeitrag |
Lern- und Arbeitsmittelbeitrag |
Essensbeitrag |
5 Tage |
115 Euro |
7,30 Euro |
5,45 Euro |
4 Tage |
108,90 Euro |
6 Euro |
3 Tage |
103 Euro |
4,90 Euro |
2 Tage |
96,90 Euro |
3,60 Euro |
1 Tag |
84,80 Euro |
3,60 Euro |
Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Bildung
Montag, 18.11.2024
Die Einschreibungen für das Kindergartenjahr 2025/26 finden im Zeitraum zwischen 8. Jänner 2025 und 14. Februar 2025 direkt im jeweiligen Feldkirchner Kindergarten (Antoniuskindergarten, Kindergarten Radweg, Begegnungskindergarten St. Ulrich, Kindergarten St. Martin, Kindergarten Glanhofen und Kindergarten Waiern) statt.
Ausnahme: In den Kinderbetreuungseinrichtungen MIKIWA, Kinderinsel Kita-Linchen, Kindertagesstätte „Ich bin Ich“ und Zwergenwald & Wichtelvilla ist eine Einschreibung – sofern freie Plätze vorhanden sind – ganzjährig möglich.
Bildung
Montag, 20.01.2014
Das Kärntner Weiterbildungsförderungsgesetz 2006 nennt als Ziel, die Weiterbildung der Kärntner Bevölkerung lebensbegleitend zu fördern, damit diese die Herausforderungen des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wandels besser bewältigen kann. Für das Erreichen dieses Zieles werden mehrere Themenbereiche angeführt. Der Bereich "Informationszugang zu Weiterbildungsangeboten" wurde mit der regionalen Online-Weiterbildungsdatenbank "Wissenslandkarte Kärnten" verwirklicht.
mehr Infos
http://www.wissenslandkarte.ktn.gv.at/
Das Informationsportal "Wissenslandkarte Kärnten" bietet der Kärntner Bevölkerung die Möglichkeit, aus den vielfältigen Weiterbildungsangeboten von 200 Bildungsträgern aus
ganz Österreich, das für die jeweilige Lebenssituation, den jeweiligen Qualifizierungsbedarf am bestehenden oder künftigen Arbeitsplatz, passende Angebot auszuwählen. Die weiterbildungsinteressierten Suchenden können neben den in Frage kommenden Themenbereichen das Suchergebnis auf die bevorzugten Bildungsträger und anschließend auf die relevanten Veranstaltungsorte und die in Frage kommenden Seminarzeiten eingrenzen. Im Ergebnis erhalten sie so sehr gezielt ihr gewünschtes Bildungsangebot.
Als nächstes Ziel ist nun sicherzustellen, dass die bildungsinteressierte Bevölkerung einen möglichst vielfältigen Zugang zu diesen Weiterbildungsangeboten erhält. Derzeit stehen dafür die nationale Bildungsdatenbank "Eduard", die vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eingerichtet wurde und die regionale Weiterbildungsdatenbank "Wissenslandkarte Kärnten" des Landes Kärnten zur Verfügung.
Sozialamt
Freitag, 20.04.2001
Definitve Ergebnisse zur Volkszählung 2001 liegen nunmehr endgültig vor.
mehr Infos
Feldkirchen zählte mit dem Stichtag 12. Mai 2001 genau 14.030 Einwohner (Hauptwohnsitzbewohner), aufgeteilt in 48,8 % Männer und 51,2 % Frauen, das bedeutete gegenüber der Volkszählung 1991 eine Steigerung von 8,1 %, wobei dieser Zuwachs sich aufteilt in 2,7 % durch Geburten und 5,5 % durch Zuwanderungen.
Nach Altersgruppen teilt sich die Bevölkerung in:
- 0 - 9 Jährige 12 %
- 10 - 19 jährige 13,3 %
- 20 - 29 jährige 12,3 %
- 30 - 39 jährige 16,9 %
- 40 - 49 jährige 14,1 %
- 50 - 59 jährige 11 %
- 60 - 69 jährige 8,9 %
- 70 - 79 jährige 7,6 %
- 80 und älter 3,9 %
nach dem Familienstand:
- ledig sind 46,4 %
- verheiratet 40,9 %
- verwitwet 7,1 %
- geschieden 5,6 %
nach Österreichern/Ausländern:
- Österreicher 94,1 %
- EU-Bürger 1,5 %
- Sonstige Ausländer 4,5 %
Nach der Umgangssprache:
- Deutsch 95,0 %
- Kroatisch 1,3 %
- Serbisch 0,6 %
- Türkisch 0,4 %
- Slowenisch 0,2 %
- Sonstige gesamt 2,5 %
Nach der Religion:
- römisch-katholisch 77,1 %
- Evangelisch 12,0 %
- Orthodox 0,8 %
- Islamisch 2,0 %
- Sonstige 1,6 %
- Ohne Bekenntnis 5,1 %
- Unbekannt 1,4 %
Sozialamt
mehr Infos
- Eine Anmeldung ist innerhalb von drei Tagen ab Beziehen der Unterkunft, eine Abmeldung innerhalb von drei Tagen vor oder nach Aufgabe der Unterkunft vorzunehmen.
- Bei der Anmeldung benötigen Sie folgende Dokumente:
Öffentliche Urkunden, aus denen Familien- und Vornamen, Familiennamen vor der ersten Eheschließung, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des Unterkunftnehmers hervorgehen, zB. Reisepass und Geburtsurkunde;
Unterkunftnehmer, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen (Fremde): Reisedokument (z.B. Reisepass);
- Für den Inhalt des Meldezettels ist, unabhängig davon, wer den Meldezettel ausfüllt, immer der Meldepflichtige verantwortlich. Kontrollieren Sie daher bitte den Meldezettel auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragungen, auch dann, wenn er von der Behörde ausgefertigt wird.
- Ihr Hauptwohnsitz ist an jener Unterkunft begründet, an der Sie sich in der Absicht niedergelassen haben, diese zum Mittelpunkt Ihrer Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung auf mehrere Wohnsitze zu, so haben Sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem Sie das überwiegende Naheverhältnis haben. Für den "Mittelpunkt der Lebensbeziehung" sind vor allem folgende Bestimmungskriterien maßgeblich:
- Aufenthaltsdauer,
- Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte,
- Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte,
- Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und
- der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen,
- Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.
Der Hauptwohnsitz ist für die Eintragung in die "Bundes-Wählerevidenz" sowie für verschiedene andere Rechtsbereiche (z.B. Kfz-Zulassung, waffenrechtliche Urkunden, Sozialhilfe) maßgeblich.
- Bedenken Sie bitte, dass eine Änderung des Hauptwohnsitzes oder eines weiteren Wohnsitzes auch noch weitere Mitteilungspflichten (z.B. Kfz-Zulassung, waffenrechtliche Urkunden) begründen kann.
Sport
Freitag, 05.06.2020
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Sportsubventionsrichtlinien
aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 28.04.2020/TOP 18.
§ 1
Allgemeines
- Die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten fördert den im Interesse der Gemeinschaft gelegenen Sport nach Maßgabe dieser Richtlinien und der im jeweiligen Voranschlag der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten zur Verfügung stehenden Mittel.
- Auf die Gewährung von Sportförderungen bzw. über die Auszahlung der laut Richtlinien berechneten Höhe besteht kein Rechtsanspruch.
Die Auszahlung der ordentlichen Subvention laut diesen Richtlinien kann nur aufgrund der vorhandenen budgetären Mittel erfolgen. Sollten die budgetären Mittel nicht im benötigten Ausmaß zur Verfügung stehen, wird das Recht vorbehalten die berechneten Subventionshöhen nach Ermessen zu kürzen.
- Der Sportreferent der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten kann in begründeten Einzelfällen über Abweichungen von diesen Richtlinien oder über einzelne Bestimmungen dieser Richtlinien entscheiden.
- Der/Die Antragsteller müssen selbst dafür Sorgetragen, dass die seitens des Sportreferates für die Antragstellung, Berechnung und Kontrolle der gegenständlichen Sportsubventionen benötigten (eventuell auch personenbezogenen) Daten der Vereinsmitglieder, an uns weitergeleitet und verarbeitetet werden dürfen. Nähere Hinweise zur Verarbeitung/Speicherung/Berichtigung/Löschung der personenbezogenen Daten sind am Antragsformular der Sportsubventionsförderung ersichtlich.
§ 2
Förderungsberechtigte
- Sportförderungsbeiträge können an Sportvereine gewährt werden, welche den Vereinssitz gemäß Ihren Statuten in Feldkirchen haben oder zumindest den Namen Feldkirchen bzw. eines Ortes in der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten im Vereinsnamen führen. Der Verein muss allen Feldkirchner BürgerInnen offenstehen.
§ 3
Verwendungszweck
Folgende Förderungsbeiträge sind vorgesehen:
- Grundsubvention
Voraussetzung dafür ist, dass der Verein zumindest 2 Mitglieder hat und seit mindestens 6 Monaten gemeldet ist, sowie die Bedingungen laut § 2 erfüllt.
Die Grundsubvention wird wie folgt gestaffelt:
Vereine mit 2 bis 30 Mitgliedern € 100,00
Vereine mit 31 bis 80 Mitgliedern € 200,00
Vereine mit mehr als 80 Mitgliedern € 300,00
Die Vereine geben alle aktiven Vereinsmitglieder an. Sollte es sich bei dem Verein um einen bezirks- oder landesübergreifenden Verein handeln, so sind lediglich alle aktiven „Stammvereinsmitglieder“ anzuführen, welche direkt dem Feldkirchner Verein zugeordnet sind. Gleichermaßen gilt dies für Spiele-Kooperationen mit Vereinen aus anderen Gemeinden.
Auf Verlangen ist dem Sportreferat der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten ein Nachweis über die im
Antrag eingetragenen Mitglieder vorzulegen (z.B. Vereinsmitgliedsliste, Spielerpässe etc.)
- Jugendförderungsbeitrag
Sportvereine, die aktive Nachwuchsarbeit betreiben, erhalten einen jährlichen Jugendförderungsbeitrag zusätzlich zur Grundsubvention.
Für jedes aktive Vereinsmitglied bis einschließlich 18 Jahre im Trainings- und Meisterschaftsbetrieb wird ein zusätzlicher Förderungsbeitrag in der Höhe von 23 Euro pro Jugendlichen gewährt.
Nur Stammvereinsmitglieder wie unter § 3 Punkt (1) „Grundsubvention“ angeführt, sind anzugeben.
Jugendliche können bis zum Ende des Subventionsjahres, in welchem sie das 18. Lebensjahr vollenden, berücksichtigt werden.
Aktive Nachwuchsarbeit bedeutet eine aktive an Teilnahme am Trainings– und Meisterschaftsbetrieb.
- Leistungssubvention
Die Leistungssubvention für Spitzenplatzierungen wird wie folgt unterteilt:
|
Österreichische Meisterschaft |
|
Kärntner Meisterschaft |
1. Platz |
2. Platz |
3. Platz |
1. Platz |
80 Euro je Spieler |
70 Euro je Spieler |
60 Euro je Spieler |
50 Euro je Spieler |
Für Teilnahmen bzw. Erfolge bei bedeutenden internationalen Bewerben wird über Zuschüsse je Fall gesondert eine Entscheidung getroffen.
Nur Stammvereinsmitglieder wie unter § 3 Punkt (1) „Grundsubvention“ angeführt, sind anzugeben.
Förderung für jedes Stammvereinsmitglied, welches den Titel errungen hat (ohne Ersatzspieler).
z.B. Fußball U18 - 11 aktive Spieler dürfen sich gleichzeitig am Spielfeld befinden sodann erhält man bei einen Kärntner Meister U18 im Fußball 11 x € 50,00 = € 550,00 jedoch ein U6 Kärntner Fußball-Meister lt. KLV 6 Spieler am Feld sodann 6 x € 50,00 = € 300,00
Bei einem Tennis-Doppel Kärntner Meister 2 x € 50,00 = € 100,00 usw.
Es können keine Ersatzspieler berücksichtigt werden.
Auf Anfrage sind Nachweise über die Leistungen bzw. die Spieler zu erbringen.
- Beschließertätigkeit
Seitens der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten wird das Auf- und Zusperren der Turnsäle und Sporthallen kostenlos zur Verfügung gestellt.
- Für alle weiteren außerordentlichen Ausgaben kann mittels schriftlichen Ansuchen samt erforderlichen Nachweisen/Unterlagen in Kopie, ein Antrag auf Unterstützung an den Sportreferenten gestellt werden. Es wird je Fall und dem Sportreferat der Stadtgemeinde Feldkirchen zur Verfügung stehenden Mitteln eine gesonderte Entscheidung getroffen.
§ 4
Ansuchen
- Die ordentliche Sportsubvention laut dieser Richtlinien wird jeweils Mitte des Jahres auf Basis der Daten vom Vorjahr berechnet. Ein Antrag hat mittels Formular der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten zu erfolgen und muss bis spätestens 31.06. des Jahres samt den erforderlichen Beilagen im Sportreferat der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten eingereicht werden.
- Anträge, welche nach der vorgenannten Abgabefrist einlangen, können nicht mehr berücksichtigt werden.
§ 5
Förderungszusagen
- Die laut dieser Richtlinien berechnete ordentlichen Sportsubvention wird auf das seitens des Sportvereins am Ansuchen angeführte Vereinsbankkonto überwiesen. Die Auszahlung ist an Auflagen gebunden. Über Aufforderung der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten haben die Förderungswerber den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung sämtlicher bezogener Sportförderungsmittel zu erbringen. In besonderen Fällen kann auch die Offenlegung der Vereinsfinanzen verlangt werden. Außerdem sind alle im Antragsformular angeführten Angaben auf Nachfrage nachzuweisen.
- Durch die Gewährung einer Subvention im laufenden Jahr besteht kein Anspruch auf Subvention in dieser Höhe im kommenden Jahr. Dieser Hinweis ist notwendig, weil die Zahl der Gesuche und die angesuchten Beiträge von Jahr zu Jahr Schwankungen unterworfen sind.
- Förderungen, die aufgrund unrichtiger bzw. unvollständiger Angaben erlangt oder nicht widmungsgemäß verwendet wurden, sind auf Verlangen vom Förderungswerber zurückzuzahlen. Eine Rückzahlung kann auch bewirkt werden, wenn die geförderte Leistung nicht ausgeführt bzw. vorgesehene Bedingungen nicht eingehalten wurden.
§ 6
In- und Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Gemeinderatsbeschluss vom 28.04.2020 in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Sportsubventionsrichtlinien treten die Sportsubventionsrichtlinien des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 12.05.1999 sowie alle diesbezüglichen Nebenabreden, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Sport
Donnerstag, 25.02.2021
Im Jahr 2020 wurden im Sportbereich insgesamt 159.091,74 Euro an Subventionen ausgezahlt.
mehr Infos
Davon entfallen 33.227 Euro auf ordentliche Subventionen und 24.991 Euro (Vereine 23.991 Euro und Privatpersonen 1.000 Euro) auf außerordentliche Subventionen.
Als Unterstützung für die Sporthallennutzung wurden 18.538 Euro an die Vereine refundiert.
Als Unterstützung für Infrastrukturelle Maßnahmen wurden 79.339 Euro ausgezahlt.
An Kapitalstransferzahlungen an Gemeinden, Gemeindeverbände (ohne marktbestimmte Tätigkeit) und Gemeindefonds wurden 2.000 Euro ausbezahlt.