Stadtgemeinde Feldkirchen

Gemeindeamt

Feldkirchen Wetter

Mo, 31.03.2025

Wetter Feldkirchen in Kärnten

12°

Windrichtung: Nordwest
Windgeschwindigkeit: 10 km/h

Die nächsten Termine

Aktuelle Veranstaltungen und Sprechtage finden Sie auf unserer >>CIITES-Stadtseite<< oder auf www.seeundberg.at

Aktuelle Informationen

weitere Newseinträge anzeigen

 

Leitung: Ing. Amatus De Zordo
Ort: Rathaus, 2. Stock links
E-Mail:

Telefon: 04276 2511 254

Zuständige Referenten:

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter:

  • Elisabeth Mühlbacher, Abteilungsleiter-Stellvertreterin und Bauamtsleiterin
  • DI Patrick Eberhard
  • Denise Frank
  • Mag. Anja Huber
  • Katharina Köchl
  • Angelika Preiml
  • Raphael Pirker
  • Martin Reiner
  • Mag. Sarah Weyrer, Bereichsleiterin für Wasser und Kanal (Abgaben- und Beitragswesen)
  • Ing. Oskar Willegger, Tiefbau
  • Erich Wernig, Bereichsleiter Wasser und Kanal, Wasserversorgung sowie Wirtschaftshof inkl. ehemaliges Wasserwerk
  • Isabella Gritznig
  • Celina Ruehs
  • Waltraud Blaßnig, Bereichsleiterin für Abfallwirtschaft, Umweltschutz und Landwirtschaft
  • Carina Freithofnig

Aufgabengebiete:

  • Amtlicher bautechnischer Sachverständigendienst
  • Angelegenheiten der Bauordnung (Baupolizei) und der Bauvorschriften sowie der baurechtlichen Nebengesetze (Feuerpolizei, Hebeanlagen), Bauberatung
  • Ortsbildschutz;
  • Betriebskostenabrechnung Feldkirchner Infrastrukturgesellschaft - FIG;
  • Denkmalschutz soweit in Zuständigkeit fallend;
  • Facility Management;
  • Gebäude- und Wohnungsregister (GWR);
  • Gemeindeplanung und Raumordnung (Örtliches Entwicklungskonzept - ÖEK, Flächenwidmungsplan; Bebauungspläne;), allgemeine planerische Maßnahmen; Grundstücksteilung;
  • gemeindliche Stellungnahmen in Wohnsiedlungs-, Natur-, Landschaftsschutz- und Rodungsangelegenheiten;
  • Gemeindeinformationssystem (GIS)
  • Gewerbeangelegenheiten
  • technische Hochbauangelegenheiten (allgemein sowie inkl. Planung, Ausschreibung, Bauleitung, Rechnungsprüfung etc.); technische Maßnahmen nach Veranstaltungsgesetz;
  • Vergabe von Straßennamen und Orientierungsnummern;
  • Verwaltung gemeindeeigener Gebäude und Grundstücke allgemeiner Art (inklusive Gebäude im Eigentum der FIG)
  • Verwaltung Gemeindewald (subsidiäre Allzuständigkeit);
  • Abfallwirtschaft;
  • Energiewesen; e5 - Landesprogramm für energieeffiziente Gemeinden
  • Jagd- und Fischereiangelegenheiten;
  • Katastrophenschutz, Katastrophenschäden
  • Land- und Forstwirtschaftliche Angelegenheiten;
  • Ländliches Wegenetz;
  • Lärmschutz
  • Leitungskoordination und -dokumentation;
  • Luftreinhaltung (inklusive Bewilligungen von Osterfeuern nach dem Luftreinhaltegesetz);
  • öffentliches WC
  • Park- und Gartenanlagen inkl. Brunnenanlagen;
  • Straßenverwaltung und Straßenrecht; Straßenbau- und Straßeninstandhaltung; Straßenbeleuchtung, StVO-Angelegenheiten; straßenpolizeiliche Angelegenheiten (auch Verordnungen nach der StVO)
  • technische Tiefbauangelegenheiten einschließlich Tiefbaukoordination;
  • Technische Wasserversorgung; Wasserwerk, Abwasserentsorgung; Kanalisation in Koordination mit Wasserverband Ossiacher See; Wasserbau; Wasserrecht;
  • Tierkörperverwertung;
  • Tierschutzgesetz
  • Wald- und Flurpolizei;
  • Wasser- und Kanalgebühren, -anschlüsse und -beiträge;
  • Wildbach- und Lawinenverbauuung;
  • Winterdienst (Koordination, Abrechnung etc.)
  • Verwaltung des Wirtschaftshofes;
  • Umweltschutz

Downloads:

Weblinks:

Mitteilungspflichtige Bauvorhaben, Bauvollendungsmeldung etc.

Bau- und Straßenabteilung

Freitag, 25.10.2024

Oktober 2024 | Auszug aus der Kärntner Bauordnung 1996 idgF. – K-BO 1996 idgF

Auszug aus § 7 K-BO – mitteilungspflichtige Vorhaben:

  • Gartenhaus (bis zu 25 Grundfläche/Höhe 3,5 m)
  • Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 50 kW
  • Luftwärmepumpen
  • Einfriedungen in Leichtbauweise bis zu 2 m Höhe
  • Sockelmauerwerke bis zu 0,50 m Höhe
  • Stützmauern bis zu 1 m Höhe
  • Wasserbecken bis zu 80 m³
  • Pergola in Leichtbauweise bis zu 40 m²/Höhe 3,5 m
  • Terrassen/Terrassenüberdachungen bis zu 40 m²/Höhe 3,5 m
  • Carport (1 Carport pro Wohngebäude) bis zu 40 m²/Höhe 3,5 m
  • Notstromanlagen
  • Photovoltaikanlagen und Batteriespeicher
  • Änderungen von Gebäuden die sich nur auf das Innere beziehen und keine tragenden Bauteile betroffen sind und keine Erhöhung der Wohnnutzfläche erfolgt
  • Einbau Treppenschrägaufzüge in nicht allgemein zugänglichen Bereichen
  • Durchbruch Außenwände bis zu 2,5 m² (statisch unbedenklich)
  • Austausch von Fenstern
  • Anbringung Außendämmung
  • Kaltdachaufbau
  • Abbruch von Gebäuden bis zu 1000 m³
  • Instandsetzung von Gebäuden
  • usw.

mehr Infos


Verordnung - 2. Änderung des Teilbebauungsplanes – Gurktalerstraße / 10. Oktoberstraße

Amtstafel

Donnerstag, 04.08.2022

VERORDNUNG


des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. vom 12.07.2022, Zahl 004-1-3/2022, mit welcher der von der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. verordnete Teilbebauungsplan - " Gurktalerstraße/10. Oktoberstraße " vom 15.05.2006, Zahl 004-100-1/2006, zuletzt geändert mit Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. vom 17.12.2007, Zahl 004-100-4/2007, abgeändert wird.

Weiter zur Verordnung: 2. Änderung des Teilbebauungsplanes – Gurktalerstraße / 10. Oktoberstraße
Weiter zur Beilage: Planbeilage


Verteilen von Flugblättern

Aktuelles

Montag, 27.09.2010

Für das Verteilen von Flugblättern auf öffentlichen Verkehrsflächen zu wirtschaftlichen Zwecken ist eine Genehmigung der Straßenverwaltung erforderlich. Dies gilt auch für das Verteilen von Flyern bei Autos auf öffentlichen Parkplätzen.
Da die Entfernung dieser Zettel/Flyer immer mit enormem Reinigungsaufwand verbunden ist, wird von der Stadtgemeinde Feldkirchen für jede Verteileraktion eine Reinigungsgebühr von 100 Euro verrechnet.


Rund um's Bauen

Bau- und Straßenabteilung

Mittwoch, 28.01.2009

Auf help.gv.at finden Sie viele weitere Informationen rund um's Bauen: Link

Verkaufsschilder, Plakatständer, Verkaufsstände, Leuchtschriften etc.

Bau- und Straßenabteilung

Dienstag, 18.12.2007

mehr Infos


Wasserzähler - Änderungen von Inneninstallationen

Bau- und Straßenabteilung

Montag, 30.12.2002

mehr Infos


Verkehrsbeschränkungen infolge Tauwetter - Aufhebung

Straßenverkehr

Verkehrsbeschränkungen infolge Tauwetter - Aufhebung

Freitag, 28.03.2025

Die Gewichtsbeschränkungen (3,5 t bzw. 7,5 t) infolge Tauwetter auf diversen Straßenzügen wurden mit heutigem Tage aufgehoben.


Öffentliche Bekanntmachung - Entfernung von Hindernissen gemäß § 89a Straßenverkehrsordnung 1960

Amtstafel

Mittwoch, 29.01.2025

Entfernung von Hindernissen gemäß § 89a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960

Über Veranlassung der Behörde wurde gemäß § 89a Abs. 2 StVO 1960 der in Feldkirchen in der Laboisnerstraße auf öffentlicher Verkehrsfläche abgestellte

Abrollcontainer bzw. Abrollmulde - grau

am 22.01.2025 entfernt.

Der Eigentümer des Containers ist der Behörde nicht bekannt und wird gemäß § 89a Absatz 5 StVO 1960 aufgefordert, diesen bis spätestens 31.07.2025 unter Nachweis des Eigentumsrechtes nach telefonischer Vereinbarung mit der Straßenabteilung der Stadtgemeinde Feldkirchen 04276/2511-255 vom Lagerplatz der Stadtgemeinde Feldkirchen – Untere Glan gegen Bezahlung der Verwahrungskosten von 3 Euro pro Tag und der Entfernungskosten von 84 Euro zu übernehmen. Nach dieser Frist ginge das Eigentum nach § 89a Absatz 6 StVO 1960 auf die Stadtgemeinde Feldkirchen als Erhalterin der Straße über.

Hinweis:
Diese Kosten können, wenn erforderlich, mit Bescheid behördlich vorgeschrieben werden. 

Für den Bürgermeister:
Die Straßenreferentin:
2. Vbgm.in MMag.a Isabella Breiml


Öffentliche Bekanntmachung - Entfernung von Hindernissen gemäß § 89a Straßenverkehrsordnung 1960

Amtstafel

Dienstag, 28.01.2025

Entfernung von Hindernissen gemäß § 89a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO1960
 

Über Veranlassung der Behörde wurde gemäß § 89a Absatz 2 StVO 1960 das in Feldkirchen am Schotterparkplatz in der Unteren Tiebelgasse (sogenannter Klein-Parkplatz) ohne Kennzeichentafeln abgestellte Fahrzeug

Volkswagen Polo, silber
Fahrgestellnummer: von außen nicht ersichtlich

am 27.01.2025 entfernt.

Der Eigentümer des Fahrzeuges ist der Behörde nicht bekannt und wird gemäß § 89a Abs. 5 StVO 1960 aufgefordert, dieses bis spätestens 28.07.2025 unter Nachweis des Eigentumsrechtes nach telefonischer Vereinbarung mit der Straßenabteilung der Stadtgemeinde Feldkirchen 04276/2511-255 vom Versteigerungsgelände Feldkirchen in der Laboisnerstraße gegen Bezahlung der Verwahrungskosten von 3 Euro pro Tag und der Entfernungskosten von 385 Euro zu übernehmen. Nach dieser Frist ginge das Eigentum nach § 89a Absatz 6 StVO 1960 auf die Stadtgemeinde Feldkirchen als Erhalterin der Straße über.

Hinweis:
Diese Kosten können, wenn erforderlich, mit Bescheid behördlich vorgeschrieben werden.

Für den Bürgermeister:
Die Straßenreferentin:
2. Vbgm.in MMag.a Isabella Breiml


Öffentliche Bekanntmachung - Entfernung von Hindernissen gemäß § 89a Straßenverkehrsordnung 1960

Amtstafel

Dienstag, 28.01.2025

Entfernung von Hindernissen gemäß § 89a Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960

Über Veranlassung der Behörde wurde gemäß § 89a Absatz 2 StVO 1960 das in Feldkirchen am Schotterparkplatz in der Pilgramstraße (sogenannter EFG- bzw. Pfannenhofparkplatz) ohne Kennzeichentafeln abgestellte Fahrzeug

Volkswagen Golf Kombi, silber
Fahrgestellnummer: von außen nicht ersichtlich

am 27.01.2025 entfernt.

Der Eigentümer des Fahrzeuges ist der Behörde nicht bekannt und wird gemäß § 89a Absatz 5 StVO 1960 aufgefordert, dieses bis spätestens 28.07.2025 unter Nachweis des Eigentumsrechtes nach telefonischer Vereinbarung mit der Straßenabteilung der Stadtgemeinde Feldkirchen 04276/2511-255 vom Versteigerungsgelände Feldkirchen in der Laboisnerstraße gegen Bezahlung der Verwahrungskosten von 3 Euro pro Tag und der Entfernungskosten von 385 Euro zu übernehmen. Nach dieser Frist ginge das Eigentum nach § 89a Absatz 6 StVO 1960 auf die Stadtgemeinde Feldkirchen als Erhalterin der Straße über.

Hinweis:
Diese Kosten können, wenn erforderlich, mit Bescheid behördlich vorgeschrieben werden.

Für den Bürgermeister:
Die Straßenreferentin:
2. Vbgm.in MMag.a Isabella Breiml


Verordnung - Festlegung der Straßenbezeichnung Josefine-Gaskin-Straße

Straßenverkehr

Donnerstag, 04.08.2022

VERORDNUNG


des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 12.07.2022, Zahl: 004-1/3/2022/SC/KN, mit welcher in Feldkirchen eine Straßenbezeichnung festgelegt wird.

Weiter zur Verordnung: Festlegung der Straßenbezeichnung Josefine-Gaskin-Straße


Verordnung - Festlegung der Straßenbezeichnung Felsenweg

Straßenverkehr

Donnerstag, 04.08.2022

VERORDNUNG


des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 12.07.2022, Zahl: 004-1/3/2022/SC/KN, mit welcher in der Ortschaft Dellach eine Straßenbezeichnung festgelegt wird.

Weiter zur Verordnung: Festlegung der Straßenbezeichnung Felsenweg


Verordnung - Einreihungsverordnung (Gemeinde- und Verbindungsstraßen)

Amtstafel

Mittwoch, 10.06.2015

VERORDNUNG

des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 29. April 2015, TOP 12, Aktenzahl: 6120-0/5-2015/Kr-Pr, mit welcher die Straßen und Wege der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten als Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen erklärt werden (Einreihungsverordnung).

Aufgrund der §§ 3 Absatz 1 Ziffer 4 und 5, 3a, 19 Absatz 1 und 22 des Kärntner Straßengesetzes 1991 – K-StrG, Landesgesetzblatt 72/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 85/2013, wird unter Berücksichtigung der Verordnung der Landesregierung vom 7. Juli 2009, Zahl: 3-ALLG-2084/2-2009, über die Form der Einreihungsverordnungen der Gemeinden, Landesgesetzblatt 39/2009 verordnet:

    mehr Infos


    Parkplätze in Feldkirchen

    Straßenverkehr

    Dienstag, 15.01.2008

    In Feldkirchen stehen der Öffentlichkeit 1126 Parkplätze zur Verfügung. Nur 176 Stellplätze davon sind kostenpflichtig.

    mehr Infos


    Seiten:   >

    Abfall sammeln und richtig trennen

    Umwelt

    Abfall sammeln und richtig trennen

    Mittwoch, 22.01.2025

    Abfälle konsequent sammeln und richtig trennen ist notwendig, damit wertvolle Materialien recycelt werden können und schädliche Stoffe nicht in die Umwelt gelangen.

    Der Abfallwirtschaftsverband Villach hat daher "Trennbüchlein" zur Verfügung gestellt, die als PDF-Dokument zur Verfügung stehen.

    Download: Trennbüchlein (PDF-Dokument, 4 MB)


    Änderung ab 1.1.2025 - Sammlung Kunststoff- und Metallverpackungen

    Umwelt

    Änderung ab 1.1.2025 - Sammlung Kunststoff- und Metallverpackungen

    Donnerstag, 16.01.2025

    ÖSTERREICH SAMMELT – ALLE LEICHT- UND METALLVERPACKUNGEN

    DIE GELBE TONNE/DER GELBE SACK – ein Alleskönner für alle Leicht- und Metallverpackungen

    Alle Verpackungen aus Kunststoff – vom Joghurtbecher über die Weichspülerflasche, die Getränkeflasche bis hin zum Chipssackerl - können in der Gelben Tonne bzw. im Gelben Sack entsorgt werden. Auch Getränkekartons wie Milch- und Saftpackungen sowie Verpackungen aus Metall, wie zum Beispiel Alu- oder Weißblechdosen, werden gemeinsam mit den Kunststoffverpackungen in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack gesammelt.

    WARUM SAMMELN?
    Warum machen wir das überhaupt?

    • Verpackungen getrennt sammeln ist die Grundvoraussetzung, damit aus Verpackungsabfall wieder neue Verpackungen hergestellt werden können.
    • Das spart natürlich Rohstoffe, die man für die Herstellung von Verpackungsmaterial benötigt.

    Download: Müll-Trennanleitung (PDF-Dokument)

    mehr Infos


    Kundmachung - Müllabfuhrtermine 2025

    Umwelt

    Montag, 23.12.2024

    WebLink: Infobroschüre für die Müllentsorgung 2025

    KUNDMACHUNG

    des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten über die Festlegung der Abfuhrtermine nach den Bestimmungen der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, Landesgesetzblatt 17/2004 in der geltenden Fassung

    mehr Infos


    Pfandsystem ab 1.1.2025

    Umwelt

    Pfandsystem ab 1.1.2025

    Montag, 11.11.2024

    Am 1. Jänner 2025 wird in Österreich das Pfandsystem für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und Metall eingeführt.

    Pro Verpackung werden 25 Cent beim Verkauf eingehoben. Es werden alle geschlossenen Kunststoffflaschen und Metalldosen mit einer Füllmenge von 0,1 bis 3 Liter bepfandet.

    Diese sind durch das Pfandlogo gekennzeichnet.
    Info unter: www.oesterreich-sammelt.at und Recycling Pfand Österreich

    mehr Infos


    Verordnung - Abfallgebühren ab 1.1.2024

    Amtstafel

    Donnerstag, 14.12.2023

    VERORDNUNG

    des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 13. Dezember 2023, Zahl 852/2023/Bla., mit der Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ausgeschrieben werden (Abfallgebührenverordnung).

    mehr Infos


    Hundetoiletten im Gemeindegebiet

    Umwelt

    Montag, 22.05.2023

    Da es immer wieder zu Beschwerden hinsichtlich der Verunreinigung von Gehsteigen, Gehwegen, Grünanlagen des Gemeindegebietes kommt, hat die Stadtgemeinde Feldkirchen die Aufstellung von "Hundetoiletten" an 43 Standorten im Gemeindegebiet vorgenommen.

    mehr Infos


    Katzenkastrationspflicht

    Aktuelles

    Katzenkastrationspflicht

    Donnerstag, 08.04.2021

    Information zur Katzenkastrationspflicht in Österreich

    Werden Katzen mit regelmäßigen Zugang ins Freie gehalten, müssen sie von einem Tierarzt kastriert werden!

    Ausgenommen von dieser Katzenkastrationspflicht sind nur, bei der Bezirkshauptmannschaft gemeldete, Zuchtkatzen.

    Diese sogenannten Zuchtkatzen müssen, wie alle österreichischen Hunde, in der amtlichen Heimtierdatenbank gemeldet sein. Dafür muss das Tier zuvor mit einem Mikrochip versehen werden.

    Für die Einhaltung dieser Bestimmungen ist der Tierhalter verantwortlich. Bei Nichtbeachtung sieht das Tierschutzgesetz Strafen bis zu 3.750 Euro, im Wiederholungsfall sogar bis zu 7.500 Euro, vor.

    Für tierhalterlose und verwilderte Hauskatzen gibt es die Kärntner Katzenkastrationsgutscheinaktion.

    mehr Infos


    Kundmachung - Freihändige Verpachtung der Gemeindejagdgebiete Feldkirchen, Sankt Ulrich-Tschwarzen, Sittich, Klein St. Veit und Glanhofen

    Amtstafel

    Freitag, 13.11.2020

    KUNDMACHUNG

    Der Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 02.11.2020 auf freihändige Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in den Gemeindejagdgebieten Feldkirchen, Sankt Ulrich-Tschwarzen, Sittich, Klein Sankt Veit und Glanhofen an die bisherigen Pächter (§ 33 Absatz 1 litera a des Kärntner Jagdgesetzes 2000 – K-JG) wird gemäß § 33 Absatz 5 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 – K-JG in der geltenden Fassung, kundgemacht.

    mehr Infos


    Seiten:   >

    Wasser- und Kanalbeiträge, Wasser- und Kanalgebühren

    Wasserwerk

    Montag, 16.12.2024

    Wasser- und Kanalbeiträge:

    Die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung sind als kommunale Aufgaben Angelegenheiten der Gemeinde.

    Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten hat jeweils mit Verordnung einen Wasserversorgungsbereich sowie einen Kanalisationsbereich festgelegt. 

    Die Eigentümer der im Versorgungsbereich gelegenen Grundstücke, die bebaut oder sonst mit Wasser zu versorgen sind oder für die eine Baubewilligung erteilt wurde, sind verpflichtet, ihr Grundstück an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließen und ihren Bedarf an Trink- und Nutzwasser aus der Gemeindewasserversorgungsanlage zu decken. Auch Eigentümer, deren Grundstücke, Gebäude oder überdachte und befestigte Flächen im Kanalisationsbereich der Gemeinde Feldkirchen in Kärnten liegen, sind grundsätzlich zum Anschluss dieser an die Kanalisationsanlage verpflichtet. 

    In weiterer Folge sind für anschlussverpflichtete Grundstücke, Gebäude, überdachte und befestigte Flächen, Wasser- und Kanalbeiträge zu entrichten. Die erstmalige Vorschreibung erfolgt jedenfalls in Höhe einer Grundeinheit (Wasseranschlussbeitrag, Kanalanschlussbeitrag). Die Abgabenbehörde hat sich bei der Berechnung der Beiträge nach den in den Anlagen zu den anzuwendenden Gesetzen aufgelisteten Bewertungsfaktoren zu richten.

    Veränderungen des Gebäudes/Grundstückes bzw. Änderungen der Verwendung udgl. führen bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen (Änderung liegt über 0,25 Bewertungseinheiten) zur Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrages.

    Beispiele für Maßnahmen, die zur Vorschreibung eines Ergänzungsbeitrages führen könnten:

    • Zu-, Um- oder Ausbau von Räumlichkeiten (Keller, Dachgeschoß usw.)
    • Verwendungsänderungen (z.B. von Geschäftsräumlichkeiten in Wohnräumlichkeiten)
    • Errichtung von Schwimmbecken, einer Sauna, von Garagen oder Carports (Anzahl der Stellplätze relevant) usw.

    Wasser- und Kanalgebühren:

    Für die Bereitstellung, für die Möglichkeit der Benützung und die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage und Gemeindewasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten sind Kanalgebühren und Wasserbezugsgebühren zu entrichten. Für die Bereitstellung und Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler ist eine Wasserzählergebühr zu entrichten.

    Bei den Kanalgebühren wird jährlich eine Bereitstellungsgebühr im Ausmaß von 60 zur Vorschreibung gebracht. Diese wird auf die Benützungsgebühr angerechnet.

    Die entsprechenden Gebührensätze finden sich in den aktuellen Gebührenverordnungen des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten.

    Rechtsgrundlagen:

    • Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz – K-GWVG, LGBl. Nr. 107/1997, idgF
    • Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz – K-GKG, LGBl. Nr. 62/1999, idgF
    • Verordnungen des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten

    Informationen:

    Bereich Wasser und Kanal
    Telefon: 04276 2511 Durchwahl 265
    E-Mail: wasser-kanal@feldkirchen.at


    Information über das Trinkwasser 2023

    Wasserwerk

    Information über das Trinkwasser 2023

    Freitag, 15.03.2024

    Eine auf dem neuesten Stand der Technik befindliche Wasserversorgungsanlage garantiert eine qualitativ und quantitativ gesicherte Versorgung mit Trinkwasser, selbst in Zeiten längerer Trockenperioden - auch für die nächsten Generationen!

    Die Qualität unseres Trinkwassers ist ausgezeichnet! Es freut uns, folgende besonders positive Untersuchungswerte nach der Trinkwasserverordnung bekannt geben zu können. Bei Mehrwasserverbrauch im jeweiligen Versorgungsbereich können sich die angegebenen Werte, im Bezug auf die Wasserhärte, geringfügig erhöhen. Das Wasser ist auf Grund der vorliegenden Beschaffenheit (Befunde und Gutachten) als Trinkwasser bzw. Wasser für den menschlichen Gebrauch geeignet.

    mehr Infos


    Bereitschaftsdienst des Wasserwerkes

    Wasserwerk

    Montag, 10.12.2007

    mehr Infos