Leitung: Ing. Amatus De Zordo
Ort: Rathaus, 2. Stock links
E-Mail:
- Bereich Bauamt: bau@feldkirchen.at
- Bereich Wasser und Kanal: wasser@feldkirchen.at
- Bereich Abfallwirtschaft, Umweltschutz und Landwirtschaft: umwelt@feldkirchen.at
- Bereich Tiefbau inkl. Wirtschaftshof: strassen@feldkirchen.at
Telefon: 04276 2511 254
Zuständige Referenten:
- Bürgermeister Martin Treffner - Baureferat
- Vizebürgermeisterin MMag. Isabella Breiml - Straßenangelegenheiten, Öffentliche Beleuchtung, Park- und Gartenanlagen
- Vizebürgermeister Siegfried Huber - Wasser und Kanal, Abfallwirtschaft, Landwirtschaft inkl. Veterinärangelegenheiten
- Stadtrat Herwig Engl - Hochbau-, Raumplanung-,Grundstücks- und Ortsgestaltungsreferat
- Stadtrat Mag. Christoph Gräfling - Umweltschutz
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter:
- Elisabeth Mühlbacher, Abteilungsleiter-Stellvertreterin und Bauamtsleiterin
- DI Patrick Eberhard
- Denise Frank
- Mag. Anja Huber
- Katharina Köchl
- Angelika Preiml
- Raphael Pirker
- Martin Reiner
- Mag. Sarah Weyrer, Bereichsleiterin für Wasser und Kanal (Abgaben- und Beitragswesen)
- Ing. Oskar Willegger, Tiefbau
- Erich Wernig, Bereichsleiter Wasser und Kanal, Wasserversorgung sowie Wirtschaftshof inkl. ehemaliges Wasserwerk
- Isabella Gritznig
- Celina Ruehs
- Waltraud Blaßnig, Bereichsleiterin für Abfallwirtschaft, Umweltschutz und Landwirtschaft
- Carina Freithofnig
Aufgabengebiete:
- Amtlicher bautechnischer Sachverständigendienst
- Angelegenheiten der Bauordnung (Baupolizei) und der Bauvorschriften sowie der baurechtlichen Nebengesetze (Feuerpolizei, Hebeanlagen), Bauberatung
- Ortsbildschutz;
- Betriebskostenabrechnung Feldkirchner Infrastrukturgesellschaft - FIG;
- Denkmalschutz soweit in Zuständigkeit fallend;
- Facility Management;
- Gebäude- und Wohnungsregister (GWR);
- Gemeindeplanung und Raumordnung (Örtliches Entwicklungskonzept - ÖEK, Flächenwidmungsplan; Bebauungspläne;), allgemeine planerische Maßnahmen; Grundstücksteilung;
- gemeindliche Stellungnahmen in Wohnsiedlungs-, Natur-, Landschaftsschutz- und Rodungsangelegenheiten;
- Gemeindeinformationssystem (GIS)
- Gewerbeangelegenheiten
- technische Hochbauangelegenheiten (allgemein sowie inkl. Planung, Ausschreibung, Bauleitung, Rechnungsprüfung etc.); technische Maßnahmen nach Veranstaltungsgesetz;
- Vergabe von Straßennamen und Orientierungsnummern;
- Verwaltung gemeindeeigener Gebäude und Grundstücke allgemeiner Art (inklusive Gebäude im Eigentum der FIG)
- Verwaltung Gemeindewald (subsidiäre Allzuständigkeit);
- Abfallwirtschaft;
- Energiewesen; e5 - Landesprogramm für energieeffiziente Gemeinden
- Jagd- und Fischereiangelegenheiten;
- Katastrophenschutz, Katastrophenschäden
- Land- und Forstwirtschaftliche Angelegenheiten;
- Ländliches Wegenetz;
- Lärmschutz
- Leitungskoordination und -dokumentation;
- Luftreinhaltung (inklusive Bewilligungen von Osterfeuern nach dem Luftreinhaltegesetz);
- öffentliches WC
- Park- und Gartenanlagen inkl. Brunnenanlagen;
- Straßenverwaltung und Straßenrecht; Straßenbau- und Straßeninstandhaltung; Straßenbeleuchtung, StVO-Angelegenheiten; straßenpolizeiliche Angelegenheiten (auch Verordnungen nach der StVO)
- technische Tiefbauangelegenheiten einschließlich Tiefbaukoordination;
- Technische Wasserversorgung; Wasserwerk, Abwasserentsorgung; Kanalisation in Koordination mit Wasserverband Ossiacher See; Wasserbau; Wasserrecht;
- Tierkörperverwertung;
- Tierschutzgesetz
- Wald- und Flurpolizei;
- Wasser- und Kanalgebühren, -anschlüsse und -beiträge;
- Wildbach- und Lawinenverbauuung;
- Winterdienst (Koordination, Abrechnung etc.)
- Verwaltung des Wirtschaftshofes;
- Umweltschutz
Downloads:
- Förderungen im Land- und Forstwirtschaftsbereich im Jahr 2020 (PDF-Dokument)
- Infobroschüre für Müllentsorgung in Feldkirchen 2024 (PDF-Dokument)
Weblinks:
- Auflistung der Bebauungsverpflichtungen ab 2019 (PDF-Dokument)
- Gebäudeliste der Feldkirchner Feuerwehren
- Genehmigte Widmungsanträge ab 2019 (PDF-Dokument)
- KAGIS - Geoinformation des Landes Kärnten
- e5 - Landesprogramm
- Klima- und Energie-Modellregion Feldkirchen und Himmelberg
- Klima- und Energie-Modellregionen Österreichs
Mitteilungspflichtige Bauvorhaben, Bauvollendungsmeldung etc.
Bau- und Straßenabteilung
Freitag, 25.10.2024
Oktober 2024 | Auszug aus der Kärntner Bauordnung 1996 idgF. – K-BO 1996 idgF
Auszug aus § 7 K-BO – mitteilungspflichtige Vorhaben:
- Gartenhaus (bis zu 25 m² Grundfläche/Höhe 3,5 m)
- Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 50 kW
- Luftwärmepumpen
- Einfriedungen in Leichtbauweise bis zu 2 m Höhe
- Sockelmauerwerke bis zu 0,50 m Höhe
- Stützmauern bis zu 1 m Höhe
- Wasserbecken bis zu 80 m³
- Pergola in Leichtbauweise bis zu 40 m²/Höhe 3,5 m
- Terrassen/Terrassenüberdachungen bis zu 40 m²/Höhe 3,5 m
- Carport (1 Carport pro Wohngebäude) bis zu 40 m²/Höhe 3,5 m
- Notstromanlagen
- Photovoltaikanlagen und Batteriespeicher
- Änderungen von Gebäuden die sich nur auf das Innere beziehen und keine tragenden Bauteile betroffen sind und keine Erhöhung der Wohnnutzfläche erfolgt
- Einbau Treppenschrägaufzüge in nicht allgemein zugänglichen Bereichen
- Durchbruch Außenwände bis zu 2,5 m² (statisch unbedenklich)
- Austausch von Fenstern
- Anbringung Außendämmung
- Kaltdachaufbau
- Abbruch von Gebäuden bis zu 1000 m³
- Instandsetzung von Gebäuden
- usw.
Link zu den aktuellen und vollständigen Rechtsvorschriften - § 7 K-BO 1996 idgF
Mitteilungspflichtige Vorhaben sind bei der Behörde schriftlich einzugeben. Das dazugehörige Formular liegt im Bauamt auf und kann auf Anfrage auch digital übermittelt werden. Weiters gibt es die Möglichkeit, diese Vorhaben via Onlineformular mittels digitaler Signatur zu übermitteln.
- WebLink: Formulare Mitteilungspflichtiges Bauvorhaben (Bewilligungsfrei)
Bitte beachten Sie, dass bei Vorhaben wie etwa Photovoltaikanlagen, Batteriespeicher oder Luftwärmepumpen auch eine Bauvollendungsmeldung vorzulegen ist.
Gleichzeitig sind bei baulichen Anlagen, die elektrische Energie speichern (zB. der Batteriespeicher der Photovoltaikanlage), die Lage sowie die technischen Daten (zB. mittels Datenblatt oder Abnahmeprotokoll im Rahmen der Alternativenergieförderung Kärnten) bekannt zu geben.
Die Mitarbeiter der Bauabteilung stehen Ihnen gerne zur Verfügung (E-Mail: bau@feldkirchen.at, Telefon: 04276 2511-250).
Verordnung - Änderung des Flächenwidmungsplanes
Amtstafel
Freitag, 28.10.2022
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. vom 28.04.2022, GZ.: 004-100-1/2022, genehmigt mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 24.10.2022, Zl. 03-Ro-25-1/17-2022, mit der der Flächenwidmungsplan geändert wird.
Weiter zur Verordnung: Änderung des Flächenwidmungsplanes
Verordnung - 2. Änderung des Teilbebauungsplanes – Gurktalerstraße / 10. Oktoberstraße
Amtstafel
Donnerstag, 04.08.2022
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. vom 12.07.2022, Zahl 004-1-3/2022, mit welcher der von der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. verordnete Teilbebauungsplan - " Gurktalerstraße/10. Oktoberstraße " vom 15.05.2006, Zahl 004-100-1/2006, zuletzt geändert mit Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. vom 17.12.2007, Zahl 004-100-4/2007, abgeändert wird.
Weiter zur Verordnung: 2. Änderung des Teilbebauungsplanes – Gurktalerstraße / 10. Oktoberstraße
Weiter zur Beilage: Planbeilage
Verteilen von Flugblättern
Aktuelles
Montag, 27.09.2010
Für das Verteilen von Flugblättern auf öffentlichen Verkehrsflächen zu wirtschaftlichen Zwecken ist eine Genehmigung der Straßenverwaltung erforderlich. Dies gilt auch für das Verteilen von Flyern bei Autos auf öffentlichen Parkplätzen.
Da die Entfernung dieser Zettel/Flyer immer mit enormem Reinigungsaufwand verbunden ist, wird von der Stadtgemeinde Feldkirchen für jede Verteileraktion eine Reinigungsgebühr von 100 Euro verrechnet.
Rund um's Bauen
Bau- und Straßenabteilung
Mittwoch, 28.01.2009
Auf help.gv.at finden Sie viele weitere Informationen rund um's Bauen: LinkVerkaufsschilder, Plakatständer, Verkaufsstände, Leuchtschriften etc.
Bau- und Straßenabteilung
Dienstag, 18.12.2007
Wasserzähler - Änderungen von Inneninstallationen
Bau- und Straßenabteilung
Montag, 30.12.2002
Ankündigung! Straßensperre Goggauseee Straße (L80) in St. Ulrich
Straßenverkehr
Montag, 18.11.2024
Information der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen:
Wir dürfen Sie hiermit über eine bevorstehende Straßensperre der Goggausee Straße (L80) im Bereich von St. Ulrich informieren.
Aufgrund von dringenden Straßensanierungsmaßnahmen im Zeitraum zwischen 20.11. und 13.12.2024 kommt es zu Verkehrsbehinderungen im betreffenden Bereich und wird während der abschließenden Asphaltierungsarbeiten die Ortsdurchfahrt von St. Ulrich für den gesamten Verkehr gesperrt.
Aufgrund der Sperre der L80 wird eine Umleitung des Verkehrs über die L93b (Steuerberg) zur B93 (Gurktal Straße) erfolgen. Als Termin für die Asphaltierungsarbeiten, somit für die Totalsperre ist derzeit der 27.11. und 28.11.2024 vorgesehen (witterungsbedingte Alternative: 05.12. und 06.12.2024). Der Bauführer wird an relevanten Verkehrsknotenpunkten entsprechende Vorankündigungszeichen aufstellen, um die Verkehrsteilnehmer frühzeitig über die Straßensperre zu informieren.
Wir bitten um Ihr Verständnis!
Bild von Frauke Riether (Pixabay)
Verordnung - Festlegung der Straßenbezeichnung Josefine-Gaskin-Straße
Straßenverkehr
Donnerstag, 04.08.2022
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 12.07.2022, Zahl: 004-1/3/2022/SC/KN, mit welcher in Feldkirchen eine Straßenbezeichnung festgelegt wird.
Weiter zur Verordnung: Festlegung der Straßenbezeichnung Josefine-Gaskin-Straße
Verordnung - Festlegung der Straßenbezeichnung Felsenweg
Straßenverkehr
Donnerstag, 04.08.2022
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 12.07.2022, Zahl: 004-1/3/2022/SC/KN, mit welcher in der Ortschaft Dellach eine Straßenbezeichnung festgelegt wird.
Weiter zur Verordnung: Festlegung der Straßenbezeichnung Felsenweg
Verordnung - Einreihungsverordnung (Gemeinde- und Verbindungsstraßen)
Amtstafel
Mittwoch, 10.06.2015
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 29. April 2015, TOP 12, Aktenzahl: 6120-0/5-2015/Kr-Pr, mit welcher die Straßen und Wege der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten als Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen erklärt werden (Einreihungsverordnung).
Aufgrund der §§ 3 Absatz 1 Ziffer 4 und 5, 3a, 19 Absatz 1 und 22 des Kärntner Straßengesetzes 1991 – K-StrG, Landesgesetzblatt 72/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 85/2013, wird unter Berücksichtigung der Verordnung der Landesregierung vom 7. Juli 2009, Zahl: 3-ALLG-2084/2-2009, über die Form der Einreihungsverordnungen der Gemeinden, Landesgesetzblatt 39/2009 verordnet:
Parkplätze in Feldkirchen
Straßenverkehr
Dienstag, 15.01.2008
In Feldkirchen stehen der Öffentlichkeit 1126 Parkplätze zur Verfügung. Nur 176 Stellplätze davon sind kostenpflichtig.
Streusplitt - Gratisabgabe am Wirtschaftshof
Straßenverkehr
Dienstag, 15.01.2008
Im Sinne des Umweltschutzes erklärt sich die Stadtgemeinde Feldkirchen bereit, an alle Haus- und Grundstückseigentümer zum Zwecke der Streuung von Gehsteigen und Gehwegen kostenlos Streusplitt abzugeben.KFZ ohne Kennzeichen auf öffentlichen Verkehrsflächen
Straßenverkehr
Dienstag, 18.12.2007
Pfandsystem ab 1.1.2025
Umwelt
Montag, 11.11.2024
Am 1. Jänner 2025 wird in Österreich das Pfandsystem für Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und Metall eingeführt.
Pro Verpackung werden 25 Cent beim Verkauf eingehoben. Es werden alle geschlossenen Kunststoffflaschen und Metalldosen mit einer Füllmenge von 0,1 bis 3 Liter bepfandet.
Diese sind durch das Pfandlogo gekennzeichnet.
Info unter: www.oesterreich-sammelt.at und Recycling Pfand Österreich
Verordnung - Abfallgebühren 2024
Amtstafel
Donnerstag, 14.12.2023
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 13. Dezember 2023, Zahl 852/2023/Bla., mit der Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ausgeschrieben werden (Abfallgebührenverordnung).
Kundmachung - Müllabfuhrtermine 2024
Umwelt
Dienstag, 28.11.2023
WebLink: Infobroschüre für die Müllentsorgung 2024
KUNDMACHUNG
des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten über die Festlegung der Abfuhrtermine nach den Bestimmungen der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, Landesgesetzblatt 17/2004 in der geltenden Fassung
Hundetoiletten im Gemeindegebiet
Umwelt
Montag, 22.05.2023
Da es immer wieder zu Beschwerden hinsichtlich der Verunreinigung von Gehsteigen, Gehwegen, Grünanlagen des Gemeindegebietes kommt, hat die Stadtgemeinde Feldkirchen die Aufstellung von "Hundetoiletten" an 42 Standorten im Gemeindegebiet vorgenommen.
Neu ab 1.1.2023 - Sammlung Kunststoff- und Metallverpackungen
Umwelt
Donnerstag, 19.01.2023
ÖSTERREICH SAMMELT – ALLE LEICHT- UND METALLVERPACKUNGEN
DIE GELBE TONNE/DER GELBE SACK – ein Alleskönner für alle Leicht- und Metallverpackungen
Alle Verpackungen aus Kunststoff – vom Joghurtbecher über die Weichspülerflasche, die Getränkeflasche bis hin zum Chipssackerl - können in der Gelben Tonne bzw. im Gelben Sack entsorgt werden. Auch Getränkekartons wie Milch- und Saftpackungen sowie Verpackungen aus Metall, wie zum Beispiel Alu- oder Weißblechdosen, werden gemeinsam mit den Kunststoffverpackungen in der Gelben Tonne oder dem Gelben Sack gesammelt.
WARUM SAMMELN?
Warum machen wir das überhaupt?
- Verpackungen getrennt sammeln ist die Grundvoraussetzung, damit aus Verpackungsabfall wieder neue Verpackungen hergestellt werden können.
- Das spart natürlich Rohstoffe, die man für die Herstellung von Verpackungsmaterial benötigt.
Katzenkastrationspflicht
Aktuelles
Donnerstag, 08.04.2021
Information zur Katzenkastrationspflicht in Österreich
Werden Katzen mit regelmäßigen Zugang ins Freie gehalten, müssen sie von einem Tierarzt kastriert werden!
Ausgenommen von dieser Katzenkastrationspflicht sind nur, bei der Bezirkshauptmannschaft gemeldete, Zuchtkatzen.
Diese sogenannten Zuchtkatzen müssen, wie alle österreichischen Hunde, in der amtlichen Heimtierdatenbank gemeldet sein. Dafür muss das Tier zuvor mit einem Mikrochip versehen werden.
Für die Einhaltung dieser Bestimmungen ist der Tierhalter verantwortlich. Bei Nichtbeachtung sieht das Tierschutzgesetz Strafen bis zu 3.750 Euro, im Wiederholungsfall sogar bis zu 7.500 Euro, vor.
Für tierhalterlose und verwilderte Hauskatzen gibt es die Kärntner Katzenkastrationsgutscheinaktion.
Kundmachung - Freihändige Verpachtung der Gemeindejagdgebiete Feldkirchen, Sankt Ulrich-Tschwarzen, Sittich, Klein St. Veit und Glanhofen
Amtstafel
Freitag, 13.11.2020
KUNDMACHUNG
Der Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 02.11.2020 auf freihändige Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in den Gemeindejagdgebieten Feldkirchen, Sankt Ulrich-Tschwarzen, Sittich, Klein Sankt Veit und Glanhofen an die bisherigen Pächter (§ 33 Absatz 1 litera a des Kärntner Jagdgesetzes 2000 – K-JG) wird gemäß § 33 Absatz 5 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 – K-JG in der geltenden Fassung, kundgemacht.
Verordnung - Hundeverbotszonen
Amtstafel
Donnerstag, 20.12.2018
Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 18. Dezember 2018, Zahl: 520-Bla/2018, mit der eine Hundeverbotszone verfügt wird (Hundeverbotszonen-Verordnung)
WebLink: Hundeverbotszonen-Verordnung
WebLink: Hundeverbotszonen-Verordnung, Beilage
Informationen aus dem Wasserhaushalt - Gebührenbremse
Verwaltung
Montag, 27.05.2024
Der Bund hat den Ländern im Jahr 2023 einen einmaligen Zweckzuschuss in Höhe von 150 Millionen Euro zum Zweck der Finanzierung der Senkung von Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und Gemeindeanlagen für die Wasserversorgung, für die Beseitigung von Abwasser und für die Müllabfuhr im Jahr 2024 gewährt.
Auf die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten entfällt dabei ein Betrag von 239.139 Euro und entspricht dies einem Betrag von 16,72 Euro pro Hauptwohnsitz.
Gemäß Gemeinderatsbeschluss vom 16. April 2024 hat sich die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten dazu entschlossen, den Zweckzuschuss aus der Gebührenbremse dem Wasserhaushalt zukommen zu lassen. Durch diese Maßnahme wurde der Gebührenzahler entlastet, da die erforderliche inflationsbedingte Gebührenanpassung nicht zur Gänze erfolgen musste.
Information über das Trinkwasser 2023
Wasserwerk
Freitag, 15.03.2024
Eine auf dem neuesten Stand der Technik befindliche Wasserversorgungsanlage garantiert eine qualitativ und quantitativ gesicherte Versorgung mit Trinkwasser, selbst in Zeiten längerer Trockenperioden - auch für die nächsten Generationen!
Die Qualität unseres Trinkwassers ist ausgezeichnet! Es freut uns, folgende besonders positive Untersuchungswerte nach der Trinkwasserverordnung bekannt geben zu können. Bei Mehrwasserverbrauch im jeweiligen Versorgungsbereich können sich die angegebenen Werte, im Bezug auf die Wasserhärte, geringfügig erhöhen. Das Wasser ist auf Grund der vorliegenden Beschaffenheit (Befunde und Gutachten) als Trinkwasser bzw. Wasser für den menschlichen Gebrauch geeignet.