"Online-Amtstafel" der Stadtgemeinde Feldkirchen
Hinweis: Die "Amtstafel online" ersetzt nicht die Amtstafel im Gemeindeamt!
Beschreibung | Anschlagdatum | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Aufruf der Tierschutz-Ombudsfrau - Notwendigkeit der Katzenkastration |
15.07.2022 - 29.07.2022 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Geschätzte Gemeindebürgerinnen! Geschätzte Gemeindebürger! Als Kärntner Tierschutzombudsfrau möchte ich Sie von der Notwendigkeit Katzen kastrieren zu lassen überzeugen: Täglich werde ich mit dem Problem der ungehemmten Katzenvermehrung konfrontiert. Einheimische und Touristen beklagen sich über leidende, kranke und durch Inzucht geschädigte Katzengruppen. Diese Populationen können auch den Menschen und der Umwelt Schwierigkeiten durch ihre Ausscheidungen und ihr Verhalten bereiten. Eine einzige nichtkastrierte Katze kann in 5 Jahren 12.680 Nachkommen produzieren! Diese Fähigkeit zur lawinenartigen Vermehrung gelingt durch eine außerordentlich hohe Fruchtbarkeit dieser Tierart. Etwa ab dem 7. Lebensmonat wirft eine Katze bis zu 3 mal pro Jahr ca. 4 Katzenwelpen. Laufende Würfe erfolgen bis zu ihrem natürlichen Lebensende mit bis zu 20 Jahren. Nicht an Menschen gewöhnte Katzen lassen sich von Menschen nicht berühren und bekommen ebensolche scheuen Nachkommen. Aus diesen Gründen gilt in Österreich eine Kastrationspflicht von Katzen mit regelmäßigem Zugang ins Freie. Ausgenommen sind nur, bei der Bezirkshauptmannschaft, gemeldete Katzen die gechippt und in der Heimtierdatenbank registriert sind. Bei einer Katzenkastration werden die Eierstöcke bzw. die Hoden entfernt. Die Tiere werden insgesamt gesünder, schöner und erreichen ein höheres Lebensalter. Die Lust Schadnager zu bekämpfen bleibt jedoch erhalten! Übernehmen Sie Verantwortung, lassen Sie Ihre Katzen kastrieren und melden Sie tierhalterlose und verwilderte Hauskatzen Ihrem Gemeindeamt. Mag. Dr. Jutta Wagner, Tierschutzombudsfrau Juli 2022 |
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Bekanntgabe Eltern-, Lern- und Arbeitsmittel- sowie Essensbeitrag in der Volksschule Feldkirchen |
17.09.2024 - 01.10.2024 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
BEKANNTGABE DES ELTERN-, LERN- und ARBEITSMITTEL- Basierend auf § 2 Z 3 und 5 der Tarifordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen vom 23.10.2023, Zahl: 2112-0001/2023/CFra, (EST-39/2023), werden die Eltern- Lern- und Arbeitsmittelbeiträge sowie die Essensbeiträge für das Schuljahr 2024/25 wie folgt bekannt gegeben:
Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten |
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Bekanntgabe Eltern-, Lern- und Arbeitsmittel- sowie Essensbeitrag in der Volksschule Glanhofen |
17.09.2024 - 01.10.2024 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
BEKANNTGABE DES ELTERN-, LERN- und ARBEITSMITTEL- Basierend auf § 2 Z 3 und 5 der Tarifordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen vom 23.10.2023, Zahl: 2115-0001/2023/CFra, (EST-36/2023), werden die Eltern- Lern- und Arbeitsmittelbeiträge sowie die Essensbeiträge für das Schuljahr 2024/25 wie folgt bekannt gegeben:
Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten |
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Bekanntgabe Eltern-, Lern- und Arbeitsmittel- sowie Essensbeitrag in der Volksschule Sankt Martin |
17.09.2024 - 01.10.2024 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
BEKANNTGABE DES ELTERN-, LERN- und ARBEITSMITTEL- Basierend auf § 2 Z 3 und 5 der Tarifordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen vom 23.10.2023, Zahl: 2114-0001/2023/CFra, (EST-37/2023), werden die Eltern- Lern- und Arbeitsmittelbeiträge sowie die Essensbeiträge für das Schuljahr 2024/25 wie folgt bekannt gegeben:
Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten |
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Bekanntgabe Eltern-, Lern- und Arbeitsmittel- sowie Essensbeitrag in der Volksschule Sankt Ulrich |
17.09.2024 - 01.10.2024 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
BEKANNTGABE DES ELTERN-, LERN- und ARBEITSMITTEL- Basierend auf § 2 Z 3 und 5 der Tarifordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen vom 23.10.2023, Zahl: 2113-0001/2023/CFra, (EST-38/2023), werden die Eltern- Lern- und Arbeitsmittelbeiträge sowie die Essensbeiträge für das Schuljahr 2024/25 wie folgt bekannt gegeben:
Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten |
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Information über das Trinkwasser 2023 |
15.03.2024 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Eine auf dem neuesten Stand der Technik befindliche Wasserversorgungsanlage garantiert eine qualitativ und quantitativ gesicherte Versorgung mit Trinkwasser, selbst in Zeiten längerer Trockenperioden - auch für die nächsten Generationen! Die Qualität unseres Trinkwassers ist ausgezeichnet! Es freut uns, folgende besonders positive Untersuchungswerte nach der Trinkwasserverordnung bekannt geben zu können. Bei Mehrwasserverbrauch im jeweiligen Versorgungsbereich können sich die angegebenen Werte, im Bezug auf die Wasserhärte, geringfügig erhöhen. Das Wasser ist auf Grund der vorliegenden Beschaffenheit (Befunde und Gutachten) als Trinkwasser bzw. Wasser für den menschlichen Gebrauch geeignet.
Wasserhärte: Für den Bürgermeister: |
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Information zum Wasserpreis entsprechend der Informationspflicht gemäß § 24a Abs. 1 K-GWVG |
24.01.2024 - 08.02.2024 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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NEU
Kindergarteneinschreibung für das Kindergartenjahr 2025/26 |
18.11.2024 - 14.02.2025 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Einschreibungen für das Kindergartenjahr 2025/26 finden im Zeitraum zwischen 8. Jänner 2025 und 14. Februar 2025 direkt im jeweiligen Feldkirchner Kindergarten (Antoniuskindergarten, Kindergarten Radweg, Begegnungskindergarten St. Ulrich, Kindergarten St. Martin, Kindergarten Glanhofen und Kindergarten Waiern) statt. Ausnahme: In den Kinderbetreuungseinrichtungen MIKIWA, Kinderinsel Kita-Linchen, Kindertagesstätte „Ich bin Ich“ und Zwergenwald & Wichtelvilla ist eine Einschreibung – sofern freie Plätze vorhanden sind – ganzjährig möglich. |
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Kundmachung - Ausschreibung einer Volksbefragung (Windkraftanlagen) |
22.10.2024 - 06.11.2024 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
KUNDMACHUNGüber die Ausschreibung einer Volksbefragung 79. Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 15. Oktober 2024, Zahl: 01-W-WAHL-43784/2024-10, über die Ausschreibung einer Volksbefragung Auf Grund der §§ 1 Absatz 2 litera b und 9 Absatz 1 bis 6 des Kärntner Volksbefragungsgesetzes, Landesgesetzblatt 30/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz Landesgesetzblatt 82/2023, wird verordnet:
§ 1 Für Sonntag, den 12. Jänner 2025, wird eine Volksbefragung angeordnet. § 2 Die Volksbefragung hat folgende Frage zum Gegenstand: "Soll zum Schutz der Kärntner Natur (einschließlich des Landschaftsbildes) die Errichtung weiterer Windkraftanlagen auf Bergen und Almen in Kärnten landesgesetzlich verboten werden?" § 3 Als Abstimmungsgebiet wird das ganze Bundesland Kärnten festgelegt. § 4 Als Stichtag für die Volksbefragung wird der 22. Oktober 2024 festgelegt.
Der Bürgermeister: |
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NEU
Kundmachung - Errichtung Abgasanlage, Tankraum und zwei Kessel, Abtrag von Abgasanlagen; Verwendungsänderung von Räumen |
20.11.2024 - 27.11.2024 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aktenzahl: 131-9/2024-096/7/Mü/Kö KUNDMACHUNGMit Eingabe vom 18.10.2024 hat die BC Regionalwärme Feldkirchen GmbH, Sankt Gandolf 4/3, 9071 Köttmannsdorf, um die Erteilung der Baubewilligung für das auf dem Grundstück 328/4, Katastralgemeinde 72341 Tschwarzen (Einlagezahl 1035, Grundbuch 72308 Feldkirchen), geplante Vorhaben "Errichtung Abgasanlage, Tankraum und zwei Kessel, Abtrag von Abgasanlagen; Verwendungsänderung von Räumen", angesucht. Hierüber wird gemäß den Bestimmungen des § 16 der Kärntner Bauordnung 1996, K-BO 1996, Landesgesetzblatt 62/1996, in der geltenden Fassung, ein Ortsaugenschein verbunden mit einer mündlichen Verhandlung für Mittwoch, 27.11.2024 um 08:30 Uhr anberaumt. Die Amtsabordnung tritt an Ort und Stelle zusammen (9560 Feldkirchen in Kärnten, Gurktaler Straße 32). Vom Bauwerber ist die Situierung des Bauvorhabens auszustecken und die Grenzpunkte des Baugrundstückes ersichtlich zu machen. Sie werden als Beteiligte eingeladen, unter Mitnahme dieser Ladung zur Verhandlung persönlich zu erscheinen oder bevollmächtigte Vertreter zu entsenden, die zur Abgabe endgültiger Erklärungen ermächtigt sind. Die Vertreter haben sich mit ordnungsgemäßer auf Namen oder Firma lautender schriftlicher Vollmacht auszuweisen. In den Akt kann während der Amtsstunden beim hiesigen Gemeindeamt (Bauamt 2. Stock rechts, Zimmer 19) oder während der Verhandlung an Ort und Stelle Einsicht genommen werden. Gemäß § 42 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, AVG, Bundesgesetzblatt 51/1991 in der geltenden Fassung, verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Gemäß § 42 Absatz 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, AVG, Bundesgesetzblatt 51/1991 in der geltenden Fassung, kann eine Person, die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben und kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses, jedoch spätestens bis zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Sache bei der Behörde Einwendungen erheben. Solche Einwendungen gelten als rechtzeitig erhoben und sind von jener Behörde zu berücksichtigen, bei der das Verfahren anhängig ist. Weiters wird auf die Bestimmung des § 8 Absatz 1 Zustellgesetz, ZustG, Bundesgesetzblatt 200/1982 in der geltenden Fassung hingewiesen, wonach eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde mitzuteilen hat. Versäumt derjenige, über dessen Antrag das Verfahren eingeleitet wurde, die Verhandlung, so kann sie entweder in seiner Abwesenheit durchgeführt oder auf seine Kosten auf einen anderen Termin verlegt werden. Im Falle der Verhinderung des Antragstellers aus wichtigen Gründen wird daher um sofortige Mitteilung an die Baubehörde ersucht, um allenfalls den Termin verschieben zu können. Der Bürgermeister: |
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NEU
Kundmachung - Errichtung eines Edelstahl-Abgasfanges |
18.11.2024 - 02.12.2024 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aktenzahl: 131-9/2024-101/9/Mü/Fra KUNDMACHUNGGemäß § 9 Absatz 3 der Kärntner Bauordnung 1996, K-BO 1996, Landesgesetzblatt 62/1996, in der geltenden Fassung, wird Folgendes kundgemacht: Der Bauwerber, Herr Maximilian Fischbach, hat am 06.11.2024 um die Erteilung der Baubewilligung für die "Errichtung eines Edelstahl-Abgasfanges" auf dem Grundstück 129/3, Katastralgemeinde 72319 Klein Sankt Veit - 9560 Ingelsdorf, Oberingelsdorf 10 (Einlagezahl 261, Grundbuch 72319 Klein Sankt Veit), angesucht. Der Bürgermeister: |
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NEU
Kundmachung - Errichtung eines Edelstahlabgasfanges |
20.11.2024 - 04.12.2024 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aktenzahl: 131-9/2024-104/8/Mü/Kö KUNDMACHUNGGemäß § 9 Absatz 3 der Kärntner Bauordnung 1996, K-BO 1996, Landesgesetzblatt 62/1996, in der geltenden Fassung, wird Folgendes kundgemacht: Der Bauwerber, Herr Daniel Vasiloski, hat am 15.11.2024 um die Erteilung der Baubewilligung für die "Errichtung eines Edelstahlabgasfanges" auf dem Grundstück 776/10, Katastralgemeinde 72336 Sittich - 9560 Oberglan, Waldweg 20 (Einlagezahl 415, Grundbuch 72336 Sittich), angesucht. Der Bürgermeister: |
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Kundmachung - Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit überdachtem Stellplatz |
13.11.2024 - 27.11.2024 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aktenzahl: 131-9/2024-075/11/Mü/Kö KUNDMACHUNGGemäß § 9 Absatz 3 der Kärntner Bauordnung 1996, K-BO 1996, Landesgesetzblatt 62/1996, in der geltenden Fassung, wird Folgendes kundgemacht: Die Bauwerber, Frau Dominika Wurzer und Herr Stephan Wurzer, haben am 26.08.2024 um die Erteilung der Baubewilligung für die "Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit überdachtem Stellplatz für zwei PKWs, einem Abstellplatz, Errichtung einer Steinschlichtung sowie einer Luftwärmepumpe" auf dem Grundstück 297/25, Katastralgemeinde 72308 Feldkirchen - Hermann-Kerschbaumer-Weg, 9560 Feldkirchen (Einlagezahl 1053, Grundbuch 72308 Feldkirchen), angesucht. Der Bürgermeister: |
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Kundmachung - Freihändige Verpachtung der Gemeindejagdgebiete Feldkirchen, Sankt Ulrich-Tschwarzen, Sittich, Klein St. Veit und Glanhofen |
13.11.2020 - 27.11.2020 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
KUNDMACHUNGDer Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 02.11.2020 auf freihändige Verpachtung des Jagdausübungsrechtes in den Gemeindejagdgebieten Feldkirchen, Sankt Ulrich-Tschwarzen, Sittich, Klein Sankt Veit und Glanhofen an die bisherigen Pächter (§ 33 Absatz 1 litera a des Kärntner Jagdgesetzes 2000 – K-JG) wird gemäß § 33 Absatz 5 des Kärntner Jagdgesetzes 2000 – K-JG in der geltenden Fassung, kundgemacht. 1. Nachstehend angeführte und mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen vom 13.5.2020, Zahl: FE5-GDJ-7/2020 (001/2020), vom 16.7.2020, Zahl: FE5-GDJ-7/2 (004/2020), vom 10.8.2020, Zahl: FE5-EGJ-59/2019 (00 9/2020), vom 18.6.2020, Zahl: FE5-EGJ-13/2019 (010/2020), vom 4.8.2020, Zahl: FE5-EGJ-53/2019 (009/2020), festgestellte Gemeindejagdgebiete haben folgendes Flächenausmaß:
2. Die Pachtdauer beträgt zehn Jahre. Die Pachtung beginnt am 1.1.2021 und endet am 31.12.2030. 3. Der jährliche Pachtzins beträgt
Für den vereinbarten Pachtzins wird eine Indexierung vereinbart. Im Falle der Indexierung gilt der Verbraucherpreisindex 2015 der Statistik Austria, Monat Oktober 2020, als Basis. Die Anpassung erfolgt einmal jährlich per 1. Jänner, erstmals am 1.1.2022. 4. Die freihändige Verpachtung des Jagdausübungsrechtes erfolgt für das:
5. Die Eigentümer der die Gemeindejagd bildenden Grundstücke (Grundflächen), die jagdlich nutzbar sind und auf denen die Jagd nicht ruht, können innerhalb von zwei Wochen nach dem Anschlag dieser Kundmachung an der Amtstafel der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten schriftlich jene Einwendungen vorbringen, die gegen die beschlossene Verpachtung aus freier Hand sprechen. Der Beschluss auf freihändige Verpachtung ist der Bezirksverwaltungsbehörde nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist mit den allenfalls eingelangten Einwendungen zur Genehmigung vorzulegen. Gegen die Genehmigung der freihändigen Verpachtung steht nur jenen Eigentümern das Recht der Beschwerde zu, die innerhalb der Einspruchsfrist Einwendungen gegen die freihändige Verpachtung erhoben haben. Der Bürgermeister: |
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Kundmachung - Hintanhaltung und Weiterverbreitung der Tierkrankheit IBR/IPV-2015 |
12.03.2015 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
§ 9 Tiergesundheitsgesetz 1909 und §§ 9f. Rindergesundheits-Überwachungsverordnung 2013 KUNDMACHUNGZwecks Hintanhaltung der Weiterverbreitung der Tierkrankheit IBR/IPV, im Sinne des Artikel 20 Absatz 1 Bundesverfassungsgesetz, dürfen gemäß § 9 Tierseuchengesetz - TSG, Reichsgesetzblatt 177/1909 in der geltenden Fassung, der §§ 9f. Rindergesundheitsüberwachungsverordnung 2013, Bundesgesetzblatt 334 in der geltenden Fassung und der Erlässe des Bundesministeriums für Gesundheit vom 20.2.2015, 24.2.2015 und 9.3.2015, Geschäftszahl: BMG-74100/0025-II/B/10/2015, Geschäftszahl: BMG-74100/0026-II/B/10/2015 und Geschäftszahl: BMG-74100/0029-II/B/10/2015 A) Rinder, bis auf Widerruf, nur dann auf Viehmärkte, landwirtschaftliche Tierauktionen, Nutztierschauen und Viehansammlungen aufgetrieben werden, wenn sie davor nachweislich mit negativem Ergebnis auf IBR/IPV untersucht wurden. Die Beprobung der Tiere darf längstens vierzehn Tage vor dem beabsichtigten Auftrieb erfolgen. Die Untersuchung ist folgendermaßen vorzunehmen:
Ausgenommen von dieser Untersuchungspflicht sind solche Tiere, bei denen nachgewiesen wird, dass sie aus Beständen stammen, in denen sie sich seit 5. Dezember 2014 ununterbrochen befunden haben und in welche während dieses Zeitraumes keine Zugänge von Rindern (ausgenommen Geburten) im Betrieb erfolgt sind. Ebenso wird darauf hingewiesen, dass:
B) Rinder, bis auf Widerruf, (ausgenommen Schlachttiere) über zugelassene Sammelstellen nur dann innergemeinschaftlich verbracht werden (IGH - Verbringen innerhalb der Union), wenn sie vor dieser Verbringung nachweislich mit negativem Ergebnis auf IBR/IPV untersucht wurden. Die Beprobung der Tiere darf längstens vierzehn Tage vor der beabsichtigten Verbringung in die Sammelstelle erfolgen. Ein Abgehen von diesem Zeitraum ist derzeit fachlich nicht möglich. Ausgenommen von dieser Untersuchungspflicht sind solche Tiere, bei denen nachgewiesen wird, dass sie aus Beständen stammen, in denen sie sich seit 5. Dezember 2014 ununterbrochen befunden haben und in welche während dieses Zeitraumes keine Zugänge von Rindern (ausgenommen Geburten) im Betrieb erfolgt sind. Für diese Untersuchungen gelten dieselben Voraussetzungen, wie für den Auftrieb auf Viehmärkte, landwirtschaftliche Tierauktionen und Nutztierschauen festgelegt wurden. Das heißt, die Untersuchung ist - spätestens auf der Sammelstelle - folgendermaßen vorzunehmen:
Die Kosten für die oben genannten Untersuchungen (Probenentnahme, Einsendung und Untersuchung) sind vom Tierhalter zu tragen. Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist von dem für die Sammelstelle zuständigen Amtstierarzt zu kontrollieren. Für den Landeshauptmann: |
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Kundmachung - Müllabfuhrtermine 2024 |
29.12.2023 - 14.01.2024 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
WebLink: Infobroschüre für die Müllentsorgung 2024 KUNDMACHUNG des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten über die Festlegung der Abfuhrtermine nach den Bestimmungen der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, Landesgesetzblatt 17/2004 in der geltenden Fassung ABHOLBEREICH Gemäß Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 1.12.2005, Aktenzahl: 852/2005-Schw., wurde das gesamte Gebiet der Gemeinde zum ABHOLBEREICH erklärt. ABFUHR VON HAUSMÜLL IM ABHOLBEREICH Die Eigentümer von im Abholbereich gelegenen Grundstücken sind verpflichtet, Hausmüll zu den festgelegten Abfuhrterminen durch die Gemeinde abführen zu lassen. Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abholbereich sind verpflichtet, die Müllbehälter so aufzustellen oder anzubringen, dass sie sowohl für die mit der Abfuhr betrauten Personen als auch für die Benützer leicht zugänglich sind. Ist der Aufstellungsort nicht allgemein leicht zugänglich, so sind die zu verwendenden Müllbehälter für deren Entleerung an der jeweiligen Grundstücksgrenze der Hauszufahrt (Hauseinganges) des bebauten Grundstückes zu den Abfuhrterminen bereitzustellen. Am Abfuhrtag sind alle Müllbehältnisse rechtzeitig – ab 6 Uhr morgens – zur Abfuhr bereitzustellen.
GRÖSSE UND ZAHL DER MÜLLBEHÄLTER Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abholbereich sind verpflichtet, die sich aus der Abfuhrordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen vom 1.12.2005 ergebende Anzahl der Müllbehälter in der jeweils vorgesehenen Größe auf eigene Kosten aufzustellen oder anzubringen. Ein etwaiger Mehranfall an Hausmüll (Restmüll) ist mittels eines zusätzlichen Behälters bzw. Müllsackes (Aufschrift Stadtgemeinde Feldkirchen) mit dem gegebenen Abfuhrintervall zur Entsorgung zu bringen. Befindet sich auf einem bebauten Grundstück ein bewohnbares Gebäude, das ist ein Gebäude, das mindestens eine Wohnung enthält, so ist für dieses Grundstück zumindest ein Müllbehälter der Größe 120 lt. aufzustellen oder anzubringen. Die Müllbehälter sind in ordnungsgemäßem Zustand zu halten und dürfen nur so weit befüllt werden, dass sie stets der Art des Müllbehälters entsprechend geschlossen werden können. Des Weiteren sind die Müllbehälter in der Art und Weise reinzuhalten, dass der Hygiene und dem Erfordernis zur Vermeidung der Geruchsbelästigung Rechnung getragen wird. ABFUHRTERMINE Die Abfuhr des Hausmülls bei Haushalten des Gemeindebereiches erfolgt in 4-wöchentlichen Intervallen gemäß Anhang I gegenständlicher Kundmachung. Bei Betrieben, Anstalten, öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Arbeitsstellen erfolgt die Abfuhr des Hausmülls (soweit dieser in seiner Masse und Zusammensetzung mit den Abfällen der Haushalte vergleichbar ist) in wöchentlichen, 2-wöchentlichen oder 4-wöchentlichen Intervallen gemäß Anhang I gegenständlicher Kundmachung. Die genannten Abfuhrtermine werden den Gemeindebürgern (an alle Haushalte) Der Anhang I (allgemeine Abfuhrtermine 2024) ist Bestandteil gegenständlicher Kundmachung des Bürgermeisters. INKRAFTTRETEN Diese Kundmachung tritt mit 01.01.2024 in Kraft. Die Kundmachung vom 01.01.2023 tritt mit 31.12.2023 außer Kraft. Der Bürgermeister: WebLink: Infobroschüre für die Müllentsorgung 2024 ANHANG I) Hausmüllentsorgung 2024 MONTAGS: Mülltonnen-Entleerung 4-wöchentlich: Ersatztermin: Dienstag 02.01., 29.01., 26.02., 25.03, 22.04., Ersatztermin: Dienstag 21.05., 17.06., 15.07., 12.08., 09.09., 07.10., 04.11., 02.12., 30.12. Gebiet: Adriach, Alpen, Bösenlacken (Bösenlacken-Siedlung, Klagenfurter Straße, Nudelbacher-Weg, Robinigweg), Buchscheiden, Debar, Dellach (Dellach, Dellacher Straße, Felsenweg, Tauernstraße, Zirbenweg), Dolintschig, Eberdorf, Egg, Glanhofen (Binderweg, Birkenweg, Eggweg, Gallinblick, Glanhofner Straße, Haselweg, Holzbauerweg, Kirchplatz, Klausner Weg, Lärchenweg, Quellweg, Stocklitzer Weg, Tauernstraße), Höfling (Altmannweg, Deichweg, Dorfstraße, Gerlitzenblick, Josef-Schuß-Gasse, Mühlwiesenweg, Oberer Rauthweg, Prägrader Weg, Reitlerweg, Schwarze Straße, Tauernstraße, Unterer Rauthweg), Klachl, Klausen, Laboisen (Hohensasserweg, P.-Patterer-Weg), Leiten, Lindl (Blumenweg, Dr. Blaasweg, Hügelweg, Kalvarienbergweg, Kuchlbrunnweg, Lindl, Muldenweg, Nockalmblick, Rottendorfer Straße, Wiesenweg), Markstein-Lindenweg, Oberglan-Weidenweg, Pernegg, Pollenitz, Prägrad, Rabensdorf, Rottendorf, St. Nikolai (Bachlweg, Eichenweg, Kirchenweg, Tauernstraße, Traubenweg, Uhudlerweg), Stocklitz, Tramoitschig, Unterberg, Unterrain
DIENSTAGS: Mülltonnen-Entleerung 4-wöchentlich: Ersatztermin: Mittwoch 03.01., 30.01., 27.02., 26.03., 23.04., 21.05., 18.06., 16.07., 13.08., 10.09., 08.10., 05.11., 03.12., 31.12. Gebiet: Elbling, Krahberg (Am Sonnenhügel, Anton-Kolig-Weg, Dallnigstraße, Franz-Wiegele-Weg, H.-Boeckl-Weg, Kneippweg, Krahberger Weg, Krahberg-Ort, Schneider-Arco-Weg), Laboisen (Laboisnerstraße Nr. 1-15,17,19, Lastenstraße), Leinig, Liebetig, Metzing (Ahornweg, Etruskerweg, Kastanienweg, Panoramastraße, Rotbuchenweg, Satellitenstraße, Ulmenweg, Waldrandweg), Rennweg, Sonnrain (Alte Villacher Straße, Oberer Sonnrainweg, Ossiacher Bundesstraße, Unterer Sonnrainweg), St. Stefan, St. Stefan-Nageler-Weg, Waiern (Dr. Bucherweg, Dr.-W.-Domenig-Weg, Ernst-Schwarz-Weg, Franz-Huber-Straße, Gusti-Maresch-Weg, Kindergartenstraße, Körausweg, Leitenweg, Martin-Luther-Straße, Neuhofweg, Oberer Leitenweg, Renkerweg Nr. 5,6, Staberweg, Turracher Straße, Widmanngasse) Stadtgebiet – Teil a): 10.-Oktober-Straße, Adalbert Stifter Weg, Ahrensburger Straße, Almweg, Am Hügel, Amthofgasse, Bahnhofstraße, Bambergerplatz, Bischoffshausenweg, Bürgergasse, Dr.-A.-Lemisch-Straße, Feldgasse, Foregger-Platz, Gendarmeriegasse, Goethestraße, Hauptplatz, Heftgasse, Hermann-Kerschbaumer-Weg, Himmelberger Straße, Industriestraße, Kindergartenstraße, Kirchgasse, Klagenfurter Straße, Mösl, Neubaugasse, Norika, Obere Tiebelgasse, Ossiacher Bundesstraße, Ossiacherstraße, Pilgramstraße, Rauterplatz, Sackgasse, Schillerplatz, Schillerstraße (Nr. 9,11), Schlachthausgasse, Schulhausgasse, Schüttgasse, Siegfried-Wehrle-Weg, Sonnenwiese, Sparkassenstraße, St. Ruprechter Straße (Nr. 1,2,4,6), Untere Tiebelgasse, Villacher Straße, Wilhelm-Busch-Gasse, Zehenthofgasse
MITTWOCHS: Mülltonnen-Entleerung 4-wöchentlich: 03.01., 31.01., 28.02., 27.03., 24.04., 22.05., 19.06., 17.07., 14.08., 11.09., 09.10., 06.11., 04.12. Gebiet: Agsdorf-Gegend, Dietrichstein, Dobra, Förolach, Glan, Glanblick, Guttaring, Lendorf, Praschig, Raunach, St. Ruprecht (Ackergasse, Dietrichsteiner Straße, Draxler Weg, Erlenweg, Glanblickstraße, Grabenweg, Hangweg, Hoferweg, Höhenstraße, Koglweg, Korngasse, Kressengasse, Mühlweg, Rangetinerstraße, Schusterweg, Seeblick, St. Ruprechter Straße, Steinacherweg), Tschwarzen, Untere Glan, Waiern-Grenzgasse, Waiern-Renkerweg (außer Nr. 5,6), Weit Stadtgebiet – Teil b): Beethovenstraße, Dr.-G.-H.-Neckheim-Straße, Flurweg, Friedenstraße, Gärtnergasse, Ghega-Allee, Grenzgasse, Gurktaler Straße, Haydnstraße, Josef-Klaus-Straße, Kanaltalerhof, Karawankenblick, Lendorfer Straße, Lobissergasse, Max-Blaha-Straße, Milesipark, Milesistraße, Mozartstraße, Paracelsusstraße, Rosenweg, Sandgasse, Schillerstraße (außer Nr. 9,11), Schubertstraße, St. Ruprechter Straße (außer Nr. 1,2,4,6), St. Veiterstraße, Thomas-Koschat-Weg
DONNERSTAGS: Mülltonnen-Entleerung 4-wöchentlich: 04.01., 01.02., 29.02., 28.03., 25.04., 23.05., 20.06., 18.07., Ersatztermin: Freitag 16.08., 12.09., 10.10., 07.11., 05.12. Gebiet: Albern, Briefelsdorf (Briefelsdorfer Straße, Harmonikaweg, Hubertusweg, Mooshanslweg, Rebenweg, Tischlerstraße, Waldstraße, Weingartenweg), Feistritz, Feistritz-Eichenweg, Gradisch, Haiden (Amselweg, Drosselweg, Eulenweg, Falkenweg, Finkenweg, Habichtweg, Haiden-Ort, Haidner Straße, Meisenweg, Römerweg, St. Ulricher Straße), Kofl, Lang, Markstein (Aichweg, Klagenfurter Straße, Lilienweg, Lindenwirtweg, Markstein-Siedlung, Marksteiner Weg, Ostermannweg), Micheldorf, Naßweg, Oberglan (Buchenweg, Fichtenweg, Gewerbestraße, Glanstraße, Goess-Weg, Hauptstraße, Schlossblick, Schlossweg, Waldweg, Witasek-Allee), Poitschach, Poitschachgraben, Pökelitz, Powirtschach, Powirtschach-Gewerbepark, Radweg, Seitenberg, St. Ulrich (Bachweg, Bergacker, Feistritzerweg, Getreidestraße, Langweg, Pfarrhofweg, Scheiberweg, Schönweg, Sonnenweg, Sternenweg, Turnplatzweg, Wimitzer Straße), Wachsenberg
FREITAGS: Mülltonnen-Entleerung 4-wöchentlich: 05.01., 02.02., 01.03., 29.03., 26.04., 24.05., 21.06., 19.07., 16.08., 13.09., 11.10., 08.11., 06.12. Gebiet: Aich, Briefelsdorf (Bergblick, Maltschacher See Straße), Farcha, Fasching, Hart, Ingelsdorf (Golkstraße, Klein St. Veiter Straße, Mattersdorfer Weg, Oberingelsdorf, Unteringelsdorf, Waldsteig), Kallitsch, Klein St. Veit (Am Sonnenhang, Berghangweg, Fischerweg, Golkstraße, Imkerweg, Klein St. Veiter Straße, Kreuthstraße, Naßweger Straße), Kreuth, Laboisen (Alte Mauth Straße, Bahnweg, Eichkogelweg, Glangasse, Heckenweg, Laboisnerstraße Nr. 18 und ab Nr. 23), Maltschach, Mattersdorf, Niederdorf, Niederdorf-M&R Gewerbepark, Persching, Sittich, St. Martin (Burgblickweg, Egarterweg, Florianiweg, Klein St. Veiter Straße, Oberer Kirchenweg, St. Martiner Dorfstraße, Unterer Kirchenweg), Strussnighof, Zingelsberg Hausmülltonnen von Betriebsstätten, Anstalten, öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Arbeitsstellen werden zusätzlich zum 4-wöchentlichen Abfuhrintervall - erfolgt gemeinsam mit den Haushalten - noch entleert am: DIENSTAGS: wöchentlicher Abfuhrintervall: 09.01., 16.01., 23.01., 06.02., 13.02., 20.02., 05.03., 12.03., 19.03., Ersatztermin: Mittwoch 03.04., 09.04., 16.04., 30.04., 07.05., 14.05., 28.05., 04.06., 11.06., 25.06., 02.07., 09.07., 23.07., 30.07., 06.08., 20.08., 27.08., 03.09., 17.09., 24.09., 01.10., 15.10., 22.10., 29.10., 12.11., 19.11., 26.11., 10.12., 17.12., 24.12. 2-wöchentlicher Abfuhrintervall: 16.01., 13.02., 12.03., 09.04., 07.05., 04.06., 02.07., 30.07., 27.08., 24.09., 22.10., 19.11., 17.12. |
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Kundmachung - Rechnungsabschluss 2022 |
17.04.2023 - 15.05.2023 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
KUNDMACHUNGdes Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 17. April 2023, Aktenzahl: 904/2/2023. Gemäß § 54 Absatz 5 Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K‑GHG, Landesgesetzblatt 80/2019, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt 66/2020, wird kundgemacht, dass der Gemeinderat der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten in seiner Sitzung am 13. April 2023 den Rechnungsabschluss 2022 beschlossen hat. Der Rechnungsabschluss einschließlich der textlichen Erläuterungen liegt in der Zeit vom vom 17. April 2023 bis 15. Mai 2023 während der Amtsstunden im Stadtgemeindeamt Feldkirchen in Kärnten (Abteilung: Finanz- und Abgabenverwaltung, Wirtschaft) zur öffentlichen Einsichtnahme auf und wird im Internet im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadtgemeinde [https://www.amtstafel.at/Gemeindeverordnungen_Ktn/21002/Forms/AllItems.aspx] sowie auf der Homepage der Stadtgemeinde [https://www.feldkirchen.at] bereitgestellt. Der Bürgermeister: WebLink: |
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Kundmachung - Rechnungsabschluss 2023 |
17.04.2024 - 15.05.2024 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
KUNDMACHUNGdes Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 17. April 2024, Aktenzahl: 904/2/2024. Gemäß § 54 Absatz 5 Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K‑GHG, Landesgesetzblatt 80/2019, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt 78/2023, wird kundgemacht, dass der Gemeinderat der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten in seiner Sitzung am 16. April 2024 den Rechnungsabschluss 2023 beschlossen hat. Der Rechnungsabschluss einschließlich der textlichen Erläuterungen liegt in der Zeit vom vom 17. April 2024 bis 15. Mai 2024 während der Amtsstunden im Stadtgemeindeamt Feldkirchen in Kärnten (Abteilung: Finanz- und Abgabenverwaltung, Wirtschaft) zur öffentlichen Einsichtnahme auf und wird im Internet im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadtgemeinde [https://www.amtstafel.at/Gemeindeverordnungen_Ktn/21002/] sowie auf der Homepage der Stadtgemeinde [https://www.feldkirchen.at] bereitgestellt. Der Bürgermeister: WebLink: |
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Öffentliche Ausschreibung - Verpachtung des gastronomischen Buffetbetriebes in der Sporthalle Schulhausgasse |
30.10.2024 - 20.12.2024 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten schreibt die Verpachtung des Cafébetriebes des Sporthallenbuffets in der Sporthalle Schulhausgasse, Schulhausgasse 5, 9560 Feldkirchen in Kärnten, öffentlich aus. 1. Kurzbeschreibung des Pachtobjektes:
Darüber hinaus werden dem Pächter noch folgende Bewilligungen eingeräumt:
2. Bedingungen:
Interessenten werden eingeladen, ihre Angebote vollständig samt den oben verlangten Beilagen bis 20.12.2024, 12:00 Uhr, in der Stadtamtsdirektion der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten, 9560 Feldkirchen in einem verschlossenen Kuvert mit der Aufschrift "Anbot Pachtung Sporthallenbuffet in der Sporthalle Schulhausgasse" abzugeben oder per Post an: Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten – Abteilung EST – Schule-Jugend-Sport, Hauptplatz 5, 9560 Feldkirchen in Kärnten, zu senden. Unvollständige Anbote werden ausgeschieden. Anfragen richten Sie bitte an: Christina Sabitzer-Striednig Der Bürgermeister: |
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Richtlinien - Wirtschaftsförderung |
19.11.2019 - 03.12.2019 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
RICHTLINIENder Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten für die Gewährung von Zuschüssen für gewerbliche Betriebe (Wirtschaftsförderung).
Zur Sicherung und Unterstützung des Betriebsstandortes Feldkirchen kann die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten an Unternehmen im Gemeindegebiet finanzielle Zuschüsse gewähren.
§ 1 Als Förderungswerber können eigenberechtigte natürliche und juristische Personen auftreten, die im Zeitpunkt der Antragstellung sowie im Zeitpunkt der Gewährung der Wirtschaftsförderung folgende Voraussetzungen erfüllen: a) nachweislicher Unternehmenssitz im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K., b) nachweisliche einschlägige Gewerbeberechtigung oder sonstige notwendige behördliche Ausübungsbefugnis, c) vollständige Entrichtung sämtlicher Gemeindeabgaben und sonstiger Steuern, Gebühren und Abgaben sowie anderer offener Verbindlichkeiten gegenüber der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K., und d) Vorliegen aller in den Förderungsrichtlinien genannten speziellen Voraussetzungen. Natürliche Personen müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder ihnen gleichgestellt sein. Juristische Personen haben den Nachweis zu erbringen, dass sie Deviseninländer oder ihnen gleichgestellt sind.
§ 2 Die Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. fördert spezifische Projekte und Maßnahmen, die sowohl der Schaffung und Erhaltung qualifizierter Dauerarbeitsplätze als auch der Verbesserung der Wirtschaftsstruktur und des Stadtbildes dienen. Die Förderung erfolgt grundsätzlich nur nach Maßgabe dieser Richtlinien und der hierfür im jeweiligen Rechnungsjahr zur Verfügung stehenden budgetären Mittel. Die Förderungswürdigkeit von Maßnahmen ist insbesondere gegeben bei:
a) Förderung der Neugründung, Betriebsansiedlung, Erweiterung, Verlegung und/oder Modernisierung von Betriebsstätten: Für Investitionen zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes sowie für bauliche Maßnahmen zur Erweiterung, Verlegung und/oder Modernisierung von Betriebsstätten wird eine maximale Förderung in Höhe von 10% der Nettoinvestitionssumme gewährt. Die maximale jährliche Förderhöhe beträgt 5.000 Euro. Die Investitionsförderung wird als einmalige Zahlung oder in jährlichen Teilbeträgen und ausschließlich einmal innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren gewährt. Die zu fördernde Maßnahme muss langfristig auf die Dauer von mindestens drei Jahren erhalten bleiben. b) Förderung zur Schaffung von Arbeitsplätzen: Neu geschaffene Arbeitsplätze können abhängig von den jährlichen, höheren Kommunalsteuereinnahmen des jeweiligen Betriebes durch Zuschüsse bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren durch die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten gefördert werden. c) Einschaltung in der Gemeindezeitung und Teilnahme an Veranstaltungen der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten: Die Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. gibt eine Gemeindezeitung heraus. Darin stellt die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten im Rahmen der Wirtschaftsförderung zur Bewerbung bzw. Bekanntmachung von Unternehmensgründungen, Neuansiedelungen, Erweiterungen, Verlegungen und/oder Modernisierung von Betriebsstätten, Betriebsjubiläen sowie sonstiger Leistungen unentgeltlich und einmalig Werbeflächen – nach Maßgabe der vorhandenen freien Flächen – zur Verfügung. Des Weiteren ist die Teilnahme an einer Veranstaltung der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten (z.B. Sommer- oder Wintereinkaufsnacht) für neugegründete bzw. neuangesiedelte Betriebe einmalig kostenlos. d) Sonstige Förderung: Von den oben angeführten Förderungsarten ausgenommen sind individuelle Förderungen bis zu einer Höhe von maximal € 1.500,00. Diese können durch das Wirtschaftsreferat der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten in besonders begründeten Fällen für wesentliche unternehmerische Maßnahmen und unabhängig von den zuvor genannten Richtlinien - nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel – als einmalige Zahlung ausschließlich einmal innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren gewährt werden. Des Weiteren können Förderungen nach litera a) bis d), welche die dort festgelegten Förderungshöchstgrenzen überschreiten, bis zu einem Förderungsbetrag in Höhe von Im Rahmen der Förderaktion können nicht berücksichtigt werden:
§ 4 Förderungsansuchen sind ausnahmslos schriftlich unter Verwendung des Antragsformulars bei der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. einzubringen. Dem Ansuchen sind die für die Beurteilung der Förderungswürdigkeit erforderlichen Unterlagen (z.B. Projektbeschreibung, Aufstellung der Projektkosten, Nachweis über getätigte Investitionen, etc.) beizuschließen. Die Auszahlung des bewilligten Förderungsbetrages erfolgt im Überweisungswege zu den in den schriftlichen Vereinbarungen festgesetzten Terminen. Der Förderungswerber hat der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, Einsicht in die Bücher und Belege sowie jegliche sonstige Überprüfung der Einhaltung der Wirtschaftsförderungsrichtlinien durch die Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. zu gestatten und die gegenständlichen Objekte an Ort und Stelle besichtigen zu lassen. Mit der Antragstellung (Unterfertigung der Förderungsvereinbarung) nimmt der Förderungswerber die Förderrichtlinien zur Kenntnis und verpflichtet sich zur Einhaltung derselben. Eine Kumulierung von Förderungen im Rahmen dieser Richtlinien ist nicht zulässig! Förderungen können nur im Rahmen vorhandener budgetärer Mittel gewährt werden. Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch, dies auch nicht bei Vorliegen aller Voraussetzungen. Etwaige, sich aus der Kombination oben genannter Fördermöglichkeiten ergebende Mehrfachförderungen können nicht gewährt werden. § 5 Förderungen, die im Rahmen von Programmen der „De minimis“ Regelungen unterliegen, dürfen innerhalb eines Zeitraumes von 3 Wirtschaftsjahren des Förderwerbers einen Betrag von € 200.000,00 nicht übersteigen. Hier ist zu beachten, dass sämtliche in diesem Zeitraum gewährten „De minimis“ Förderungen zusammengezählt werden. Dieser Betrag umfasst alle Arten von öffentlichen Beihilfen, die als „De minimis“ Beihilfe gewährt werden und berührt nicht die Möglichkeit, dass der Empfänger aufgrund von notifizierten Richtlinien andere Beihilfen erhält.
§ 6 Die Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. hat die Förderung einzustellen bzw. die gewährte Förderung vom Förderungsnehmer zurückzuverlangen und dieser ist verpflichtet den erhaltenen Förderungsbetrag zurückzuzahlen, wenn
Eine Förderung ist weiters ausgeschlossen, kann eingestellt bzw. widerrufen oder muss zurückgezahlt werden, wenn der Förderungswerber bei seiner Verpflichtung zur Entrichtung der gemeindeeigenen Abgaben, Steuern, Gebühren oder privat-wirtschaftlicher Entgelte säumig ist.
§ 7 Der Förderungswerber ist verpflichtet sämtliche Umstände, die zur Änderung des Förderungsbetrages oder zu einem vorübergehenden oder dauerhaften Erlöschen der Förderung führen oder führen können, innerhalb eines Monats nach deren Bekanntwerden offen zu legen. § 8 Mit seiner Unterschrift unter dem Wirtschaftsförderungsantrag erteilt der Förderungswerber die (jederzeit widerrufliche) Zustimmung, dass die mit der Wirtschaftsförderung zusammenhängenden Daten von der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. elektronisch verarbeitet werden dürfen und dass diese zum Zwecke der Abwicklung unter Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen an berechtigte zuständige öffentliche Stellen weitergegeben werden dürfen, sowie anlässlich einer für die Gültigkeit der Wirtschaftsförderung nötigen Beschlussfassung im Gemeinderat öffentlich genannt werden dürfen.
§ 9 Diese Richtlinien wurden in der Gemeinderatssitzung vom 11.11.2019 beschlossen und treten mit diesem Tag in Kraft. Sie sind auf alle Wirtschaftsförderungsanträge anzuwenden, die ab diesem Datum eingebracht werden. |
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Sportsubventionsrichtlinien |
05.06.2020 - 19.06.2020 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sportsubventionsrichtlinien
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Österreichische Meisterschaft | Kärntner Meisterschaft | ||
1. Platz | 2. Platz | 3. Platz | 1. Platz |
80 Euro je Spieler |
70 Euro je Spieler |
60 Euro je Spieler |
50 Euro je Spieler |
Für Teilnahmen bzw. Erfolge bei bedeutenden internationalen Bewerben wird über Zuschüsse je Fall gesondert eine Entscheidung getroffen.
Nur Stammvereinsmitglieder wie unter § 3 Punkt (1) „Grundsubvention“ angeführt, sind anzugeben.
Förderung für jedes Stammvereinsmitglied, welches den Titel errungen hat (ohne Ersatzspieler).
z.B. Fußball U18 - 11 aktive Spieler dürfen sich gleichzeitig am Spielfeld befinden sodann erhält man bei einen Kärntner Meister U18 im Fußball 11 x € 50,00 = € 550,00 jedoch ein U6 Kärntner Fußball-Meister lt. KLV 6 Spieler am Feld sodann 6 x € 50,00 = € 300,00
Bei einem Tennis-Doppel Kärntner Meister 2 x € 50,00 = € 100,00 usw.
Es können keine Ersatzspieler berücksichtigt werden.
Auf Anfrage sind Nachweise über die Leistungen bzw. die Spieler zu erbringen.
Seitens der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten wird das Auf- und Zusperren der Turnsäle und Sporthallen kostenlos zur Verfügung gestellt.
§ 4
Ansuchen
- Die ordentliche Sportsubvention laut dieser Richtlinien wird jeweils Mitte des Jahres auf Basis der Daten vom Vorjahr berechnet. Ein Antrag hat mittels Formular der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten zu erfolgen und muss bis spätestens 31.06. des Jahres samt den erforderlichen Beilagen im Sportreferat der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten eingereicht werden.
- Anträge, welche nach der vorgenannten Abgabefrist einlangen, können nicht mehr berücksichtigt werden.
§ 5
Förderungszusagen
- Die laut dieser Richtlinien berechnete ordentlichen Sportsubvention wird auf das seitens des Sportvereins am Ansuchen angeführte Vereinsbankkonto überwiesen. Die Auszahlung ist an Auflagen gebunden. Über Aufforderung der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten haben die Förderungswerber den Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung sämtlicher bezogener Sportförderungsmittel zu erbringen. In besonderen Fällen kann auch die Offenlegung der Vereinsfinanzen verlangt werden. Außerdem sind alle im Antragsformular angeführten Angaben auf Nachfrage nachzuweisen.
- Durch die Gewährung einer Subvention im laufenden Jahr besteht kein Anspruch auf Subvention in dieser Höhe im kommenden Jahr. Dieser Hinweis ist notwendig, weil die Zahl der Gesuche und die angesuchten Beiträge von Jahr zu Jahr Schwankungen unterworfen sind.
- Förderungen, die aufgrund unrichtiger bzw. unvollständiger Angaben erlangt oder nicht widmungsgemäß verwendet wurden, sind auf Verlangen vom Förderungswerber zurückzuzahlen. Eine Rückzahlung kann auch bewirkt werden, wenn die geförderte Leistung nicht ausgeführt bzw. vorgesehene Bedingungen nicht eingehalten wurden.
§ 6
In- und Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Gemeinderatsbeschluss vom 28.04.2020 in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Sportsubventionsrichtlinien treten die Sportsubventionsrichtlinien des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 12.05.1999 sowie alle diesbezüglichen Nebenabreden, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Tarifordnung - Gebrauchtsentgelte ab 1.1.2018
TARIFORDNUNG – GEBRAUCHSENTGELTE
Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 19.12.2017 die nachfolgenden Tarife für die Sondernutzung von öffentlichem Gut und Privatgrund der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten beschlossen.
1. ANWENDUNGSBEREICH
Die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten als Verwalterin/Eigentümerin des öffentlichen Gutes und des darüber befindlichen Luftraumes im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten gestattet die Sondernutzung nach den Bestimmungen dieser Tarifordnung. Davon abweichende Sondervereinbarungen sind zulässig, bedürfen jedoch der Genehmigung der zuständigen Gremien. Die Tarifordnung findet auch für die Benützung von Privatgrund der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. sinngemäß Anwendung.
Die Tarifordnung findet auch für alle jene Gebrauchseinrichtungen Anwendung, die bereits vor ihrem Inkrafttreten von der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. bewilligt bzw. gestattet wurden.
2. ANMELDUNG UND BENÜTZUNGSBEWILLIGUNG
- Anlagen, die der Gebrauchstarifordnung unterliegen, sind spätestens einen Tag vor Beginn ihrer Herstellung/Aufstellung beim Bürgermeister anzumelden.
- Veränderungen in der Benützung, die eine Verringerung oder den Entfall der Abgabe nach sich ziehen, sind dem Bürgermeister innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen. Wird die Veränderung nicht rechtzeitig angezeigt, ist die Abgabe bis zum Zeitpunkt des Einlangens der schriftlichen Anzeige beim Bürgermeister in der bisherigen Höhe zu entrichten, höchstens jedoch bis zum Gesamtausmaß des Gebrauchsentgeltes für ein Jahr.
- Die zivilrechtliche Zustimmung für die Sondernutzung an öffentlichem Gut und/oder dem darüber befindlichen Luftraum (Benützungsbewilligung) wird durch zuständigen Abteilungen der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. erteilt.
- Auf die Erteilung der zivilrechtlichen Zustimmung besteht kein Rechtsanspruch.
- Die Benützungsbewilligung zur Sondernutzung des öffentlichen Gutes kommt nach Maßgabe dieser Tarifordnung dadurch zustande, dass der Nutzungswerber aufgrund der ihm schriftlich zur Kenntnis gebrachten Zustimmung von der ihm erteilten zivilrechtlichen Berechtigung Gebrauch macht. Ebenso bedarf jede Änderung in der Ausführungsart und in der Benützung der bewilligten Gebrauchseinrichtung der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch die Stadtgemeinde Feldkirchen i.K.
Wird die Nutzungsbewilligung vom Nutzungswerber nicht in Anspruch genommen ist dies der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. 2 Tage vor dem Zeitpunkt der ursprünglich geplanten Inanspruchnahme mitzuteilen. - Die Benützungsbewilligung gilt für deren festgelegte Gültigkeitsdauer. Die Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. kann Benützungsbewilligungen „bis auf Widerruf“, ohne Angabe von Gründen, bewilligen und beenden, ohne dass Entschädigungsansprüche des Nutzungswerbers entstehen.
- Durch die Benützungsbewilligung können keinerlei Rechte am öffentlichen Gut oder am Privatgrund der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. im Wege der Ersitzung erlangt werden.
- Sämtliche aus der Benützungsbewilligung erwachsene Rechte und Pflichten gehen auf die jeweiligen Rechtsnachfolger über. Bei Eigentumsübertragungen oder Änderung in der Person des Nutzungsberechtigten ist die Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.
3. BENÜTZUNGSENTGELT
- Das sich aufgrund der Tarifordnung ergebende Benützungsentgelt wird von der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. mittels Lastschrift vorgeschrieben.
- Schuldner des Entgeltes ist der Besitzer/dessen Rechtsnachfolger der bewilligten Anlage.
- Das Benützungsentgelt ist binnen 14 Tagen nach Zustellung der Lastschrift fällig.
- Bei Abänderung der Tarife dieser Gebrauchstarifordnung ist der zur Sondernutzung des öffentlichen Gutes Berechtigte verpflichtet, die sich jeweils ergebenden neuen Benützungsentgelte zu entrichten. Dies gilt insbesondere bei Tarifanpassungen infolge Indexerhöhungen.
- Wird das Benützungsentgelt nicht pünktlich bei Fälligkeit entrichtet kann die Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. mit sofortiger Wirkung die Entfernung der Gebrauchseinrichtung und die ordnungsgemäße Wiederherstellung in den vorherigen Zustand anordnen. Die Auflösung setzt eine schriftliche Mahnung voraus. Die vorangeführte Rechtsfolge tritt nicht vor Ablauf eines Monats nach Absendung (Postaufgabedatum) der schriftlichen Mahnung ein.
4. HAFTUNG
Der/Die Nutzungswerber oder dessen/deren Rechtsnachfolger haftet/haften gegenüber der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. als Eigentümerin des öffentlichen Gutes/ für die Erfüllung der sich aus der Tarifordnung ergebenden Verpflichtungen, für die ordnungsgemäße Errichtung und Instandhaltung der Gebrauchseinrichtung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen sowie für alle unmittelbar oder mittelbar durch die Herstellung, den Bestand und den Betrieb der Gebrauchseinrichtung herbeigeführten Schäden. Hinsichtlich einer allfälligen Schädigung von Dritten hat der Nutzungswerber die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten schad- und klaglos zu halten.
Der Nutzungswerber hat gegenüber der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. im Falle einer Beschädigung oder Störung des Betriebes der Gebrauchseinrichtung, insbesondere bei jenen, die durch den allgemeinen Straßenverkehr verursacht werden, keinerlei Anspruch auf Schadenersatz, es sei denn, eine solche Beschädigung wird von Bediensteten der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. (Schneeräumung etc.) vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt.
5. AUSMASS
Das Ausmaß des Gebrauchsentgeltes richtet sich nach den nachfolgenden Tarifsätzen:
A) Gebrauchsentgelttarife (Abg.Nummer 54, ausgenommen Hauptplatz):
1. | Baustelleneinrichtungen | Täglich | Monatlich | Jährlich |
---|---|---|---|---|
1.1 | Lagerung von Baustoffen, sonstigem Material und Baugeräten, Aufstellung von Gerüsten, Maschinen für Arbeitszwecke, Bau- und Reparaturarbeiten etc. je angefangenen m² |
0,05 Euro (Tarif 1) |
1 Euro (Tarif 36) |
|
2. | Bauliche Anlagen | Täglich | Monatlich | Jährlich |
2.1 | Für Draht-, Kabel-, Rohr- und sonstige ober- und unterirdische Leitungen je angefangenen 10 lfm je dazugehörende bauliche Anlage mindestens |
0,50 Euro (Tarif 18) 10 Euro (Tarif 39) |
||
2.2 | Lagertanks, insbesondere für Ölfeuerungsanlagen, Klärgruben etc., Unterfluranlagen je angefangenen 1/2 m² Grundfläche |
10 Euro (Tarif 19) |
||
2.3 | Für Lichtschächte, Luftschächte, Füllschächte, Kohleneinwurfsschächte und sonst. Schächte je Schacht |
9 Euro (Tarif 23) |
||
2.4 | Für Erker, Balkone, Stufen, Vordächer, Wetter- und Sonnenschutzdächer, Wetter- und Sonnenschutzplanen je angefangenen m² der Grundfläche | 2 Euro (Tarif 24) |
||
2.5 | Dauerbenützung von Gemeindestraßengrund durch Einfriedungen/Stützmauern/Hecken je angefangenen m²/Jahr |
6 Euro (Tarif 25) |
||
3. | Geschäftseinrichtungen | Täglich | Monatlich | Jährlich |
3.1 | Für das Aufstellen von Tischen, Stühlen, Schirmen etc. in Vorgärten bei Gastbetrieben per angefangenen m² • April-Oktober (Sommer-Gastgarten) • November-März (Winter-Gastgarten) • November-März Dauerbenützung (Einbauten) ohne Bewirtschaftung |
1,40 Euro (Tarif 8) 0,70 Euro (Tarif neu) 0,20 Euro (Tarif neu) |
||
3.2 | Ausstellungsvitrinen, Kästen, etc. (für Werbungen, weiße Wochen etc.) sowie sonst. Einrichtungen vor Verkaufslokalen zum Zwecke der Warenausstellung (Kleiderständer etc.) und des Warenverkaufes je angefangenen m² Ansichts- bzw. Grundfläche |
3 Euro (Tarif 11) |
||
3.3 | Für Vergnügungsbetriebe (Zirkus, Karussell, Schaukel, Seilakrobatik, Autodroms etc.) je angefangenen m² |
0,40 Euro (Tarif 2) |
||
4. | Sonstige Verkaufseinrichtungen | Täglich | Monatlich | Jährlich |
4.1 | Für Verkaufsstände, -hütten, -buden, -einrichtungen (außer Markttagen, wofür die Marktstandsgebühr gilt), Ausstellungen, Werbevorführungen, Schießbuden, Glücksspiele, Zelte etc. je angefangenen m² |
0,20 Euro (Tarif 3) |
4 Euro (Tarif 7) |
|
4.2 | Für standfeste Kioske, Verkaufshütten, Schaukästen, Informationsstände und dergleichen je angefangenen m² |
2 Euro (Tarif 32) |
4 Euro (Tarif 33) |
40 Euro (Tarif 16) |
5. | Ankündigungen | Täglich | Monatlich | Jährlich |
5.1 | Ankündigungen, Werbungen, Transparente etc. je angefangenen m² Ansichtsfläche |
0,50 Euro (Tarif 5) |
2 Euro (Tarif 34) |
|
5.2 | Plakattafeln, Plakatständer (A-Ständer), Anschlagtafeln, etc. zu Werbezwecken je Ständer |
0,50 Euro (Tarif 35) |
2 Euro (Tarif 12) |
24 Euro (Tarif 29) |
5.3 | City-Light-Posters (für Fremdwerbung) je angefangenem m² Schaufläche |
10 Euro (Tarif 37) |
||
6. | Zeitungsverkaufseinrichtungen | Täglich | Monatlich | Jährlich |
6.1 | Zeitungsverkaufseinrichtungen (stummer Verkauf), nicht dauernd aufgestellt, pro Einrichtung |
0,30 Euro (Tarif 4) |
||
6.2 | Zeitungsverkaufseinrichtungen, wenn dauernd aufgestellt pro Einrichtung | 1,50 Euro (Tarif 10) |
||
7. | Schilder | Täglich | Monatlich | Jährlich |
7.1 | Für vorspringende Schilder, Hinweistafeln, Zeichen, Körper etc. wie Leuchtsteckschilder, Steckschilder, Reklame- und Firmensteckschilder, Würfel, Zylinder, Quader, Kugel usw. je angefangenen ½ m² Ansichtsfläche einseitig, einschließlich Zwischenräume | 9 Euro (Tarif 17) |
||
8. | Automaten | Täglich | Monatlich | Jährlich |
8.1 | Automaten an Wänden je Stück |
15 Euro (Tarif 25) |
||
8.2 | Für freistehende Automaten je Stück |
30 Euro (Tarif 26) |
||
9. | Stellplätze | Täglich | Monatlich | Jährlich |
9.1 | Parkplätze, für das Abstellen von LKW und Omnibussen, je Standplatz | 15 Euro (Tarif 13) |
30 Euro (Tarif 27) |
|
9.2 | je Standplatz PKW, Taxifahrzeugen und sonstigen Fahrzeugen, je Standplatz (Sonderbenützung nach dem Straßengesetz und StVO) |
8 Euro (Tarif 14) |
15 Euro (Tarif 28) |
|
9.3 | Zeitlich unbegrenztes Parken je gebührenpflichtigen Parkplatz |
70 Euro (Tarif 40) |
||
9.4 | Zeitlich unbegrenztes Parken je Parkplatz in der Kurzparkzone |
35 Euro (Tarif 41) |
||
9.5 | Zeitlich unbegrenztes Parken je sonstigen Parkplatz |
20 Euro (Tarif 42) |
||
10. | Sonstige Benützung von öffentlichem Straßengrund und des darüber befindlichen Luftraumes | Täglich | Monatlich | Jährlich |
10.1 | Dauerbenützung von Gemeindestraßengrund (ehemalige Wege) im Zuge landwirtschaftlicher Bewirtschaftung (Tarif 22) je angefangenen m²/Jahr Pauschaltarife für 5-Jahre: 0 bis 100 m² = € 10,00 (Tarif 43) 100 bis 300 m² = € 15,00 (Tarif 44) 300 bis 1000 m² = € 25,00 (Tarif 45) Über 1000 m² = € 40,00 (Tarif 46) |
0,05 Euro (Tarif 22) |
||
10.2 | Sonstige Benützung von Gemeindestraßengrund, je angefangenen m² |
2 Euro (Tarif 6) |
10 Euro (Tarif 15) |
40 Euro (Tarif 20) |
11. | Pauschalen | Täglich | Monatlich | Jährlich |
11.1 | Für sonstige Benützung von Straßengrund wie z. B. Kundenanwerbung im Stadtbereich | 5 Euro (Tarif 47) |
||
11.2 | Für jede nicht genehmigte Werbe- oder Verkaufseinrichtung) | 1,50 Euro (Tarif 48) |
20 Euro (Tarif 49) |
|
11.3 | Für Informationsstände mit unbekanntem Ausmaß je Stand | 15 Euro (Tarif 50) |
||
11.4 | Für die Benützung eines Straßenverlaufes, z.B. Seifen-kistenrennen, Perchtenlauf, Sonderveranstaltung mit Straßensperre etc. für begrenzte Zeit | 30 Euro (Tarif 51) |
||
11.5 | Sonstige Benützung von öffentlichem Straßengrund und des darüber befindlichen Luftraumes bis 100 m² der Grundfläche über 100 m² der Grundfläche |
10 Euro (Tarif 52) 15 Euro (Tarif 55) |
20 Euro (Tarif 53) 30 Euro (Tarif 56) |
50 Euro (Tarif 54) 70 Euro (Tarif 57) |
Pauschalen für Veranstaltungen | Je Veranstaltungstag | |||
11.6 | Veranstaltungen, die zur Innenstadtbelebung beitragen | 100 Euro (Tarif 58) |
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11.7 | Veranstaltungen mit überregionaler Bedeutung im besonderen Interesse der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. über 1000 zu erwartende Besucher unter 1000 zu erwartende Besucher |
500 Euro (Tarif 60) 200 Euro (Tarif 59) |
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11.8 | Silvesterpfad Maltschach Pauschale | 50 Euro (Tarif neu) |
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B) Privatrechtliche Gebrauchsentgelte HAUPTPLATZ
Die unter Punkt B angeführten Entgelte enthalten 20 % Umsatzsteuer. Es handelt sich steuerrechtlich um einen BGA (Betrieb gewerblicher Art).
(Abg.Nummer 457 Hauptplatz Märkte und 458, Hauptplatz allg.):
1. | Bauliche Anlagen | Täglich | Monatlich | Jährlich |
---|---|---|---|---|
1.1 | Für Erker, Balkone, Stufen, Vordächer, Wetter- und Sonnenschutzdächer, Wetter- und Sonnenschutzplanen je angefangenen m² der Grundfläche |
2,40 Euro (Tarif 4) |
||
2. | Geschäftsreinrichtungen | Täglich | Monatlich | Jährlich |
2.1 | Für das Aufstellen von Tischen, Stühlen, Schirmen etc. in Vorgärten bei Gastbetriebe per angefangenen m² • April-Oktober (Sommer-Gastgarten) • November-März (Winter-Gastgarten) • November-März Dauerbenützung (Einbauten) ohne Bewirtschaftung |
1,70 Euro (Tarif 1) 0,85 Euro (Tarif neu) 0,24 Euro (Tarif neu) |
||
2.2 | Ausstellungsvitrinen, Kästen, etc. (für Werbungen, weiße Wochen etc.) sowie sonst. Einrichtungen vor Verkaufslokalen zum Zwecke der Warenausstellung (Kleiderständer etc.) und des Warenverkaufes je angefangenen m² Ansichts- bzw. Grundfläche |
3,60 Euro (Tarif 2) |
||
3. | Ankündigungen | Täglich | Monatlich | Jährlich |
3.1 | Ankündigungen, Werbungen, Transparente etc., je angefangenen m² Ansichtsfläche | 2,40 Euro (Tarif 8) |
||
3.2 | Plakattafeln, Plakatständer (A-Ständer), Anschlagtafeln, etc. zu Werbezwecken (Tarif 12, 13) je Ständer |
2,40 Euro (Tarif 12) |
28,80 Euro (Tarif 13) |
|
4. | Schilder | Täglich | Monatlich | Jährlich |
4.1 | Für vorspringende Schilder, Hinweistafeln, Zeichen, Körper etc. wie Leuchtsteckschilder, Steckschilder, Reklame- und Firmensteckschilder, Würfel, Zylinder, Quader, Kugel usw. je angefangenen 1/2 m² Ansichtsfläche einseitig, einschließlich Zwischenräume |
11 Euro (Tarif 3) |
||
5. | Automaten | Täglich | Monatlich | Jährlich |
5.1 | Für freistehende Automaten je Stück |
36 Euro (Tarif 11) |
||
6. | Sonstige Benützung von öffentlichem Straßengrund und des darüber befindlichen Luftraumes | Täglich | Monatlich | Jährlich |
6.1 | Sonstige Benützung von Gemeindestraßengrund, je angefangenen m² |
2,40 Euro (Tarif 5) |
12 Euro (Tarif 6) |
48 Euro (Tarif 7) |
6.2 | Sonstige Benützung von öffentlichem Straßengrund und des darüber befindlichen Luftraumes bis 100 m² der Grundfläche über 100 m² der Grundfläche |
40 Euro (Tarif 9) 80 Euro (Tarif 10) |
||
7. | Märkte | Täglich | Monatlich | Jährlich |
7.1 | Beim Krämermarkt: je Tag und Laufmeter Mindestgebühr je Tag und Marktstand |
2,50 Euro 13 Euro |
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7.2 | Beim Bauernmarkt/Wochenmarkt: bis 3,00 Laufmeter von 3,00 bis 5,00 Laufmeter über 5,00 Laufmeter |
10 Euro 15 Euro 18 Euro |
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Strompauschale für den Bauernmarkt/ Wochenmarkt Abgabe 457 |
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7.2.1 | a) Erhöhter Stromverbrauch (mehrere Anschlüsse): je Markttag - 3 Euro vierteljährlich - 9 Euro b) Mittlerer Stromverbrauch (nur Kühlung): je Markttag - 2 Euro vierteljährlich - 6 Euro c) Geringer Stromverbrauch (elektrische Waage etc.): je Markttag - 1 Euro vierteljährlich - 3 Euro |
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C) | Sicherheitstarife Abgabe 150 | |||
1. | Veranstaltungstarife für den Sicherheitsbereich |
Je Veranstaltung | ||
1.1 | Hauptplatz | 93 Euro | ||
1.2 | Amthofparkplatz | 75 Euro | ||
1.3 | Bahnhofstraße | 30 Euro | ||
1.4 | Rauterplatz | 10 Euro | ||
1.5 | Villacher Straße (inkl. Parkplatz) | 45 Euro | ||
1.6 | Kirchplatz (in Glanhofen) | 45 Euro | ||
1.7 | Sonstige Örtlichkeiten des öffentlichen Gutes, je m2 0,03 Euro | |||
Sämtliche Tarife gelten für jede angefangene Zeit-, Längen- oder Flächeneinheit.
Gesamtbeträge mit einer Summe von unter € 5,00 gelangen nicht zur Vorschreibung!
6. AUSNAHMEN
Der Bund, das Land und die Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. sind von dem Entgelt befreit.
Anlagen, die der Versorgung mit Wasser oder Abwasserbeseitigung dienen, sowie Anlagen, die der Versorgung mit Wärme dienen und auf deren Betreiber die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 34 ff. Bundesabgabenordnung zutreffen, gelten nicht als Gegenstand dieser Abgabe.
7. INKRAFTTRETEN
- Diese Tarifordnung tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
- Mit dem Inkrafttreten dieser Tarifordnung tritt die Gebrauchsentgelt-Tarifordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 12.11.2015, Aktenzahl:941-9/2015-wu,) außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Verordnung - 2. Änderung des Teilbebauungsplanes – Gurktalerstraße / 10. Oktoberstraße
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. vom 12.07.2022, Zahl 004-1-3/2022, mit welcher der von der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. verordnete Teilbebauungsplan - " Gurktalerstraße/10. Oktoberstraße " vom 15.05.2006, Zahl 004-100-1/2006, zuletzt geändert mit Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. vom 17.12.2007, Zahl 004-100-4/2007, abgeändert wird.
Weiter zur Verordnung: 2. Änderung des Teilbebauungsplanes – Gurktalerstraße / 10. Oktoberstraße
Weiter zur Beilage: Planbeilage
Verordnung - Abfallgebühren 2024
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 13. Dezember 2023, Zahl 852/2023/Bla., mit der Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ausgeschrieben werden (Abfallgebührenverordnung).
Gemäß §§ 16, 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt I 116/2016, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt I 112/2023, § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 78/2023 sowie §§ 55 ff. der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, Landesgesetzblatt 17/2004, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 83/2020, in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 1. Dezember 2005, Zahl 852/2005-Schw. (Abfuhrordnung), wird verordnet:
§ 1
Ausschreibung
- Als Vergütung für den durch die Entsorgung und Umweltberatung entstehenden Aufwand werden Abfallgebühren ausgeschrieben.
- Die Abfallgebühren für den Hausmüll und den Biomüll werden geteilt ausgeschrieben: Als Bereitstellungsgebühr für die Bereitstellung der Einrichtungen zur Entsorgung der Abfälle und der Umweltberatung und für die Möglichkeit ihrer Benützung bzw. Inanspruchnahme einerseits und als Entsorgungsgebühr für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen andererseits. Ausgenommen davon sind die Abfallgebühren für zusätzliche Entsorgungsleistungen gemäß § 4 dieser Verordnung.
§ 2
Bereitstellungsgebühr
- Die Höhe der jährlichen Bereitstellungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit dem Gebührensatz. Ist die Bereitstellungsgebühr nur für einen Teil eines Kalenderjahres zu entrichten, beträgt diese je Kalendermonat ein Zwölftel der jährlichen Bereitstellungsgebühr.
- Die Bereitstellungsgebühr ohne Biotonnenbenützung beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10%:
a) je 120 Liter Hausmüllbehälter Euro 47,66
b) je 240 Liter Hausmüllbehälter Euro 95,32
c) je 800 Liter Hausmüllbehälter Euro 331,94
d) je 1.100 Liter Hausmüllbehälter Euro 456,56 - Die Bereitstellungsgebühr mit Biotonnenbenützung beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10%:
a) je 120 Liter Hausmüllbehälter Euro 68,10
b) je 240 Liter Hausmüllbehälter Euro 136,22
c) je 800 Liter Hausmüllbehälter Euro 474,44
d) je 1.100 Liter Hausmüllbehälter Euro 652,22
§ 3
Entsorgungsgebühr
- Die Höhe der Entsorgungsgebühr ohne Biotonnenbenützung ergibt sich im Abholbereich aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit der vom Bürgermeister gemäß § 23 Absatz 3 K-AWO festgesetzten Anzahl der Entleerungen mit dem jeweiligen Gebührensatz. Der Gebührensatz beträgt für die Entsorgungsgebühr je Entleerung inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10%:
a) je 120 Liter Hausmüllbehälter Euro 3,72
b) je 240 Liter Hausmüllbehälter Euro 7,46
c) je 800 Liter Hausmüllbehälter Euro 25,96
d) je 1.100 Liter Hausmüllbehälter Euro 35,68 - Die Höhe der Entsorgungsgebühr mit Biotonnenbenützung ergibt sich im Abholbereich aus der Vervielfachung der aufgestellten Müllbehälter mit der vom Bürgermeister gemäß § 23 Absatz 3 K-AWO festgesetzten Anzahl der Entleerungen mit dem jeweiligen Gebührensatz. Der Gebührensatz beträgt für die Entsorgungsgebühr je Entleerung inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10%:
a) je 120 Liter Hausmüllbehälter Euro 5,32
b) je 240 Liter Hausmüllbehälter Euro 10,66
c) je 800 Liter Hausmüllbehälter Euro 37,08
d) je 1.100 Liter Hausmüllbehälter Euro 50,98
§ 4
Zusätzliche Entsorgungsleistungen
- Werden Müllbehälter über der in der Abfuhrordnung festgelegten Anzahl zur Entleerung aufgestellt, werden diese als Zusatztonnen gewertet. Die Höhe der Abfallgebühr für die Nutzung von Zusatztonnen ergibt sich aus der Vervielfachung der tatsächlich durchgeführten Entleerungen je Zusatztonne mit dem Gebührensatz. Der Gebührensatz beträgt je Entleerung inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10%:
a) je 120 Liter Zusatzbehälter Euro 11,00
b) je 240 Liter Zusatzbehälter Euro 22,02
c) je 800 Liter Zusatzbehälter Euro 76,62
d) je 1.100 Liter Zusatzbehälter Euro 105,34 - Die Abfallgebühr für durch die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten ausgegebene Müllsäcke (Zusatzsäcke) beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %: je 60 Liter Müllsack Euro 5,00
- Die Abfallgebühr für losen Hausmüll beträgt je m³ inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %:
je m³ Müll lose Euro 120,00
§ 5
Abgabenschuldner
- Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für welche Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen bereitgestellt werden. Steht ein Bauwerk auf fremdem Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes Schuldner der Abfallgebühren. Miteigentümer schulden die Abfallgebühr zur ungeteilten Hand.
- Die Gebührenschuld geht im Falle eines Eigentumsüberganges eines Grundstückes auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer eines Grundstückes haftet mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand für die Abfallgebühren, die für die Zeit von einem Jahr vor dem Wechsel im Eigentum zu entrichten waren.
§ 6
Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe
- Die Abfallgebühren werden ‑ mit Ausnahme der Abfallgebühr für den Müllsack (Zusatzsack) ‑ zweimal jährlich im Nachhinein mit Abgabenbescheid für folgende Zeiträume vorgeschrieben:
a) 1. Jänner bis 30. Juni
b) 1. Juli bis 31. Dezember - Sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
- Die Abfallgebühr für den Müllsack (Zusatzsack) ist mit Abholung bei den entsprechenden Ausgabestellen der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten fällig.
§ 7
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.
- Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 18. Dezember 2018, Zahl 852/2018/Bla., mit der Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung ausgeschrieben werden (Abfallgebührenverordnung), außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Verordnung - Abfuhrordnung (Haus- und Sperrmüll)
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 1.12.2005, Zahl 852/2005-Schw., mit der die Sammlung und Abfuhr von nicht gefährlichen Siedlungsabfällen (Haus- und Sperrmüll) im Gemeindegebiet Feldkirchen in Kärnten geregelt wird. Gemäß § 24 in Verbindung mit § 55 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 – K-AWO, Landesgesetzblatt 17/2004 wird verordnet:
§ 1
Müllabfuhr durch die Gemeinde
Die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten sorgt im Rahmen der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 –K-AWO für die Sammlung und Abfuhr von Haus- und Sperrmüll und richtet zu diesem Zweck eine Müllabfuhr ein.
§ 2
Begriffsdefinition Haus-und Sperrmüll
- Als Hausmüll (§ 2 Absatz 2 lit a K-AWO 2004) im Sinne der Abfuhrverordnung gelten
a) alle vorwiegend festen Abfälle, die üblicherweise in einem privaten Haushalt anfallen;
b) sowie die nicht gefährlichen Abfälle aus Betrieben, Anstalten, öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Arbeitsstellen, soweit sie
aa) in ihrer Zusammensetzung mit Abfällen der privaten Haushalte vergleichbar sind,
bb) durchschnittlich in einem Volumen bis 240 Liter pro Woche anfallen und
cc) ihre Erfassung durch das ortsübliche Hausmüllsammelsystem möglich ist. - Als Sperrmüll (§ 2 Absatz 2 litera b K-AWO 2004) im Sinne der Abfuhrverordnung gilt jener Hausmüll, dessen Erfassung wegen seiner Größe oder sperrigen Beschaffenheit nicht durch das ortsübliche Hausmüllsammelsystem möglich ist.
§ 3
Abholbereich
- Die Sammlung und Abfuhr von Hausmüll und Sperrmüll hat im gesamten Gemeindegebiet zu erfolgen.
- Der Bürgermeister hat die Abfuhrtermine für die Hausmüllabfuhr festzulegen und auf geeignete Weise bekanntzugeben.
- Die Abfuhr des Sperrmülls wird in der Weise besorgt, dass der Sperrmüll im Einzelfall bei Bedarf einer ordnungsgemäßen Entsorgung (Hol- bzw. Bringsystem) zugeführt wird.
§ 4
Abfuhr von Hausmüll im Abholbereich
- Die Eigentümer von im Abholbereich gelegenen Grundstücken sind verpflichtet, Hausmüll zu den festgelegten Abfuhrterminen durch die Gemeinde abholen zu lassen.
- Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abholbereich sind verpflichtet, die Müllbehälter so aufzustellen oder anzubringen, dass sie sowohl für die mit der Abfuhr betrauten Personen als auch für die Benützer leicht zugänglich sind.
- Ist der Aufstellungsort nicht allgemein leicht zugänglich, so sind die zu verwendenden Müllbehälter für deren Entleerung an der jeweiligen Grundstücksgrenze der Hauszufahrt (Hauseinganges) des bebauten Grundstückes zu den Abfuhrterminen bereitzustellen.
Am Abfuhrtag sind alle Müllbehältnisse rechtzeitig – ab 6 Uhr morgens - zur Abfuhr bereitzustellen.
§ 5
Müllbehälter
- Die Anzahl und die Größe der Müllbehälter für jedes bebaute Grundstück im Abholbereich wird unter Bedachtnahme auf den durchschnittlichen ortsüblichen Anfall von Abfällen der in einem Haushalt meldebehördlich gemeldeten Personen oder entsprechend der Art und Größe des Betriebes oder der Arbeitsstelle festgelegt.
Erforderliches Behältervolumen:
Für einen Haushalt
mit 1-3 meldebehördlich gemeldeten Personen mindestens 120 Liter / 4-wöchentliche Abfuhr
mit 4-6 meldebehördlich gemeldeten Personen mindestens 240 Liter / 4-wöchentliche Abfuhr
mit 7-8 meldebehördlich gemeldeten Personen mindestens 360 Liter / 4-wöchentliche Abfuhr
mit 9-10 meldebehördlich gemeldeten Personen mindestens 480 Liter / 4-wöchentliche Abfuhr
Die Mindestanzahl von einem Müllbehälter je bebautem Grundstück mit einem bewohnbaren Gebäude, das ist ein Gebäude mit mindestens einer Wohnung, darf nicht unterschritten werden - Als Müllbehälter sind aufzustellen:
120 Liter Kunststoffmüllbehälter
240 Liter Kunststoffmüllbehälter
800 Liter Großraummüllbehälter
1100 Liter Großraummüllbehälter
a) Der ortsübliche Anfall je im Haushalt meldebehördlich gemeldeter Person wird mit 11 Liter Abfall pro Woche festgelegt.
b) Bei Betrieben, Anstalten, öffentlichen Einrichtungen und sonstigen Arbeitsstellen, deren Abfälle Hausmüll im Sinne von § 2 Absatz 1 lit b der Verordnung darstellen, darf die Mindestanzahl von einem Müllbehälter je bebautem Grundstück nicht unterschritten werden. - Die Eigentümer der bebauten Grundstücke im Abholbereich sind verpflichtet, die auf eigene Kosten anzuschaffenden Müllbehälter aufzustellen oder anzubringen. Die Zahl der verwendeten Müllbehälter ergibt sich aus Absatz 1 und 2 unter Bedachtnahme auf die festgelegten Abfuhrtermine und Größe der Müllbehälter.
- Bescheide im Sinne des § 31 Absatz3 Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 1994 über die Größe und Zahl der aufzustellenden oder anzubringenden Müllbehälter gelten als Bescheide gemäß § 24 Absatz 3 der Kärntner Abfallwirtschaftsordnung 2004 über die Festsetzung der Größe und Anzahl der Müllbehälter.
§ 6
Verwendung und Reinigung der Müllbehälter
- In die Müllbehälter darf nur Hausmüll eingebracht werden.
- Außerhalb des Befüll- oder Einsammelvorganges sind die Müllbehälter entsprechend ihrer Art geschlossen zu halten.
- Die Müllbehälter sind vom Grundeigentümer bzw. dem Nutzungsberechtigten in der Art und Weise rein zu halten, dass der Hygiene und dem Erfordernis zur Vermeidung der Geruchsbelästigung Rechnung getragen wird.
Die Reinigung der Müllbehälter obliegt somit dem Grundeigentümer bzw. dem Nutzungsberechtigten.
§ 7
Grundsätze für die Berechnung der Abfallgebühren
- Die Abfallgebühren sind entsprechend der zur Bedeckung erforderlichen Gebühr auszuschreiben.
- Die Gebühren für die Möglichkeit zur Benutzung bzw. Inanspruchnahme der Einrichtungen zur Entsorgung von Abfällen und der Umweltberatung (Bereitstellungsgebühr) sowie für die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Einrichtungen (Entsorgungsgebühr) werden in einer gesonderten Verordnung (Abfallgebührenverordnung der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten) festgelegt.
- Die Gemeinde hat die Möglichkeit, für die Entsorgung von Abfällen, mit Ausnahme der Entsorgung von Hausmüll und der Entsorgung von Betriebsmüll, sofern dieser über das Hausmüllsammelsystem entsorgt wird, ein privatrechtliches Entgelt auszuschreiben.
- Die Eigentümer eines bebauten Grundstückes haben, sofern dieses zumindest drei Monate ununterbrochen unbewohnt ist, spätestens nach dem Ablauf des dritten Monats lediglich die Bereitstellungsgebühr zu entrichten.
§ 8
Wirksamkeit
Diese Verordnung tritt am 1.1.2006 in Kraft.
§ 9
Außerkraftsetzung
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 12.Dezember 1995, Zahl: 813/1995/Schw.-Ro. außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Robert Strießnig
Verordnung - Änderung des Flächenwidmungsplanes
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. vom 28.04.2022, GZ.: 004-100-1/2022, genehmigt mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 24.10.2022, Zl. 03-Ro-25-1/17-2022, mit der der Flächenwidmungsplan geändert wird.
Weiter zur Verordnung: Änderung des Flächenwidmungsplanes
Verordnung - Änderung des Flächenwidmungsplanes - Herbst 2022
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 23.10.2023, Zahl: 004-1/3/2023/SC/KN, genehmigt mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 24.02.2024, Zahl: RO-25-44183/2023-10, mit welcher der Flächenwidmungsplan geändert wird.
Gemäß § 13 in Verbindung mit § 34 des Kärntner Raumordnungsgesetzes 2021 – K-ROG 2021 in der geltenden Fassung - wird verordnet:
§ 1
- Der Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten wird wie folgt geändert:
16/22 Umwidmung einer Teilfläche des Grundstückes .74/1 der Katastralgemeinde Tschwarzen von Grünland - Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland in Grünland - Hofstelle eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Ausmaß von 440 m²
18a/22 Umwidmung einer Teilfläche des Grundstückes 11 der Katastralgemeinde Glanhofen von Grünland - Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland in Bauland - Dorfgebiet im Ausmaß von 470 m²
18b/22 Umwidmung von Teilflächen der Grundstücke 10/2, 10/1, 8/4, 11, alle in der Katastralgemeinde Glanhofen von Grünland - Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland in Grünland - Garten im Ausmaß von 635 m²
19a/22 Umwidmung einer Teilfläche des Grundstückes 641 der Katastralgemeinde Höfling von Grünland - Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland in Bauland - Dorfgebiet im Ausmaß von 450 m²
19b/22 Umwidmung einer Teilfläche des Grundstückes 641 der Katastralgemeinde Höfling von Grünland - Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland in Grünland - Garten im Ausmaß von 950 m²
20/22 Umwidmung einer Teilfläche des Grundstückes 62/3 der Katastralgemeinde Rabensdorf von Grünland - Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland in Bauland - Dorfgebiet im Ausmaß von 260 m²
23a/22 Umwidmung einer Teilfläche des Grundstückes 361/1 der Katastralgemeinde Tschwarzen von Grünland - Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland in Bauland - Dorfgebiet im Ausmaß von 800 m²
23b/22 Umwidmung einer Teilfläche des Grundstückes 361/1 der Katastralgemeinde Tschwarzen von Grünland - Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland in Grünland - Garten im Ausmaß von 715 m² - Die planliche Darstellung in der Anlage bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im elektronischen Amtsblatt in Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Verordnung - Änderung Nebengebührenverordnung
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 19.12.2017 Aktenzahl: 012-0/2017/Dr.Schw./Sch, mit welcher die Nebengebührenverordnung für die öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 30.12.2014 geändert wird. Gemäß § 29 Absatz 6 des Gemeindebedienstetengesetzes 1992, Landesgesetzblat 56/1992 sowie § 41 K-GVBG, Landesgesetzblatt 95/1992, jeweils in der derzeit geltenden Fassung, wird verordnet:
§ 1
Der § 3 wird mit Punkt 16 wie folgt ergänzt:
16. Nachtdienst:
Zulage für Dienstleistungen, die im Rahmen eines Dienstplanes in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr zu leisten sind.
a) Nachtdienstzulage: 0,179 % pro Stunde
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 01.01.2018 in Kraft
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Verordnung - Aufteilung der Angelegenheiten nach § 69 Absatz 2 und 3 K-AGO (Referatsaufteilung)
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 19. Dezember 2023, Aktenzahl: 004-1/1/2023/SC/KN, mit welcher die Aufgaben des Bürgermeisters im eigenen Wirkungsbereich auf den Bürgermeister, die Vizebürgermeister und die sonstigen Mitglieder des Stadtrates aufgeteilt werden (Referatsaufteilung).
Aufgrund des § 69 Absatz 6 und 7 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 78/2023, wird verordnet:
§ 1
GEGENSTAND
Die Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches gemäß § 69 Absatz 2 und 3 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 78/2023, werden auf den Bürgermeister, die Vizebürgermeister und die sonstigen Mitglieder des Stadtrates aufgeteilt.
§ 2
REFERATSAUFTEILUNG - ZUSTÄNDIGKEIT
Die Referatseinteilung ist in der Anlage 1 und die Zuständigkeit in der Anlage 2 enthalten. Alle Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die nicht taxativ einem Referenten zugewiesen wurden, fallen in die Zuständigkeit des Bürgermeisters.
§ 3
GEGENSEITIGE VERTRETUNG
Die Mitglieder des Stadtrates haben sich im Verhinderungsfalle wie folgt zu vertreten:
ÖVP
Bgm. Martin Treffner wird vertreten gemäß § 75 Absatz 1 erster Satz K-AGO
1. Vbgm. Siegfried Huber wird vertreten von StR. Andrea Pecile
StR. Andrea Pecile wird vertreten von Bgm. Martin Treffner
SPÖ
2. Vbgm. MMag. Isabella Breiml wird vertreten von StR. Herwig Engl
StR. Herwig Engl wird vertreten von 2. Vbgm. MMag. Isabella Breiml
GFE:
StR. Mag. Christoph Gräfling wird vertreten von StR. Andrea Pecile
FPÖ
StR. Helmut Kraßnig wird vertreten von StR. Andrea Pecile
§ 4
FERTIGUNG DER SCHRIFTSTÜCKE
Die Fertigung der Schriftstücke erfolgt:
- durch den Bürgermeister: "Der Bürgermeister:"
- bei Verhinderung des Bürgermeisters: "In Vertretung des Bürgermeisters, der 1. Vizebürgermeister:", bei dessen Verhinderung: "In Vertretung des Bürgermeisters, die 2. Vizebürgermeisterin:"
- Schriftstücke in Angelegenheiten, die an die Vizebürgermeister und sonstigen Mitglieder des Stadtrates übertragen wurden, werden wie folgt gefertigt: "Für den Bürgermeister:"
§ 5
INKRAFTTRETEN
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 12. Juli 2022, Aktenzahl: 004-1/1/2022/SC/KN außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
ANLAGE 1 gemäß § 2 der Verordnung des Gemeinderates vom 19. Dezember 2023 die Referatseinteilung betreffend:
Referenten | Referate |
Bgm. Martin Treffner | Personal-, Wirtschafts-, Stadtentwicklungs-, Markt-, Wirtschaftshof- und Finanzreferat, Baureferat (Baubehörde 1. Instanz) |
1. Vbgm. Siegfried Huber | Wirtschaftsbetriebe-, Schutzwasserbau- und Landwirtschaftsreferat (inkl. Veterinärangelegen-heiten) |
2. Vbgm. MMag. Isabella Preiml |
Straßen-, Öffentliche Beleuchtung-, Park- und Gartenanlagenreferat |
StR. Andrea Pecile | Sozial-, Frauen-, Senioren-, Familien-, Gesundheits- und Wohnungs- und Hausver-waltungsreferat |
StR. Herwig Engl | Kunst-, Kultur-, Hochbau-, Raumplanungs-, Grundstücks- und Ortsgestaltungsreferat |
StR. Mag. Christoph Gräfling | Tourismus-, Umweltschutz-, Energie-, Regional-management- und EU-Referat |
StR. Helmut Kraßnig | Schule-, Jugend-, Sport- und Feuerwehrreferat |
ANLAGE 2 gemäß § 2 der Verordnung des Gemeinderates vom 19. Dezember 2023 die Zuständigkeit (Wirkungskreis) der Referate betreffend:
1. Personal-, Wirtschafts-, Stadtentwicklungs-, Markt-, Wirtschaftshof- und Finanzreferat, Baureferat (Baubehörde 1. Instanz)
a) Personalreferat und allgemeine Verwaltung
Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes, allgemeine Vertretungskörper und gesamte Verwaltung, Verwaltungsvereinfachung, Ehrungen, Städtepartnerschaften, Gemeindebund, Städtebund, Bürgermeistertagungen, Kanzleiordnung, Geschäftsordnung, Geschäftseinteilung, Innerer Dienst, Presse inkl. Mitteilungsblatt, Rechtsangelegenheiten, Statistik, Öffentliche Ordnung und Sicherheitspolizei, Landesverteidigung, Katastrophendienst, Gesundheitspolizei, Fundwesen
b) Wirtschaftsreferat
Förderung von Handel, Gewerbe und Industrie
c) Stadtentwicklungsreferat/Stadtverschönerung
Stadtmarketing
d) Marktreferat
Alle Marktangelegenheiten (Wochenmärkte, Gelegenheitsmärkte)
e) Wirtschaftshofreferat
Wirtschaftshof, Wirtschaftshoffuhrpark (ohne ehemaliges Wasserwerk)
f) Finanzreferat
Haushaltswesen, Voranschläge, Kassenwesen, Rechnungsabschluss, Einnahmenrückstände, Vollstreckungen, Gewährung von Zahlungserleichterungen, Verwaltung des Gesamtvermögens (Kapitalvermögen, Rücklagen, Schulden, Bürgschaften), Steuern, steuerähnliche Einnahmen und Ausgaben, Abgaben und Gebühren, Bedarfszuweisungen und ähnliche Förderungen/Beihilfen, Amtshaftungen, Versicherungswesen, Finanz- und Wirtschaftskonzepte, mittelfristiger Finanzplan, Maastrichtkonvergenz
g) Baureferat (Baubehörde 1. Instanz)
Vollziehung der Kärntner Bauordnung mit ihren Nebengesetzen, Feuerpolizei, Ortsbildpflegegesetz, gewerberechtliche Angelegenheiten
2. Wirtschaftsbetriebe-, Schutzwasserbau- und Landwirtschaftsreferat (inkl. Veterinärangelegenheiten)
a) Wasserreferat
Wasserbau (inkl. Schutzwasserbau), Wasserversorgung, wasserrechtliche Angelegenheiten, ehemaliges Wasserwerk, Vorschreibung von Abgaben und Gebühren im Bereich Wasser
b) Kanalisationsreferat
Abwasserbeseitigung, Kanalisation, Wasserverband Ossiacher See, Vorschreibung von Abgaben und Gebühren im Bereich Kanal
c) Abfallwirtschaftsreferat
Abfallwirtschaft, Recyclinghof, Tierkörperentsorgung, Vorschreibung von Abgaben und Gebühren im Bereich Abfallwirtschaft
d) Gemeindebetriebereferat
Plakatierung, Städtische Bestattung, Friedhöfe, öffentliches WC, Freibäder, Gastbetriebe, Bücherei
e) Landwirtschaftsreferat inkl. Veterinärangelegenheiten
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Fischerei, Jagd, Flurschutz, Flurbereinigungen, Landwirtschaftsförderungen, Landwirtschaftsstatistik, landwirtschaftliche Zählungen, Tierzucht, Landwirtschaftskammer, Veterinärwesen, Tierschutz
3. Straßen-, Öffentliche Beleuchtung-, Park- und Gartenanlagenreferat
a) Straßenreferat
Straßenplanung, Straßenerrichtung, Straßenkategorisierung, Tiefbau (soweit nicht in den Bereich Wasser/Kanal fallend) - Brücken, Straßenpläne, Straßeninstandhaltung, Güterwege, Feldwege, Notwege, Genossenschaftswege, Straßenreinigung, Schneeräumung, Straßenrecht, Straßenverkehrsangelegenheiten nach StVO, Straßen- und Verkehrspolizei, Radwegebau
b) Öffentliche Beleuchtungsreferat
Beleuchtung öffentlicher Verkehrsflächen und von Park- und Gartenanlagen, öffentliche Uhren
c) Park- und Gartenanlagenreferat
Park und Gartenanlagen mit Ausnahme der Kinderspielplätze, Aussichtswarten, Zierbrunnen, Springbrunnen
4. Sozial-, Frauen-, Senioren-, Familien-, Gesundheits- und Wohnungs- und Hausverwaltungsreferat
a) Sozialreferat
Mindestsicherung, Fürsorge, Wohlfahrtsmaßnahmen, Kriegsversehrte, Altersheime, Jugendfürsorge, Altersfürsorge, Wohlfahrtswesen, Notstandsfälle, Krankenpflege im Rahmen der Heimhilfe
b) Familien-, Frauen- und Seniorenreferat
Familienpolitische Maßnahmen, Familienförderung, Frauenförderung, Seniorenangelegenheiten, Jugendwohlfahrt
c) Gesundheitsreferat
Gesunde Gemeinde, medizinische Bereichsversorgung, medizinische Beratung, Rettungs- und Warndienste, Krankenanstalten
d) Wohnungs- und Hausverwaltungsreferat
Wohnungsangelegenheiten, Häuserverwaltung
5. Kunst-, Kultur-, Hochbau-, Raumplanungs-, Grundstücks- und Ortsgestaltungsreferat
a) Kunst- und Kulturreferat
Kulturwesen, Kunst, kulturelle Vereine, AKM, Kulturveranstaltungen, Heimatpflege, Brauchtumspflege, Gedenktafeln, kirchliche Angelegenheiten, Amthof mit Museum und Musikschule, Stadtsaal
b) Hochbaureferat
Planung, Ausschreibung, Vergabe und Durchführung aller von der Gemeinde auszuführenden Hochbauten und Hochumbauten, Altstadterhaltung, Denkmalschutz, Hausnummerntafeln und Straßenbezeichnungen
c) Raumordnungs- und Raumplanungsreferat
Raumordnung, Raumplanung, Flächenwidmung, Bebauungspläne, Bodenprüfung, Grundstücksteilung, Vermessungswesen, Siedlungswesen, Gefahrenzonen
d) Grundstücksreferat
Allgemeine Grundstücks- und Liegenschaftsgeschäfte, Grundverkehr
e) Ortsgestaltungsreferat
Stadt- und Ortgestaltung hinsichtlich Tiefbau, Brücken
6. Tourismus-, Umweltschutz-, Energie-, Regionalmanagement- und EU-Referat
a) Tourismusreferat
Fremdenverkehrsangelegenheiten, Fremdenverkehrsabgaben, Wanderwege, Blumenschmuckwettbewerbe
b) Umweltschutzreferat
Umweltschutzangelegenheiten, Luftverkehr, Lärmschutzverordnung, Luftreinhaltung, Seenreinhaltung, Natur- und Landschaftsschutz, Modellregion, e5
c) Energiereferat
Energieeffizienz, Energiebezüge
d) Regionalmanagementreferat
Region kärnten:mitte; Verein Kärntner Holzstraße, KEM, KLAR
e) EU-Referat
EU-Förderungen
7. Schule-, Jugend-, Sport- und Feuerwehrreferat
a) Schulreferat
alle Schulen, vorschulische Erziehung, Schulische Tagesbetreuung, Kindergärten, Kinderkrippen, Kindertagesstätten, Horte, Heime, Erwachsenenbildung, Schulgebäude Sparkassenstraße, Wissenschaft
b) Jugendreferat
Spielplätze (Kinderspielplätze), Jugendverbände, Jugendförderung, Jugendklubs, Mehrzweckgebäude
c) Sportreferat
alle Sportangelegenheiten, Sportvereine, Sportverbände, Sportförderung, sportliche Veranstaltungen, Sportplätze, Sporthallen, Tennisplätze, Wintersportanlagen, Buffet Sporthalle
d) Feuerwehrreferat
alle Angelegenheiten der Feuerwehren, Förderung der Brandbekämpfung
Verordnung - Ausgleichsabgabe
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen vom 03.12.2014, Zahl: 004-100-5/2014/Sc/Kn, mit der eine Ausgleichsabgabe ausgeschrieben wird.
Gemäß §§ 13 und 14 Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetz – K-PStG, Landesgesetzblatt 55/1996, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 22/2014, wird verordnet:
§ 1
GEGENSTAND DER ABGABE
Ist es bei Vorhaben nach § 6 litera a der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, Landesgesetzblatt 62/1996, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt 85/2013, bei geschlossener Bauweise oder bei Vorhaben nach § 6 litera b oder c der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, Landesgesetzblatt 62/1996, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt 85/2013, nicht möglich, sämtliche der nach Art, Lage, Größe und Verwendung des Gebäudes oder der baulichen Anlage erforderlichen Garagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge zu errichten, so kann die Baubehörde in den Auflagen zur Baubewilligung festlegen, wie viele Garagen oder Stellplätze tatsächlich zu errichten sind und für wie viele eine Ausgleichsabgabe zu entrichten ist.
§ 2
HÖHE DER ABGABE
Die Höhe der Ausgleichsabgabe wird je Stellplatz oder Garage wie folgt festgelegt:
a) für einspurige Fahrzeuge je Stellplatz - 570 Euro
b) für mehrspurige Fahrzeuge je Stellplatz - 2.650 Euro
§ 4
ABGABENSCHULDNER
Der Inhaber der Baubewilligung ist verpflichtet, die von der Gemeinde mittels Bescheid vorzuschreibende Ausgleichsabgabe zu entrichten.
§ 5
FÄLLIGKEIT
Die Ausgleichsabgabe ist mit Ablauf eines Monats nach Zustellung des Bescheides fällig.
§6
INKRAFTTRETEN und AUSSERKRAFTTRETEN
- Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel des Gemeindeamtes in Kraft.
- Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen vom 16.12.1980, Zahl: 664/80/Go/Re außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Robert Strießnig
Verordnung - Einreihungsverordnung (Gemeinde- und Verbindungsstraßen)
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 29. April 2015, TOP 12, Aktenzahl: 6120-0/5-2015/Kr-Pr, mit welcher die Straßen und Wege der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten als Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen erklärt werden (Einreihungsverordnung).
Aufgrund der §§ 3 Absatz 1 Ziffer 4 und 5, 3a, 19 Absatz 1 und 22 des Kärntner Straßengesetzes 1991 – K-StrG, Landesgesetzblatt 72/1991, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 85/2013, wird unter Berücksichtigung der Verordnung der Landesregierung vom 7. Juli 2009, Zahl: 3-ALLG-2084/2-2009, über die Form der Einreihungsverordnungen der Gemeinden, Landesgesetzblatt 39/2009 verordnet:
§ 1
Gemeindestraßen
Nachfolgende Straßen- und Weganlagen im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten werden zu Gemeindestraßen erklärt (ausdrücklich gewidmet):
Nummer | Name | Beginn | Ende |
0019 | 10. Oktober Straße | Sankt Veiter Straße | Schillerplatz - Kirchgasse |
0097 | Alte Villacher Straße | B94 Ossiacher Straße | Villacher Straße |
0021 | Bambergerplatz | Dr.-A.-Lemisch-Straße | Germann Hof Grstk. 36/1, Katastralgemeinde. 72308 Feldkirchen |
0075 | Dallnigstraße | Kindergartenstraße Kreisverkehr | B94 Ossiacher Straße in Sonnrain |
0321 | Dellacher Straße | L47 Ossiacher Tauern Straße | Frischenbodenweg, Karlerweg, Anwesen vulgo Klimbacher in Dellach |
0121 | Dietrichsteiner Straße | B94 Ossiacher Straße in Glanblick | Dietrichsteiner Straße Verbindungsstraße, Anwesen Fischer vulgo Selbst in Sankt Ruprecht |
0336 | Dorfstraße | Glanhofner Straße in Glanhofen | Schwarze Straße in Höfling |
0020 | Dr.-Arthur-Lemisch-Straße | Kreuzung Kirchgasse, Anschluss 10.Oktober Straße | B94 Ossiacher Straße |
0369 | Feldgasse Ost | L49 Ossiacher Südufer Straße | Obere Tiebelgasse |
0029 | Feldgasse West | L47 Ossiacher Südufer Straße | Villacher Straße |
0057 | Flurweg | B94 Ossiacher Straße | Leitenweg |
0335 | Glanhofner Straße | L47 Ossiacher Tauern Straße in Glanhofen | Dorfstraße nach Höfling |
0016 | Gurktaler Straße | 10.Oktober Straße | B94 Ossiacher Straße |
0025 | Hauptplatz | Rauterplatz | Ossiacher Straße |
0027 | Heftgasse | Villacher Straße | Ossiacher Straße |
0050 | Himmelberger Straße | Villacher Straße | Turracher Straße |
0099 | Industriestraße | Klagenfurter Straße | Laboisner Straße |
0103 | Kalvarienbergweg mit Abzweigung | Rottendorfer Straße | L49 Ossiacher Südufer Straße |
0322 | Karlerweg | Dellacherstraße in Dellach | Gemeindegrenze Techelsberg |
0370 | Kindergartenstraße Ost | L49 Ossiacher Südufer Straße | Himmelberger Straße |
0074 | Kindergartenstraße West | B94 Ossiacher Straße | Körausweg, Neuhofweg |
0024 | Kirchgasse | Gurktaler Straße | Rauterplatz |
0043 | Klagenfurter Straße | 10.Oktober Straße Kreisverkehr | L47 Ossiacher Tauern Straße in Markstein |
0238 | Klein Sankt Veit-Tigringer Weg | L70 Klein Sankt Veiter Straße nach Klein Sankt Veit | Gemeindegrenze zu Moosburg (Tigring) |
0076 | Krahberger Weg | B94 Ossiacher Straße in Sonnrain | Anton-Kolig-Weg |
0114 | Laboisnerstraße | Sankt Veiter Straße | Sitticher Weg, Maurerweg in Sittich |
0142 | Langweg | L80 Goggausee Straße in Sankt Ulrich | Gemeindegrenze in Rogg |
0101 | Lastenstraße | Klagenfurterstraße | Laboisner Straße |
0165 | Leinigerweg | L49 Ossiacher See Süduferstraße in Rabensdorf | B94 Ossiacher Straße in Tiffen |
0058 | Leitenweg | Flurweg | B95 Turracher Strasse |
0047 | Lendorfer Straße | Gurktalerstraße | Sankt Ruprechter Straße in Lendorf |
0207 | Maltschach-Mattersdorfer Weg | Sankt Martiner Dorfstraße in Mattersdorf | Sitticher Weg, Maltschacher Weg, Kölbl Kreuz in Maltschach |
0237 | Naßweger Straße | B94 Ossiacher Straße in Oberglan | L70 Klein Sankt Veiter Straße in Klein Sankt Veit |
0036 | Obere Tiebelgasse | Kirchgasse | Schüttgasse |
0026 | Ossiacher Straße | Hauptplatz | L49 Ossiacher Südufer Straße |
0049 | Pestalozzistraße | Schulhausgasse | Kirchgasse |
0040 | Pilgramstraße | Klagenfurter Straße | Obere Tiebelgasse |
0028 | Rauterplatz | Bahnhofstraße - Kirchgasse | Villacher Straße - Hauptplatz |
0110 | Rottendorfer Straße | Klagenfurter Straße im Norden in Lindl | Klagenfurter Straße im Süden (Stranig-Hügel) |
0048 | Schulhausgasse | B94 Ossiacher Straße | Sparkassenstraße bzw. Kirchgasse |
0098 | Schüttgasse | L49 Ossiacher Südufer Straße | Klagenfurter Straße |
0007 | Schwarze Straße | L49 Ossiacher Südufer Straße in Buchscheiden | L47 Ossiacher Tauern Straße |
0222 | Sitticher Weg | B95 Turracher Straße in Niederdorf | Maltschacher Weg, Maltschach-Mattersdorfer Weg, Kölbl Kreuz in Maltschach |
0022 | Sparkassenstraße | Dr.-A.-Lemisch-Straße | Zufahrt Volksschule 2/3 |
0206 | Sankt Martiner Dorfstraße | L70 Klein Sankt Veiter Straße | Maltschach-Mattersdorfer Weg in Mattersdorf |
0015 | Sankt Ruprechter Straße | Untere Tiebelgasse | Lendorfer Straße in Lendorf und Dietrichsteiner Straße in Sankt Ruprecht |
0018 | Sankt Veiter Straße | Bahnhof Feldkirchen, Ghega Allee, 10.Oktober Straße | B94 Ossiacher Straße |
0171 | Tschwarznerstraße | Lendorferstraße in Lendorf | Gemeindegrenze zu Sankt Urban in Rogg |
0053 | Turracher Straße | B95 Turracher Straße | Himmelberger Straße |
0023 | Villacher Straße | Kirchgasse | B94 Ossiacher Straße bzw. ÖBB-Kreuzung in Sonnrain |
§ 2
Verbindungsstraßen
Nachfolgende Straßen- und Weganlagen im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten werden zu Verbindungsstraßen erklärt (ausdrücklich gewidmet):
Nummer |
Name |
Beginn |
Ende |
0128 | Ackergasse | Rangetinerstraße | Glanblickstraße |
0052 | Adalbert Stifter Weg | B95 Turracher Straße | Himmelberger Straße |
0333 | Adriach - Leiten - Kohlstatt | L47 Ossiacher Tauern Straße nach Sankt Nikolai | L47 Ossiacher Tauern Straße an der Kohlstatt |
0161 | Ahornweg | Panoramastraße im Osten | Panoramastraße im Süd-Westen |
0275 | Aicher Weg | B95 Turracher Straße in Aich | Laboisner Straße |
0241 | Alberer Ortschaftsweg | Verbindungsstraße Strußnig Teich | Grstk. 742/1, Katastralgemeinde. 72319 Klein Sankt Veit |
0243 | Albern - Tigringer Weg | Alte Bundesstraße in Albern | Gemeindegrenze zu Moosburg |
0100 | Almweg | Industriestraße | Lastenstraße |
0116 | Alte Mauth Straße | B95 Turracher Straße bzw. Laboisnerstraße | vor Grstk. 105/2, Katastralgemeinde 72336 Sittich |
0344 | Altmannweg | Dorfstraße in Höfling | Grstk. 363/9 und 363/4, Katastralgemeinde. 72318 Höfling |
0030 | Am Hügel | Villacher Straße | Grstk. 329/1, Katastralgemeinde. 72308 Feldkirchen |
0081 | Am Sonnenhügel mit Umfahrung | Dallnigstraße | vor Grstk. 844/36, Katastralgemeinde 72344 Waiern |
0295 | Amselweg Süd | Feistritzerweg in Haiden | Drosselweg |
0032 | Amthofgasse Ost | im Osten: Obere Tiebelgasse bzw. im Norden: Hauptplatz | im Westen: Ossiacher Straße bzw. im Süden: Zehenthofgasse |
0363 | Amthofgasse West | Heftgasse | Ossiacher Straße |
0078 | Anton-Kolig-Weg | Dallnigstraße | H.-Böckl-Weg |
0314 | Bachlerweg | Tramoitschiger Weg | Grstk. 528/3, Katastralgemeinde 72310 Glanhofen |
0330 | Bachlweg | L47 Ossiacher Tauern Straße in Sankt Nikolai | Svetlik-Kapelle im Osten + Seitenwege |
0283 | Bachweg mit Abzweigungen | L80 Goggausee Straße in Sankt Ulrich | Römerweg |
0361 | Bahnhofstraße Mitte | Klagenfurter Straße | 10.Oktober Straße |
0362 | Bahnhofstraße Ost | zwei Zufahrten: 10.Oktober Straße und Sankt Veiter Straße | ÖBB Güterbahnhof |
0033 | Bahnhofstraße West | Rauterplatz | Klagenfurter Straße, Pilgramstraße |
0118 | Bahnweg | Glangasse | Eichkogelweg |
0009 | Beethovenstraße | Sankt Ruprechterstraße | Dr. G. H. Neckheimstraße |
0289 | Bergacker | Langweg | Bergacker Privatwege |
0338 | Birkenweg | Glanhofner Straße | Grstk. 124/8, Katastralgemeinde 72310 Glanhofen |
0109 | Blumenweg | Kuchlbrunnweg | Kuchlbrunnweg |
0309 | Bösenlacken | Alte Klagenfurter Straße in Markstein | Grstk. 601/22, Katastralgemeinde 72310 Glanhofen |
0035 | Brauhausgasse | 10.Oktober Straße | Bahnhofstraße West |
0263 | Buchenweg | Glanstraße | Stocklitzer Weg |
0349 | Buchscheiden | L49 Ossiacher Südufer Straße | Grstk. 544/1, Katastralgemeinde 72318 Höfling |
0209 | Burgblickweg | Sankt Martiner Dorfstraße | im Süden Grstk. 199/13, im Norden Grstk. 203/4, Katastralgemeinde. 72307 Fasching |
0034 | Bürgergasse | Hauptplatz | Bahnhofstraße, Obere Tiebelgasse |
0320 | Debar | Dellacherstraße in Dellach | Anwesen vulgo Stopfer am Debar |
0003 | Deichweg | Schwarze Straße | Umkehrplatz Grstk. 364, Katastralgemeinde. 72318 Höfling |
0122 | Dietrichsteiner Straße Verbindungsstraße Ost | Dietrichsteiner Straße (Gemeindestraße) im Osten | Dietrichsteiner Straße (Gemeindestraße) im Westen |
0373 | Dietrichsteiner Straße Verbindungsstraße West | Dietrichsteiner Straße | Grstk. 407/8, Katastralgemeinde 72341 |
0173 | Dietrichsteinerweg | Dietrichsteiner Straße in Sankt Ruprecht bei vulgo Selbst | Raunacherweg vor Förolach |
0172 | Dobraweg | Tschwarznerstraße in Weit | Dietrichsteinerweg beim Dietrichsteiner Teich |
0205 | Dopplaweg | L70 Klein Sankt Veiter Straße in Kallitsch | Sankt Martiner Dorfstraße |
0106 | Dr. Blaasweg | Klagenfurter Straße | Rottendorfer Straße |
0060 | Dr. Bucherweg | Renkerweg | Grstk. 586/2, Katastralgemeinde 72344 Waiern |
0044 | Dr.-G.-H.-Neckheim-Straße | Gurktalerstraße | Haydnstraße bzw. Umkehre vor Grstk. 222/7, Katastralgemeinde. 72308 Feldkirchen |
0085 | Dr.-W.-Domenig Weg | Kindergartenstraße | Ernst Schwarz Weg |
0135 | Draxlerweg | Sankt Ruprechterstraße | Umkehrplatte vor Grstk. 425/20, Katastralgemeinde 72341 Tschwarzen |
0294 | Drosselweg | Feistritzerweg in Haiden | Amselweg |
0347 | Eberdorfer Weg | Schwarze Straße in Höfling | Alte Klagenfurter Straße in Bösenlacken |
0201 | Egarterweg | L70 Klein Sankt Veiter Straße | Glanacherweg |
0318 | Eggweg | L47 Ossiacher Tauern Straße in Glanhofen, Stocklitzer Weg | Glanstraße |
0185 | Eichenweg | Oberer Feistritzerweg | Strußnigweg |
0328 | Eichenweg | Uhudlerweg im Westen | Tauernstraße |
0119 | Eichkogelweg | Laboisnerstraße | Bahnweg |
0155 | Elblingerweg mit Abzweigung | Dallnigstraße | Gemeindegrenze Himmelberg |
0087 | Ernst-Schwarz-Weg | B95 Turracher Straße | Körausweg, B95 Turracher Straße |
0299 | Falkenweg | L80 Goggausee Straße in Haiden | Grstk. 512, Katastralgemeinde. 72332 |
0246 | Farchaalm Weg | Kreuther Weg in Farcha | Umkehrplatte vor Grstk. 1090/3, Katastralgemeinde. 72319 Klein Sankt Veit |
0215 | Faschinger Weg | L70 Klein Sankt Veiter Straße in Sankt Martin | Rundweg im Ort Fasching |
0279 | Feistritz Kerzenstüberl | B93 Gurktal Straße im Norden | B93 Gurktal Straße im Süden |
0281 | Feistritz Querverbindung | Oberer Feistritzerweg | Strußnigweg |
0280 | Feistritz Schweinzer | Feistritzerweg | Grstk. 161/1, Katastralgemeinde. 72344 Waiern |
0277 | Feistritz Senitza | Feistritzerweg | Feistritz Senitza Privatweg |
0282 | Feistritz Siedlung | Feistritzerweg | Poitschacherweg |
0144 | Feistritzerweg mit Abzweigung | L80 Goggausee Straße in Haiden und Sankt Ulrich | Strußnigweg in Feistritz |
0054 | Feldkirchen; Turracher Straße | Himmelberger Straße | Dr. W. Domenig Weg |
0192 | Fercher Feldweg | B93 Gurktaler Straße | Grstk. 389/4, Katastralgemeinde. 72344 Waiern |
0264 | Fichtenweg | Glanstraße | Grstk. 467, Katastralgemeinde. 72312 Gradisch |
0293 | Finkenweg Nord | L80 Goggausee Straße | zwei Enden: Feistritzerweg, Meisenweg |
0375 | Finkenweg Süd | Drosselweg | Grstk. 191/10, Katastralgemeinde 72344 |
0158 | Flatschacherteichweg | B95 Turracher Straße | Gemeindegrenze Steindorf am Ossiacher See |
0010 | Florianiweg | Sankt Martiner Dorfstraße im Norden | Sankt Martiner Dorfstraße im Süden |
0071 | Franz Huber Straße | B95 Turracher Straße | Grenzgasse |
0061 | Friedensstraße | Flurweg | Renkerweg |
0323 | Frischenbodenweg | Dellacherstraße in Dellach | Gemeindegrenze Dellach |
0073 | Gartenweg | Grenzgasse | Paracelsusstraße |
0068 | Gärtnergasse | Flurweg | Josef Klaus Straße bzw. Milesistraße |
0056 | Gendarmeriegasse | Goethestraße | Dr.-A.-Lemisch-Straße, Hauptschulweg |
0006 | Gerlitzenblick | Gemeindestraße Höfling | Grstk. 339/3, Katastralgemeinde. 72318 Höfling |
0269 | Gewerbestraße | B95 Turracher Straße in Oberglan | Grstk. 212, Katastralgemeinde. 72336 Sittich |
0214 | Glan Siedlungsweg | L70 Klein Sankt Veiter Straße | Grstk. 297/4, Katastralgemeinde. 72307 Fasching |
0202 | Glanacherweg | Egarterweg in Sankt Martin | Kupferhammerweg |
0123 | Glanblick Ost | Dietrichsteiner Straße | Grstk. 448/12, 448/40 und 443/7 in Katastralgemeinde. 72341 Tschwarzen |
0129 | Glanblickstraße | Dietrichsteinerstraße | Schrebergärten im Süden |
0117 | Glangasse | Laboisnerstraße | Umkehrplatte vor ÖBB |
0257 | Glanstraße | L47 Ossiacher Tauern Straße in Oberglan | Dellacherstraße. Anwesen Klimbacher in Dellach |
0148 | Glanzerstraße | B93 Gurktaler Straße in Poitschach | B93 Gurktaler Straße in Wachsenberg |
0267 | Goess Weg | L47 Ossiacher Tauern Straße in Oberglan | L47 Ossiacher Tauern Straße in Oberglan |
0055 | Goethestraße | Himmelberger Straße | Gendarmeriegasse |
0133 | Grabenweg | Sankt Ruprechterstraße | Grstk. 410/5, Katastralgemeinde. 72341 Tschwarzen |
0064 | Grenzgasse | Renkerweg | Sandgasse |
0218 | Grintschacherweg | Reiterbergweg, Pack vulgo Gurl in Hart | Gemeindegrenze Glanegg in Grintschach |
0079 | H.-Boeckl-Weg | B94 Ossiacher Straße | Dallnigstraße |
0300 | Habichtweg | L80 Goggausee Straße in Haiden | Römerweg |
0301 | Haiden Ort | L80 Goggausee Straße in Haiden | B93 Gurktaler Straße |
0188 | Haidenweg | Römerweg in Haiden | Lendorf |
0296 | Haidner Straße | Feistritzerweg in Haiden | Privatweg Zufahrt Hasslacher |
0130 | Hangweg | Dietrichsteinerstraße | Grstk. 454/5, Katastralgemeinde. 72341 Tschwarzen |
0226 | Hanslbauerweg | Sitticherweg in Niederdorf | Maltschacherweg |
0220 | Harter Weg Nord | Grintschacherweg in Hart | Grstk. 602/2, Katastralgemeinde 72307 |
0376 | Harter Weg Süd | L70 Klein Sankt Veiter Straße | Reiterbergweg |
0147 | Hauptschulweg | Schillerstraße | Zugang zur Hauptschule |
0013 | Haydnstraße mit Abzweigung | Dr. G. H. Neckheim Straße | Sankt Ruprechter Straße |
0274 | Hebenstreitweg | L70 Klein Sankt Veiter Straße in Kallitsch | Grstk. 767/1, Katastralgemeinde. 72307 Fasching |
0120 | Heckenweg | Eichkogelweg | Grstk. 44/21 und 44/70, Katastralgemeinde. 72336 Sittich |
0146 | Himmelbergerweg | B93 Gurktal Straße in Poitschach | Gemeindegrenze zu Himmelberg |
0134 | Hoferweg mit Abzweigungen | Sankt Ruprechterstraße | Mühlweg |
0112 | Hohensasserweg | Peter Patterer Weg | Peter Patterer Weg |
0131 | Höhenstraße | Dietrichsteinerstraße | Grstk. 458/3, Katastralgemeinde. 72341 Tschwarzen |
0341 | Holzbauerweg | Glanhofner Straße in Glanhofen | Grstk. 468/1, Katastralgemeinde 72318 Glanhofen |
0193 | Holzer-Schaffler-Weg | Tschwarznerstraße in Weit | Anwesen Schaffler in Weit |
0105 | Hügelweg | Rottendorfer Straße | Kuchlbrunnweg |
0244 | Ingelsdorf - Briefelsdorfer Weg | L70 Klein Sankt Veiter Straße in Ingelsdorf | zwei Enden: Naßweger Straße, Seebauerweg |
0249 | Ingelsdorfer Moosweg | Ingelsdorf - Briefelsdorfer Weg | Mattersdorfer Hof |
0303 | Ingelsdorferweg | L70 Klein Sankt Veiter Straße in Ingelsdorf | Grstk. 951, Katastralgemeinde. 72319 Klein Sankt Veit |
0067 | Josef Klaus Straße | Flurweg | Rosenweg, Max Blaha Straße, Gärtnergasse |
0178 | Kaltenherbergeweg | Langweg in Sankt Ulrich | Römerweg |
0062 | Karawankenblick | Flurweg | Paracelsusstraße |
0164 | Kastanienweg | Panoramastraße | Ahornweg |
0331 | Kirchenweg | L47 Ossiacher Tauern Straße in Sankt Nikolai | Friedhof Sankt Nikolai |
0337 | Kirchplatz | Glanhofner Straße in Glanhofen | L47 Ossiacher Tauern Straße in Glanhofen |
0345 | Klachl Weg | L49 Ossiacher Südufer Straße in Klachl | Schwarze Straße in Höfling |
0343 | Klausner Weg | L47 Ossiacher Tauern Straße in Glanhofen | Grstk. 169/1, Katastralgemeinde. 72310 Glanhofen |
0254 | Klein Sankt Veit - Naßweger Weg | L70 Klein Sankt Veiter Straße in Klein Sankt Veit | Wirth-Teich |
0204 | Klein Sankt Veiter Straße | L70 Klein Sankt Veiter Straße | Grstk. 267/15, Katastralgemeinde. 72307 Fasching |
0359 | Knaswegerweg | B95 Turracher Straße in Radweg | Gemeindegrenze zu Moosburg |
0089 | Kneippweg | Körausweg | Dallnigstraße, Am Sonnenhügel |
0126 | Koglweg | Rangetinerstraße im Norden | Rangetinerstraße im Süden |
0232 | Kölbl Feldweg | Mattersdorferweg in Maltschach | Grstk. 912, Katastralgemeinde. 72336 Sittich |
0088 | Körausweg | Ernst-Schwarz-Weg | Kneippweg |
0127 | Korngasse | Rangetinerstraße | Glanblickstraße |
0082 | Krahberg Ort | Dallnigstraße | zwei Enden: Forstweg Grstk. 1091 bzw. 822/1 Katastralgemeinde. 72344 Waiern |
0149 | Krankenhausweg | B93 Gurktaler Straße in Powirtschach | Martin Luther Straße |
0247 | Krecziweg | Kreuther Weg in Farcha | Umkehrplatte vor Grstk. 967, Katastralgemeinde. 72319 Klein Sankt Veit |
0137 | Kressengasse | Hoferweg | Grstk. 422/4, Katastralgemeinde. 72341 Tschwarzen |
0245 | Kreuther Weg | L70 Klein Sankt Veiter Straße in Klein Sankt Veit | Gemeindegrenzen zu Moosburg in Kreuth |
0102 | Kuchlbrunnweg | Klagenfurter Straße | Kalvarienbergweg, Auffahrt Pollenitzen |
0203 | Kupferhammerweg | B94 Ossiacher Straße Auffahrt Sankt Urban | B94 Ossiacher Straße nächst Kupferhammer |
0115 | Laboisnerstraße Verbindungsstraße 1 | Laboisnerstraße | Grstk. 44/104, Katastralgemeinde. 72336 Sittich |
0365 | Laboisnerstraße Verbindungsstraße 2 | Laboisnerstraße | Grstk. 69/6, Katastralgemeinde. 72336 Sittich |
0288 | Langweg Siedlungsweg | Langweg | Bergacker, Langweg |
0230 | Lechardt Weg | Maurerweg in Obersittich | Grstk. 1048, Katastralgemeinde. 72336 Sittich |
0353 | Leinig | Leinigerweg in Leinig | Tiebelbach, Moorstraße bzw. Grstk. 785 in Katastralgemeinde 72327 Rabensdorf |
0167 | Leinig-Tiffen | B94 Ossiacher Straße in Tiffen | Leinigerweg |
0189 | Lendorf | Tschwarznerstraße | Haidenweg |
0169 | Liebetig Feldweg | Leinigerweg | Grstk. 762 bzw. 813, Katastralgemeinde. 72327 Rabensdorf |
0168 | Liebetig-Elbling | Leinigerweg | Gemeindegrenze Steindorf am Ossiacher See |
0313 | Lindenweg | L47 Ossiacher Tauern Straße in Tramoitschig | Tramoitschiger Weg |
0046 | Lobissergasse | Dr. G. H. Neckheim Straße | Lendorfer Straße, Thomas Koschat Weg |
0194 | Luagerweg | Tschwarznerstraße in Lendorf | Grstk. 311/1 Katastralgemeinde. 72341 Tschwarzen |
0208 | Maltschacher Weg | Maltschach-Mattersdorfer Weg in Mattersdorf | Sitticher Weg, Maltschach-Mattersdorfer Weg, Kölbl Kreuz in Maltschach |
0166 | Marienhofweg | Alte Villacherstraße | Leinigerweg in Rabensdorf |
0224 | Markstein Rebernig-Siedlung | Alte Klagenfurter Straße in Markstein im Nord-Westen | Alte Klagenfurter Straße in Markstein im Süd-Westen |
0311 | Markstein Rohseano | L47 Ossiacher Tauern Straße in Markstein | Grstk. 635/7, Katastralgemeinde. 72336 Sittich |
0310 | Markstein Weber-Gründe | L47 Ossiacher Tauern Straße in Markstein im Nord-Westen | L47 Ossiacher Tauern Straße in Markstein im Süd-Westen |
0150 | Martin Luther Straße | B95 Turracher Straße | Krankenhausweg |
0199 | Matlwirt-Siedlung | B94 Ossiacher Straße | Grstk. 527, Katastralgemeinde. 72341 Tschwarzen |
0212 | Mattersdorfer Weg | Sankt Martiner Dorfstraße in Mattersdorf | Grstk. 389/2, Katastralgemeinde. 72307 Fasching |
0228 | Maurerweg | Sitticherweg in Sittich | Persching |
0069 | Max Blaha Straße | Milesistraße | Paracelsusstraße |
0292 | Meisenweg | Feistritzerweg in Haiden | L80 Goggausee Straße in Haiden |
0091 | Metzing; Turracher Straße mit Abzweigung | B95 Turracher Straße | Panoramastraße, Turracherstraße Privat |
0240 | Micheldorf-Radweger Weg | Micheldorf-Naßweger Weg | B95 Turracher Straße in Radweg |
0072 | Milesistraße | Schulhausgasse | ca. 22m vor Grstk. 286/2, Katastralgemeinde. 72308 Feldkirchen |
0184 | Mittlerer Feistritzerweg | Sonnenweg in Sankt Ulrich | Feistritzerweg in Feistritz |
0352 | Moorstraße Verbindungsstraße | L49 Ossiacher Südufer Straße in Prägrad | Moorstraße stillschweigend |
0273 | Mooshanslweg | Mattersdorf-Maltschacherweg in Maltschach | Zufahrt Maltschacher See |
0272 | Mooskeuschenweg | Naßweger Straße in Briefelsdorf | Grstk. 813/22, Katastralgemeinde 72336 Sittich |
0042 | Möslweg | Pilgramstraße | Bahnhofstraße |
0004 | Mozartstraße | Dr. G.H. Neckheimstraße | Sankt Veiter Straße |
0138 | Mühlweg | Dietrichsteinerstraße | Anschluss Mühlweg Privat im Norden |
0104 | Muldenweg | Hügelweg | Kuchlbrunnweg |
0252 | Naßweg Seebauerweg | Naßweger Straße in Naßweg | Seebauerweg |
0239 | Naßweg-Micheldorfer Weg | Naßweger Straße in Naßweg | Gemeindegrenze Moosburg |
0051 | Neubaugasse | B95 Turracher Straße | Grstk. 297/9, Katastralgemeinde. 72308 Feldkirchen |
0378 | Neuhofweg Nord | Ernst Schwarz Weg | Grstk. .110, Katastralgemeinde 72344 Waiern |
0086 | Neuhofweg Süd | Körausweg | Ernst Schwarz Weg |
0306 | Niederdorf | Naßwegerstraße | Grstk. 675/5, Katastralgemeinde. 72336 Sittich |
0107 | Nockalmblick | Klagenfurter Straße | Grstk. 83/2, Katastralgemeinde. 72327 Rabensdorf |
0141 | Norikastraße | Klagenfurter Straße | Grstk. 419/3, Katastralgemeinde. 72308 Feldkirchen |
0334 | Obere Leiten | Adriach - Leiten - Kohlstatt | Anwesen vulgo Wilhelm in Leiten |
0183 | Oberer Feistritzerweg | Sonnenweg in Sankt Ulrich | Feistritzerweg in Feistritz |
0210 | Oberer Kirchenweg mit Abzweigungen | Sankt Martiner Dorfstraße | Sankt Martiner Dorfstraße |
0001 | Oberer Rauthweg | Gemeindestraße Höfling | Grstk. 318, Katastralgemeinde. 72318 Höfling |
0095 | Oberer Sonnrainweg | B94 Ossiacher Straße | Grstk. 884/1, Katastralgemeinde. 72344 Waiern |
0354 | Ossiacher Tauern | L47 Ossiacher Tauern Straße - Kohlstatt | Gemeindegrenze zu Ossiach |
0221 | Ostermann Weg | L47 Ossiacher Tauern Straße in Markstein | B95 Turracher Straße in Niederdorf |
0160 | Panoramastraße | B95 Turracher Straße | Grstk. 550, Katastralgemeinde. 72344 Waiern |
0063 | Paracelsusstraße | B95 Turracher Straße | Friedensstraße |
0229 | Perschinger Weg | Laboisnerstraße in Laboisen | Grstk. 154, Katastralgemeinde. 72336 Sittich |
0111 | Peter Patterer Weg | Klagenfurter Straße | Klagenfurter Straße |
0285 | Pfarrhofweg | Bachweg bzw. Richtung Norden Grstk. 53, Katastralgemeinde 72332 | Langweg beim Langer Kreuz |
0145 | Poitschacherweg | Feistritzerweg in Feistritz | B93 Gurktaler Straße in Poitschach |
0152 | Powirtschacherweg | B93 Gurktaler Straße | Krankenhausweg bzw. Seitenbergerweg |
0348 | Prägrader Weg | Dorfstraße in Höfling | L49 Ossiacher Südufer Straße in Prägrad |
0174 | Praschigerweg | Tschwarznerstraße in Tschwarzen | Dietrichsteinerweg |
0319 | Prollnigweg | Eggweg in Glanhofen | Glanstraße |
0258 | Radweg Bergerweg | Radweger Weg vor Schießstätte | Gemeindegrenze zu Moosburg |
0360 | Radweg Ossiacher See | L49 Ossiacher See Südufer Straße in Rabensdorf | L49 Ossiacher See Südufer Straße in Buchscheiden |
0270 | Radweger Feldweg | Radweger Weg in Radweg | Grstk. 97, 92/5 und 67, Katastralgemeinde 72312 Gradisch |
0256 | Radweger Siedlungsweg | B95 Turracher Straße in Oberglan | Radweger Weg in Radweg |
0255 | Radweger Weg | B95 Turracher Straße in Radweg 2x | Schlossweg in Oberglan |
0125 | Rangetinerstraße | Dietrichsteinerstraße | Grstk. 446/1, Katastralgemeinde 72341 Tschwarzen |
0175 | Raunacherweg | B94 Ossiacher Straße in Unterglan | Rogg in Raunach bzw. Tschwarznerstraße in Weit |
0231 | Rautweg | Mattersdorferweg in Maltschach | Hochbehälter |
0219 | Reiterbergweg | L70 Klein Sankt Veiter Straße | Gemeindegrenze Glanegg Richtung Wolfa |
0059 | Renkerweg | Leitenweg | Grenzgasse und Paracelsusstraße |
0216 | Rinitschweg | L70 Klein Sankt Veiter Straße in Kallitsch | Gemeindegrenze Glanegg in Grintschach |
0143 | Roggweg | Langweg | Gemeindegrenze Sankt Urban |
0187 | Römerweg | L80 Goggaussee Straße in Haiden | Tschwarznerstraße in Rogg |
0066 | Rosenweg | Flurweg | Paracelsusstraße |
0163 | Rotbuchenweg | Panoramastraße | Grstk. 560/2, Katastralgemeinde. 72344 Waiern |
0113 | Rottendorf | Rottendorfer Straße | Pollenitzenweg |
0190 | Rubenthalerweg | Strießnigweg in Feistritz | B93 Gurktaler Straße in Poitschach |
0041 | Sackgasse | Pilgramstraße | Grstk. 356/1, Katastralgemeinde 72308 Feldkirchen |
0070 | Sandgasse | Paracelsusstraße | Grstk. 283/1, Katastralgemeinde. 72308 Feldkirchen |
0179 | Satellitenstraße | B95 Turracher Straße | Etruskerweg |
0186 | Schattseitenweg | Langweg | Römerweg |
0286 | Scheiberweg | L80 Goggausee Straße in Sankt Ulrich | Bachweg |
0038 | Schlachthausgasse | Gurktalerstraße | Untere Tiebelgasse |
0195 | Schlöglweg | Tschwarznerstraße in Tschwarzen | Anwesen Schlögl und Nebenwege |
0265 | Schlossblick | L47 Ossiacher Tauern Straße in Oberglan | Glanstraße |
0266 | Schlossweg | Glanstraße in Oberglan | Grstk. 310/10 bzw. 310/8, Katastralgemeinde. 72312 Gradisch |
0080 | Schneider-Arco-Weg | H.-Boeckl-Weg | Dallnigstraße |
0011 | Schubertstraße | Umkehrplatz im Norden bei Grstk. 430/30, Katastralgemeinde 72341, bzw. Haydnstraße | Grstk. 198/4, Katastralgemeinde. 72308 Feldkirchen |
0236 | Schupfenbauerweg | B94 Ossiacher Straße im Osten | B94 Ossiacher Straße im Westen |
0242 | Seebauer Weg Nord | Maltschach-Mattersdorferweg | Naßweger Straße im Süden bzw. Ingelsdorf - Briefelsdorfer Weg im Osten |
0367 | Seebauer Weg Süd | Naßweger Straße | B95 Turracher Straße in Radweg |
0132 | Seeblick | Höhenstraße | Dietrichsteinerstraße |
0153 | Seitenbergerweg | B93 Gurktaler Straße in Powirtschach | im Osten Grstk. 11/1 bzw. im Nord-Westen Grstk. 63, Katastralgemeinde. 72344 Waiern |
0223 | Sernig Weg | Mattersdorfer Weg in Maltschach | Maltschach-Mattersdorfer Weg in Maltschach |
0084 | Siegfried-Wehrle-Weg | Kindergartenstraße, Sonnenwiese | Umkehrplatte Grstk. 297/10, Katastralgemeinde. 72308 Feldkirchen |
0225 | Sitticher Ortschaftsweg | B95 Turracher Straße | Sitticherweg in Sittich nächst Friedhof |
0182 | Sonnenweg mit Abzweigungen | L80 Goggausee Straße im Norden, Feistritzerweg im Süden | Oberer und Mittlerer Feistritzerweg |
0083 | Sonnenwiese | Kindergartenstraße | Grstk. 297/6 bzw. 297/33, Katastralgemeinde. 72308 Feldkirchen |
0332 | Sankt Nikolai - Adriach | L47 Ossiacher Tauern Straße nach Sankt Nikolai | Adriach - Leiten - Kohlstatt |
0124 | Sankt Veiterstraße | B94 Ossiacher Straße | Grstk. 58/20, Katastralgemeinde. 72336 |
0014 | Steinacherweg | Sankt Ruprechter Straße | Grstk. 437/10, Katastralgemeinde. 72341 Tschwarzen |
0259 | Stocklitzer Weg | L47 Ossiacher Tauern Straße in Glanhofen | Tramoitschiger Weg im Nord-Osten, Glanstraße im Süd-Osten |
0304 | Strießnig Gründe | L70 Klein Sankt Veiter Straße in Ingelsdorf | Strießnig Privatweg |
0151 | Strußnigweg | Feistritzerweg in Feistritz, Rubenthalerweg | L80 Goggaussee Straße in Pökelitz |
0324 | Stuppnigweg | L47 Ossiacher Tauern Straße | Dellacherstraße |
0329 | Tauernstraße | L47 Ossiacher Tauern Straße im Süden | L47 Ossiacher Tauern Straße im Norden |
0350 | Tenschert - Siedlung | L49 Ossiacher Südufer Straße in Buchscheiden | Grstk. 887/2, Katastralgemeinde. 72318 Höfling |
0045 | Thomas Koschat Weg | Lendorfer Straße | im Süden: Dr. G. H. Neckheim Straße, im Osten: Grstk. 224/7 in Katastralgemeinde. 72308 |
0317 | Tramoitschig Jordan | L47 Ossiacher Tauern Straße | Grstk. 533/3, Katastralgemeinde. 72310 Glanhofen |
0316 | Tramoitschig Lackner | L47 Ossiacher Tauern Straße in Tramoitschig 2x | Grstk. 575/2, Katastralgemeinde. 72310 Glanhofen |
0312 | Tramoitschiger Weg | L47 Ossiacher Tauern Straße in Markstein | Stocklitzer Weg in Glanhofen |
0326 | Traubenweg | L47 Ossiacher Tauern Straße in Sankt Nikolai | Grstk. 52/1, Katastralgemeinde. 72325 Pernegg |
0159 | Tschahitscherweg | Flatschacherteichweg | Tschahitscherweg Privatweg |
0284 | Turnplatzweg | Langweg im Westen | Langweg im Osten, bzw. im Süden Grstk. 137/13, Katastralgemeinde. 72332 |
0327 | Uhudlerweg | L47 Ossiacher Tauern Straße im Süden | L47 Ossiacher Tauern Straße im Norden |
0162 | Ulmenweg | Ahornweg | Rotbuchenweg |
0037 | Untere Tiebelgasse | Gurktalerstraße | Möslweg |
0211 | Unterer Kirchenweg | Oberer Kirchenweg | Grstk. 320/6 bzw. 320/1, Katastralgemeinde. 72307 Fasching |
0002 | Unterer Rauthweg | Oberer Rauthweg | Umkehrplatz vor Grstk. 320/2, Katastralgemeinde. 72318 Höfling |
0096 | Unterer Sonnrainweg Nord | Oberer Sonnrainweg | Grstk. 1105, Katastralgemeinde 72344 Waiern |
0379 | Unterer Sonnrainweg Süd | Alte Villacher Straße | Grstk. 1105, Katastralgemeinde 72344 Waiern |
0357 | Unterrain | Schüttgasse | Obere Tiebelgasse bzw. Grstk. 209/6, Katastralgemeinde. 72327 Rabensdorf |
0181 | Waldrandweg | Satellitenstraße | Grstk. 548, Katastralgemeinde. 72344 Waiern |
0268 | Waldweg | Naßweger Straße in Oberglan | Naßweger Straße in Oberglan |
0090 | Widmanngasse | B95 Turracher Straße | Grstk. 599/24, Katastralgemeinde. 72344 Waiern |
0253 | Widmannweg | Naßwegerstraße | Grstk. 490 bzw. 500/1, Katastralgemeinde. 72319 Klein Sankt Veit |
0108 | Wiesenweg | Rottendorfer Straße | Klagenfurter Straße bzw. Grstk. 77/9, Katastralgemeinde. 72327 Rabensdorf |
0039 | Wilhelm Busch Gasse | Sankt Ruprechter Straße | 10.Oktober Straße |
0031 | Zehenthofgasse | Ossiacher Straße | Feldgasse |
0325 | Zirbenweg | L47 Ossiacher Tauern Straße | Umkehrplatte vor Grstk. 19/2, Katastralgemeinde. 72325 Pernegg |
§ 3
Planliche Darstellung
(1) Die planliche Darstellung der in den §§ 1 und 2 zu Gemeinde- und Verbindungsstraßen erklärten öffentlichen Straßen wurde mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt und wird in der Anlage als integrierender Bestandteil dieser Verordnung in digitaler Form beigeschlossen.
(2) Die gemäß § 15 Absatz 3 der Kärntner Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 3/2015, geforderte Auflage der Anlage bis zur öffentlichen Einsicht erfolgt in der Weise, dass diese im Internet der KAGIS einsehbar ist.
§4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel des Rathauses der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten in Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten sämtliche Verordnungen des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten sowie deren Vorgängergemeinden, im Zusammenhang mit Wegkategorisierungen, außer Kraft.
Für die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten:
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Verordnung - Feuerwehr-Auslagenersatz-Verordnung
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 28.04.2022, Zahl: 1/163/1/2022-Gr, mit der Auslagenersätze für die Teilnahme von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren an Schulungsveranstaltungen festgelegt werden (Feuerwehr-Auslagenersatz-Verordnung).
Aufgrund des § 31 Absatz 2 Kärntner Feuerwehrgesetz 2021 – K-FWG 2021, Landesgesetzblatt 32/2021, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 32/2021, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren Feldkirchen, Waiern, Sankt Ulrich, Tschwarzen, Sankt Martin, Radweg, Glanhofen und Poitschach.
§ 2
Auslagenersatz
- Die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten kommt für die Reisekosten auf, die durch die Teilnahme von Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren gemäß § 1 dieser Verordnung an den Lehrgängen der Feuerwehr oder an Lehrgängen und Kursen der Landesfeuerwehrschule entstehen.
- Für die Teilnahme an den Schulungsveranstaltungen gemäß Absatz 1 ist ein Auslagenersatz zu leisten, der pro Tag einheitlich 42 Euro beträgt.
§ 3
Auszahlung des Auslagenersatzes
Der Auslagenersatz wird gewährt, wenn die Lehrgangs-Anmeldung ordnungsgemäß erfolgt ist und vom jeweiligen Feuerwehrmitglied das vom Kärntner Landesfeuerwehrverband ausgestellte Zeugnis für den betreffenden Lehrgang bei der Stadtgemeinde Feldkirchen vorgelegt wird.
§ 4
Rückforderungen
Die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten behält sich das Recht vor, zu Unrecht zur Auszahlung gelangte Auslagenersätze vom jeweiligen Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr rückzufordern.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 02.05.2022 in Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Verordnung - Friedhofsgebührenverordnung
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 18.12.2019 unter TOP 12, zur Zahl 817-0002/Schie/Wa, mit der die Gebühren für die Friedhöfe und die Aufbahrungshalle der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten ausgeschrieben werden (Friedhofsgebührenverordnung).
Gemäß §§ 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt I 116/2016, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt I 103/2019, und § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 80/2019, in Verbindung mit der Friedhofsordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 11. November 2019, wird verordnet:
§ 1 Ausschreibung
Für die Bereitstellung, Erhaltung und Benützung der im Eigentum der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten befindlichen Friedhöfe, der Grabstätten, der Grabherstellung, der Grabauflösung, und der Aufbahrungshalle werden von der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten Gebühren ausgeschrieben.
§ 2 Gegenstand der Abgabe
- Die Gebühren für die Bereitstellung, Erhaltung und Benützung der Friedhöfe der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten, der Grabstätten, der Grabherstellung und der Grabauflösung sind pauschaliert zu entrichten.
- Die Gebühren für die Bereitstellung, Erhaltung und Benützung der Aufbahrungshalle sind je Aufbahrung zu entrichten.
- Die Verordnung gilt für die Friedhöfe und die Aufbahrungshalle der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten.
§ 3 Höhe der Gebühren
- Benützung der Aufbahrungshalle:
je Aufbahrung Euro 200,00 - Öffnen und Schließen:
Grabstelle Euro 450,00
Grabstelle für UrnenbeisetzungEuro 80,00
Kindergrab Euro 80,00
Gruftbeisetzung - Stundenlohn Euro 50,00 - Grabbenützung inkl. Friedhofserhaltung:
a) Nischengrab, Randgrab jährlich (2,20 x 2,20 bzw. 2,50 x 2,50 alt) Euro 45,00
b) Halbnischengrab, Halbrandgrab jährlich (2,20 x 2,10 bzw. 2,50 x 1,25 alt) Euro 25,00
c) Reihengrab jährlich (2,20 x 2,20 bzw. 2,50x2,50 alt) Euro 15,00
d) Kinderreihengrab jährlich Euro 15,00
e) Gruft jährlich Euro 220,00
f) Urnengrab jährlich (1,00 x 0,80) Euro 20,00
g) Zweierurnennische jährlich Euro 28,00
h) Viererurnennische jährlich Euro 37,00
i) Wehrturmurnennische zweier jährlich Euro 48,00
j) Wehrturmurnennische vierer jährlich Euro 52,00
k) Urnenbeisetzung im Namenlosengrab Euro 200,00
l) Friedeichenbeisetzung St. Ulrich inkl. Namensplakette Euro 900,00 - Grababräumung und Entsorgung der Kränze und Gestecke:
a) Grababräumung Personaleinsatz pro Stunde Euro 60,00
b) Entsorgungsbeitrag pro Kranz Euro 4,00
c) Entsorgungsbeitrag pro Gesteck Euro 2,00 - Platten für Urnennischen:
a) Marmorplatte für Zweierurnennische Euro 150,00
b) Marmorplatte für Viererurnennische Euro 180,00
c) Granitplatte für Wehrturm 2er und 4er Euro 350,00
d) Marmorplatte Zweiernische mit Kerzenträger (Sittich, Radweg) Euro 180,00
e) Marmorplatte Vierernische mit Kerzenträger (Sittich, Radweg) Euro 230,00 - Grabauflösung:
a) Personal- und Entsorgungspauschale pro Grab Euro 200,00
b) Personal- und Entsorgungspauschale Baulichkeiten Gruft Euro 900,00
c) zusätzlich pro Sarg Euro 900,00
§ 4 Abgabenschuldner
- Zur Entrichtung der Gebühren ist im Sinne der jeweils geltenden Friedhofsordnung, der jeweilige Nutzungsberechtigte der Grabstätte verpflichtet.
- Die Aufbahrungskosten sind entweder vom Ehegatten, ansonsten nachfolgend den ehelichen oder nichtehelichen oder Adoptivkinder und ansonsten der dem Grade nach nächsten Verwandten zu tragen.
§ 5 Festsetzung und Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren sind mittels Abgabenbescheid festzusetzen und mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
§ 6 Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt mit 01.01.2020 in Kraft.
- Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 10. August 2011, TOP 21, Aktenzahl: 817-001/2011La, mit der die Friedhofsgebühren für die städtischen Friedhöfe festgesetzt werden, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Verordnung - Friedhofsordnung
FRIEDHOFSORDNUNG
erlassen für die Friedhöfe der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten (Gemeinderatsbeschluss vom 11.11.2019, Top 17) gemäß § 26 des Kärntner Bestattungsgesetzes – K-BStG Landesgesetzblatt 61/1971, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 61/2019, und § 10 Absatz 2 litera 9 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO 1998, Landesgesetzblatt 66/1998 zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 71/2018.
I. Allgemeine Bestimmungen
- Geltungsbereich
- Verwaltung und Aufsicht
- Friedhofszweck
II. Ordnungsvorschriften
- Öffnungszeiten
- Verhalten auf den Friedhöfen
- Gewerbliche Arbeiten, Pflege
III. Beisetzung
- Leichenhallen
- Bestattungsvorschriften
- Beisetzungszeit
- Nutzungsdauer, Ruhefrist
- Exhumierung
IV. Grabstätten
- Einteilung der Grabstätten
- Ausmaße der Grabstätten
V. Gestaltung von Grabstätten
- Form und Gestaltung der Grabmäler
- Bepflanzung der Grabanlagen
- Grabmalgenehmigung
- Arten der Grabmäler
- Ausführung der Grabmäler
VI. Nutzungsrecht
- Erwerb und Umfang des Nutzungsrechtes
- Verlängerung des Nutzungsrechtes
- Übergang des Nutzungsrechtes
- Erlöschen des Nutzungsrechtes
VII. Schlussbestimmungen
- Evidenthaltung
- Postzustellung und Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung
- Haftung, Pflicht zur Obsorge
- Übergangsbestimmungen
- Inkrafttreten
I. Allgemeine Bestimmungen
- Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für alle im Eigentum oder Verwaltung der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten stehenden Friedhöfe, das sind derzeit:
a) Städtischer Friedhof Feldkirchen
b) Stadtgemeindeteil Friedhof Radweg
c) Stadtgemeindeteil Friedhof Sankt Ulrich
d) Stadtgemeindeteil Friedhof Sittich
Auf diesen befinden sich nach Größe, Art, Lage und Widmung der jeweiligen Anlagen die erforderlichen Betriebsgebäude, sanitären Anlagen (ausschließlich am Friedhof Feldkirchen), Abfallplätze, Parkplätze, Versorgungsleitungen und Wasserentnahmestellen. - Verwaltung und Aufsicht
Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt der Friedhofsverwaltung der Stadtgemeinde Feldkirchen mit Hilfe der Städtischen Bestattung. Diese haben für einen geordneten Betrieb der Friedhöfe sowie für die Erhaltung der baulichen und gärtnerischen Anlagen zu sorgen.
Die Verwaltung und das Friedhofspersonal sind für die Einhaltung dieser Friedhofsordnung sowie der sonstigen, die Friedhöfe betreffenden Rechtsvorschriften innerhalb ihres Wirkungsbereiches verantwortlich. - Friedhofszweck
Als Friedhöfe sind sämtliche diesem Zweck zugeordneten Anlagen, Baulichkeiten, Grünflächen, Verkehrswege, Plätze, Vor- und Parkplätze etc. anzusehen, wobei im Zweifel der jeweilige Strukturplan maßgebend ist.
Die Friedhöfe dienen der Beisetzung von Leichen, Leichenteilen und Leichenasche.
Auf den Friedhöfen dürfen beigesetzt werden:
a) Personen, die Einwohnerinnen und Einwohner der Stadtgemeinde Feldkirchen waren oder zuletzt ihren Wohnort im Gemeindegebiet hatten.
b) Personen, für die ein Benützungs- oder Beisetzungsrecht an einer Grabstätte in den genannten Friedhöfen besteht.
Die Beisetzung anderer Verstorbener liegt im Ermessen der Friedhofsverwaltung, wobei insbesondere auf die Zahl der noch frei verfügbaren Grabstellen Rücksicht zu nehmen ist.
Ein Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Grabstätte besteht nicht.
Für jeden Friedhof sind Strukturpläne zu verfassen, in welchen die Grabeinteilung, die Grabstättenarten und die Art und Ausführung der Grabdenkmäler sowie die Verkehrswege und sonstigen Friedhofseinrichtungen festzulegen sind.
Die Strukturpläne sind vom Stadtrat nach Vorberatung in den zuständigen Ausschüssen zu genehmigen. Sie sind für die Anlage, Erschließung und Benützung der Friedhöfe maßgebend.
II. Ordnungsvorschriften
- Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der an ihren Eingängen bekannt gegebenen Zeiten offen zu halten. Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile derselben aus bestimmten Anlässen vorübergehend untersagen. Die Öffnungs- und Schließzeiten werden von der Friedhofsverwaltung festgelegt. - Verhalten auf den Friedhöfen
Auf den Friedhöfen ist alles zu unterlassen, was dem Ernst und der Würde oder der widmungsgemäßen Benützung des Ortes abträglich ist.
Darunter fällt insbesondere:
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art (Kinderwägen, Rollstühle und gewerbliche Fuhren ausgenommen).
b) das Anbieten von Waren und Dienstleistungen aller Art.
c) die Ablagerung außerhalb der dafür bestimmten Behälter.
d) die Verunreinigung und Beschädigung der Einrichtungen und Anlagen, das Übersteigen von Einfriedungen und Hecken sowie das Betreten fremder Grabstätten oder Rasenflächen soweit sie nicht als Wege dienen.
e) das Rauchen, Lärmen und Spielen sowie sportliche Aktivitäten mit und ohne Sportgerät.
f) das Mitnehmen von Tieren, ausgenommen Blindenhunde.
g) das Verteilen von Druckschriften und das Anbringen von Plakaten.
In begründeten Fällen kann die Friedhofsverwaltung entgegen den angeführten Bestimmungen Ausnahmen genehmigen. Den Anordnungen der Organe der Friedhofsverwaltung ist Folge zu leisten. Gegen Personen, die wiederholt oder schwerwiegend gegen die angeführten Ordnungsbestimmungen verstoßen, wird Anzeige erstattet. - Gewerbliche Arbeiten, Pflege
Gewerbliche Arbeiten an Grabstätten dürfen nur von befugten Gewerbetreibenden vorgenommen werden.
Gewerbetreibende und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung und die Anordnung der Organe der Friedhofsverwaltung zu befolgen.
Die Gewerbetreibenden haften für Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verschuldet haben, nach den Bestimmungen des "Bürgerlichen Rechtes."
Gewerbliche Arbeiten dürfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgelegten Zeiten durchgeführt werden. Auf Beisetzungsfeierlichkeiten ist Rücksicht zu nehmen. Die Friedhofsverwaltung kann bei besonderen Witterungsverhältnissen insbesondere bei Tau- und Regenwetter das Befahren der Wege untersagen.
Für die Durchführung von Arbeiten an Grabstätten bedarf der Gewerbetreibende der Zustimmung des Nutzungsberechtigten und der Friedhofsverwaltung.
Die gewerblichen Arbeiten sind ohne unnötigen Aufschub zu vollenden. Das Lagern von Materialien jeglicher Art, das Mischen von Mörtel, Beton udgl. ist nur auf dafür vorgesehenen Plätzen gestattet.
Die erforderlichen Werkzeuge und Materialien sind so zu lagern, dass sie den Friedhofsbetrieb nicht behindern. Sie sind nach Beendigung der Arbeiten unverzüglich zu entfernen. Ebenfalls ist allfälliges Aushubmaterial unverzüglich an einen hiefür vorgesehenen Ort zu verbringen.
Nach Abschluss der Arbeiten sind der bereitgestellte Arbeitsplatz, die neu gestaltete Grabstätte und die Friedhofswege zu reinigen.
Die Geräte, die von den Gewerbetreibenden für die Arbeiten benötigt werden, dürfen nicht an den Wasserentnahmestellen auf den Friedhöfen gereinigt werden.
III. Beisetzung
- Leichenhallen
Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung.
Die Leichenhallen dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und nur während der Betriebsstunden betreten werden.
In den Leichenhallen sind die Särge verschlossen aufzubewahren. Soweit keine sanitärpolizeilichen Vorschriften oder sonstige Bedenken bestehen, dürfen Angehörige die Verstorbenen während der festgesetzten Betriebszeit sehen. - Bestattungsvorschriften
Die Durchführung der Bestattungsfeierlichkeiten in den Aufbahrungs- und Einsegnungsräumen und das Tragen oder Führen der Leichen zu den Grabstätten, sowie das Versenken der Särge hat ausschließlich durch Bedienstete der Städtischen Bestattung Feldkirchen zu erfolgen. Durch diese Bestimmung wird jedoch das Recht der gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften durch ihre Organe mitzuwirken, nicht berührt.
Nicht gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften bzw. andere Institutionen dürfen an den Bestattungsfeierlichkeiten nur dann mitwirken, wenn ihre Mitwirkung nicht der öffentlichen Ordnung und den guten Sitten widerspricht.
Das Öffnen und Schließen der Grabstätten obliegt den Organen der Friedhofsverwaltung. Für das Öffnen und Schließen von Grüften können auch befugte Handwerker auf Kosten der Nutzungsberechtigten unter Aufsicht der Friedhofsverwaltung herangezogen werden.
Die Nutzungsberechtigten sind verpflichtet, anlässlich von Graböffnungen die vorübergehende Ablagerung von Erdmaterial, oder Überbauten mit Erdcontainern auf ihrer Grabstätte zu dulden.
Die Beisetzung eines Verstorbenen in eine Eigengrabstätte kann nur im Auftrag oder mit schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten erfolgen.
Vor Bestattung in einer bereits angelegten Grabstätte sind von den Nutzungsberechtigten spätestens einen Tag vor der Graböffnung Pflanzen und Grabbauten zu entfernen. Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, so führt die Friedhofsverwaltung die Arbeiten auf Kosten der Nutzungsberechtigten durch. - Beisetzungszeit
An Sonn- und gesetzlichen Feiertagen finden grundsätzlich keine Beisetzungen statt. Eine Ausnahme ist von der Friedhofsverwaltung insbesondere dann zu erteilen, wenn dies aus sanitätspolizeilichen Gründen notwendig ist. - Nutzungsdauer, Ruhefrist
Die Mindestnutzungsdauer für neue Gräber beträgt 10 Jahre.
Die Mindestnutzungsdauer für Grüfte beträgt 25 Jahre.
Die Mindestnutzungsdauer für Urnennischen beträgt ein Jahr.
Die Ruhefrist für einen Leichnam beträgt 10 Jahre. Diese verkürzt sich bei Kindern bis zum 6. Lebensjahr auf 7 Jahre und verlängert sich bei Grüften auf 25 Jahre.
Nach der Ruhensfrist verringert sich die Mindestnutzungsdauer der Gräber auf ein Jahr. - Exhumierung
Abgesehen von den aufgrund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften angeordneten Exhumierungen bedarf jede Enterdigung von Leichen, Leichenteilen oder Leichenresten der Bewilligung des Bürgermeisters. Antragsberechtigt ist, wer ein Interesse an der Enterdigung glaubhaft macht.
Die Bewilligung ist nur zum Zwecke der Umbettung, der Feuerbestattung oder aus sonstigen wichtigen Gründen und nur dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung der Gesundheit ausgeschlossen ist. Die Voraussetzungen für die Bewilligung, sind durch Auflagen sicherzustellen.
Bei Öffnung von Gräbern oder Exhumierung von Leichen ist die Anwesenheit von Angehörigen oder fremden Personen untersagt. Das Friedhofspersonal darf Skelett- und Kleiderteile, Grabbeigaben, Aschenkapseln oder andere Gegenstände nicht aus dem Grab entnehmen oder ausfolgen.
IV. Grabstätten
- Einteilung der Grabstätten
Die Grabstätten werden eingeteilt in:
a) Grüfte:
Grüfte sind gemauerte Grabstätten, die zur Aufnahme von Särgen und Urnen bestimmt sind. Die Grüfte müssen dem allgemeinen Friedhofsplan (Strukturplan) entsprechen.
Die Vergabemöglichkeit und Maße und sind in jedem einzelnen Fall von der Friedhofsverwaltung festzusetzen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Gruftwerber und Friedhofsverwaltung entscheidet der Stadtrat.
Für Beisetzungen in den Grüften müssen die Särge mit verlöteten Metalleinsätzen versehen sein. Eine baupolizeiliche Benützungsbewilligung zur Errichtung von Grüften ist vorzulegen.
b) Nischengräber:
Nischengrabstätten sind Grabstätten, die sich an Wegen und entweder an der Friedhofsmauer oder an der Hecke befinden.
c) Randgräber:
Randgräber sind Grabstätten, die sich an den Wegen befinden.
d) Reihengräber:
Reihengräber sind Grabstätten, sie sich innerhalb der Grabfelder befinden.
e) Kindergräber:
Bei Kindergräbern beträgt die Ruhefrist 7 Jahre. Verstorbene Kinder bis zu 3 Monaten können in allen Eigengräbern ohne Sarg beigelegt werden. Darüber hinaus gelten für Kindergräber die allgemeinen Bestimmungen für Reihengräber.
f) Urnengräber, Urnenwandnischen:
Für die Beisetzung von Aschenurnen stehen alle Grabstätten zur Verfügung. Die Beisetzung der Urnen kann ober- oder unterirdisch erfolgen. Die oberirdische Beisetzung von Urnen wird durch entsprechende Baulichkeiten ermöglicht. Darüber hinausgehenode eigene Baulichkeiten unterliegen in Art und Ausführung der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Beisetzung in der Erde hat mindestens in einer Tiefe von 0,60 m zu erfolgen.
g) Ehrengräber:
Einzelne Grabstätten können über Beschluss des Gemeinderates zu Ehrengrabstätten erklärt werden. Erhaltung und Pflege dieser Ehrengrabstätten obliegen der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten.
Aufgrund von geänderten Gegebenheiten notwendige Auflassungen und Neueinteilungen von Grabstätten sind von den Nutzungsberechtigten zu akzeptieren. - Ausmaße der Grabstätten
Grabstätten in bereits benützten Friedhofsteilen behalten jene Ausmaße bei, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Friedhofsordnung in den einzelnen Friedhöfen festgelegt waren.
Bei der Neuanlage einer Grabstätte sind folgende Maximalausmaße einzuhalten:
1) Nischengräber und Randgräber:
Einfach: Länge 2,20 m, Breite 1,10 m
2) Doppelt: Länge 2,20 m, Breite 2,20 m
3) Reihengräber: Länge 2,20 m, Breite 1,10 m
4) Urnengrabstätten: Länge 1,00 m, Breite 0,80 m
Ausgenommen hiervon sind bereits angelegte Bestandsgräber.
V. Gestaltung von Grabstätten
- Form und Gestaltung der Grabmäler
Um ein gefälliges und würdiges Aussehen der Friedhofsanlage zu wahren und eine gegenseitige Beeinträchtigung der Grabmäler und Grabanlagen zu vermeiden, ist die Gesamtanlage und die Raumeinteilung in einem Strukturplan festgelegt. Hierbei können für bestimmte Grabfelder größere oder kleinere Grabmäler vorgesehen werden. Auch für eine einheitliche gärtnerische Gestaltung von bestimmten Grabfeldern könne besondere Bestimmungen festgelegt werden. Auf diese Bestimmungen sind die Parteien bei der Wahl ihres Grabes hinzuweisen. - Bepflanzung der Grabanlagen
Alle Grabstätten müssen in einer des Friedhofes würdigen Weise gärtnerisch angelegt und gepflegt werden.
Zur Bepflanzung der Grabstätten dürfen nur Gewächse zu verwendet werden, welche die benachbarten Gräber nicht stören. Die Wuchs- und Schnitthöhe darf einen Meter nicht übersteigen. Die Friedhofsverwaltung kann Vorschriften über die Art der Bepflanzung der Grabstätten erlassen.
Die außerhalb der Grabstätte des Nutzungsberechtigten gepflanzten Bäume und Sträucher dürfen nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung beseitigt oder verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung stark wuchernder oder abstehender Gewächse anordnen oder durchführen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Gräbern zu entfernen. - Grabmalgenehmigung
Jede Neuerrichtung und Veränderung von Grabmälern, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen sowie die Anpflanzung von höheren Sträuchern auf Grabstätten bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Zu diesem Zweck sind geeignete Pläne bei der Friedhofsverwaltung einzureichen. Die Zustimmung ist innerhalb angemessener Frist zu erteilen, wenn die geplante Anlage den Bestimmungen der Friedhofsverwaltung entspricht. - Arten der Grabmäler
In den Gruppen (Gräberfeldern) müssen die Grabmäler unter Bedachtnahme auf die Gesamtwirkung errichtet werden. Sie müssen der Würde des Ortes entsprechen, material-, werkgerecht und dauerhaft sein.
Bei gesondert liegenden größeren Grabstätten und Gräbergruppen kann die Friedhofsverwaltung für Grabmäler und Grabmalgruppen aus Gründen der Gesamtwirkung des Friedhofes von Fall zu Fall besondere Anordnungen hinsichtlich Größe, Form und Werkstoff und auch hinsichtlich der Anpflanzung der Gräber treffen. Das Material soll dem Erfordernis einer ruhigen Wirkung des Gesamtbildes dienen. Künstlerisch und historisch wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes zu erhalten sind, dürfen ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung weder entfernt noch abgeändert werden. - Ausführung der Grabmäler
Die Grabmäler sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu festigen, dass sie dauerhaft, stand- und frostsicher sind. Die Standfestigkeit der Grabmäler insbesondere der Grabsteine ist von den Nutzungsberechtigten ständig zu prüfen. Die Friedhofsverwaltung übernimmt keine Haftung für Unfälle und Schäden durch umgefallene Grabsteine. Erlangt die Friedhofsverwaltung Kenntnis von diesbezüglichen Mängeln ist der Nutzungsberechtigte unverzüglich darauf aufmerksam zu machen. In solchen Fällen entsteht sofortiger Handlungsbedarf des Nutzungsberechtigten, weil ansonsten die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen durch die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nutzungsberechtigten getroffen werden müssen und nach VI / 4 g) der Verlust des Nutzungsrechtes eintritt.
Grabmäler sollen in der Regel nicht höher als 1,70 m, Eisenkreuze einschließlich allfälliger Beton- oder Natursteinsockel, vom gewachsenen Erdboden an gerechnet, nicht höher als 1,80 m sein. Bei Grabstätten, auf denen ein Holz- oder Eisenkreuz zur Aufstellung gelangt, kann mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung entweder ein Kreuz mit Natursteinsockel oder zusätzlich zum Grabkreuz ein Naturstein, jeweils bis zu einer Höhe von 0,50 m aufgestellt werden.
Bei Errichtung einer Grabanlage hat der ausführende Unternehmer bzw. dessen Beauftragter den mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Plan bei sich zu führen. Entspricht ein aufgestelltes Grabmal nicht dem Plan oder wurde es ohne Genehmigung errichtet, so kann dieses auf Kosten des Grabnutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise möglichst seitlich an den Grabmälern, angebracht werden.
VI. Nutzungsrecht
- Erwerb und Umfang des Nutzungsrechtes
Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird mit Zuteilung durch die Friedhofsverwaltung und Entrichtung der durch den Gemeinderat der Stadtgemeinde Feldkirchen festgesetzten Gebühr erworben. Das Nutzungsrecht kann nur von einer Person, Ehepartnern und in Ausnahmefällen von Geschwistern erworben werden, ist unveräußerlich und beinhaltet auch das Recht des Nutzungsberechtigten in der Grabstätte selbst beigesetzt zu werden. Die Rechtsnachfolge richtet sich nach den Bestimmungen des ABGB und der Friedhofsordnung. - Verlängerung des Nutzungsrechtes
Das Nutzungsrecht bei Grabstätten, Grüften und Urnennischen ist von der Friedhofsverwaltung bei neuerlichem Erlag der jeweiligen Nutzungsgebühr zu verlängern. Nach Ablauf von 25 Jahren darf eine Gruft nur weiter belegt werden, wenn gleichzeitig das Nutzungsrecht vom Ende des ursprünglichen Nutzungsrechts an gerechnet um weitere 25 Jahre verlängert wird.
Bei einer Erdbestattung ist auf die zehnjährige Ruhefrist Bedacht zu nehmen.
Vom Ablauf des Nutzungsrechtes ist der Grabnutzungsberechtigte mittels Gebührenvorschreibung zu verständigen.
Ist der Nutzungsberechtigte bzw. sein Aufenthaltsort der Friedhofsverwaltung nicht bekannt und auch nicht zu ermitteln, so ist der Ablauf des Nutzungsrechtes während der Dauer von 3 Monaten an der Amtstafel der Stadt Feldkirchen und durch Anschlag an der Friedhofstafel öffentlich kundzumachen.
Mit dem Erlöschen des Nutzungsrechtes fällt die Grabstätte samt den dann noch vorhandenen Um- und Aufbauten in das unbeschränkte Eigentum der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten zurück (§294 ABGB). - Übergang des Nutzungsrechtes
Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten geht das Nutzungsrecht in der Reihenfolge der nachstehenden Berufungsgründe auf eine Person über, die:
a) zum Kreise der gesetzlichen Erben gehört und oder ein besonderes Interesse an der Grabstätte glaubhaft machen kann.
b) eine gültige und wirksame letztwillige Anordnung zu ihren Gunsten nachweisen kann, im Zweifelsfall ist ein Beschluss des zuständigen Nachlassgerichts vorzulegen
c) eine Verzichtserklärung zu ihren Gunsten vorweisen kann; diese Verzichtserklärung ist gegenüber der Friedhofsverwaltung abzugeben und von dieser ausdrücklich schriftlich anzunehmen, um gültig und wirksam zu sein.
Sind zur Nachfolge auf Grund letztwilliger Anordnungen oder der gesetzlichen Erbfolge mehrere Personen berufen, ist die Einigung der Beteiligten auf eine Person aus ihrem Kreise zu suchen. Kommt eine solche Einigung nicht zustande, erfolgt der Übergang in der nachstehenden Reihenfolge:
a) der Ehegatte
b) die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder
c) der dem Grade nach nächste Verwandte'
d) der nachweisliche Kostenträger des letzten Bestattungsauftrages für die betreffende Grabstätte
Jede zunächst berufene Person ist berechtigt, durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung, die Nachfolge zugunsten der jeweils nächstberufenen Person auszuschlagen. Sind mehrere Personen einer Rangfolge vorhanden, so hat die ältere Person das Vorrecht von der Jüngeren.
Für den Fall, dass keine Personen vorhanden sind, die gemäß den obigen Bestimmungen zur Nachfolge in das Nutzungsrecht berufen sind, kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag derjenigen Personen die für die ordnungsgemäße Instandhaltung der Grabstätte aufkommt oder aufkommen will das Nutzungsrecht zuerkennen.
Die auf diese Weise ermittelte Nachfolge ist unverzüglich der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Bei einverständlicher Regelung ist die schriftliche Zustimmungserklärung der übrigen Beteiligten beizulegen. Wie bei der ersten Erwerbung, so hat auch bei jeder Veränderung in der Person des Nutzungsberechtigten die Eintragung desselben im Gräberbuch und in der Grabkartei zu erfolgen.
Der überlebende Ehegatte, der mit dem verstorbenen Nutzungsberechtigten zum Zeitpunkt des Todes in aufrechter Ehe lebte, hat das Recht, in der Grabstätte beigesetzt zu werden.
Die Übertragung des Nutzungsrechtes erfolgt gebührenfrei. Übertragungen des Nutzungsrechtes durch Verzicht zugunsten einer anderen Person können erfolgen. In diesem Fall muss das Nutzungsrecht an der Grabstätte oder Gruft neu erworben werden. - Erlöschen des Nutzungsrechtes
Das Nutzungsrecht erlischt:
a) bei schon bestehenden Grüften und Gräbern nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Nutzungsdauer.
b) bei neu errichteten Grüften nach 25 Jahren.
c) bei neu errichteten Grabstätten nach 10 Jahren.
d) durch Nichtbezahlung der fälligen Gebühr.
e) durch gänzliche oder teilweise Auflassung des Friedhofes.
f) durch Umwidmung oder Änderung des jeweiligen Strukturplanes
g) durch Entzug des Nutzungsrechtes seitens der Friedhofsverwaltung. Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn Bestimmungen dieser Friedhofsordnung gröblich und beharrlich verletzt werden
h) durch schriftlichen Verzicht, ohne Übergang des Nutzungsrechtes.
i) wenn die Grabstätte nicht ordnungsgemäß in Stand gehalten bzw. gepflegt wird und der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung und Hinweise auf er Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung nicht binnen dreier Monate für die Instandhaltung und Pflege Sorge trägt
j) durch Nichtbezahlung der fälligen Gebühr.
k) durch gänzliche oder teilweise Auflassung des Friedhofes
Das Erlöschen des Benützungsrechtes durch Zeitablauf oder Auflassung oder Stilllegung ist mindestens 6 Monate vorher den jeweiligen Berechtigten mitzuteilen.
Bei Verzicht von Grabstätten oder Grüften oder deren Entziehung durch die Friedhofsverwaltung vor Ablauf der Nutzungsdauer entsteht kein Anspruch auf Rückerstattung der bereits bezahlten Grabnutzungsgebühr.
Obiges gilt auch für Urnenstätten.
Nach Erlöschen des Benützungsrechtes, sofern die Berechtigten nicht innerhalb von 6 Monaten eine andere Beisetzung vornehmen, sind die Aschenreste (Urnen bei Urnennischen) in einem Urnensammelschacht beizusetzen.
Bei Auflösung des Nutzungsrechtes einer Gruft hat darüber hinaus die Aushebung und Wiederbestattung/Kremierung der in der Gruft beigesetzten Personen zu erfolgen und hernach die Beisetzung der Urne in einem Urnensammelschacht.
Dies jeweils auf Kosten des letzten Benützungsberechtigten.
Die Nutzungsberechtigten können innerhalb von 3 Monaten nach Einziehung der Grabstätte, die Grabmäler, Umfassungen und Anpflanzungen auf ihre Kosten nach Erlag der tarifmäßigen Abräumgebühr entfernen. Nach Ablauf dieser Frist verlieren die Nutzungsberechtigten alle Ansprüche auf Grabmäler, Umfassungen und sonstigen Grabausstattungen.
Die Friedhofsverwaltung ist sodann berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Abtragung auf Kosten der Parteien vornehmen zu lassen.
Die Friedhofsverwaltung ist auch berechtigt, ein eingezogenes Erdgrab bzw. bei Erlöschen des Benützungsrechtes eines solchen, auch wenn die Ruhefrist noch nicht abgelaufen ist, das Grab einzuebnen oder allenfalls auch vor Ablauf der Ruhefrist wieder zu benützen.
VII. Schlussbestimmungen
- Evidenzhaltung
a) Über alle Grabstätten sind von der Friedhofsverwaltung elektronische oder händische Gräberkarteien und Gräberbücher zu führen.
b) In diese Gräberkarteien bzw. Gräberbücher sind einzutragen:
1. Vor- und Zuname sowie Adresse des Nutzungsberechtigten und die Dauer des Nutzungsrechtes.
2. alle Beisetzungen unter Angabe des Vor- und Zunamens sowie Sterbetag und Tag der Beisetzung.
3. jede Änderung des Nutzungsberechtigten. - Postzustellung und Zustellung durch
öffentliche Bekanntmachung
a) Hat ein Grabnutzungsberechtigter seinen ordentlichen Wohnsitz im Ausland, so muss er der Friedhofsverwaltung einen inländischen Postzustellungsbevollmächtigten bekannt geben.
b) Wenn die Wohnung oder die Person des Nutzungsberechtigten unbekannt sind, kann die Zustellung von Mitteilungen durch Anschlag an der Friedhofstafel und an der Amtstafel der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten erfolgen. Die Zustellung gilt als vollzogen, wenn seit dem Anschlag zwei Wochen verstrichen sind.
c) Dasselbe gilt auch, wenn der Rechtsnachfolger nach dem Ableben des Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung nicht bekannt gegeben worden ist. - Pflicht zur Obsorge, Haftung
a) Alle Friedhofsbesucher haften für durch sie entstandene Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Nutzungsberechtigten haften überdies für Schäden, die durch Mängel ihrer Grabstätten entstanden sind. Sie haben die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten für alle diesbezüglichen Ersatzansprüche dritter Personen zur Gänze schad- und klaglos zu halten.
b) Die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten haftet nur für jene Schäden, die im Friedhofsgelände durch schuldhaftes Verhalten ihrer Bediensteten entstanden sind. Eine Haftung für Schäden, die an Grabstätten durch Natureinflüsse, Beschädigung durch Dritte, Tiere oder Diebstähle entstehen, wird von ihr nicht übernommen.
c) Die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten haftet auch nicht für die Unveränderlichkeit oder eine bestimmte Gestaltung der engeren oder weiteren Umgebung von Grabstätten und Anlagen. - Übergangsbestimmungen
Die nach den bisherigen Rechtsvorschriften erworbenen Nutzungsrechte einschließlich der damit verbundenen Verpflichtungen bleiben aufrecht. Für sie gelten jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Friedhofsordnung die neuen Bestimmungen. - Inkrafttreten
Diese Friedhofsordnung tritt mit 02.12.2019 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 15.5.2006, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Verordnung - Gefahrenklassenzuordnung
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 22. Oktober 2024, Zahl: 011-420/1/2024/SC/KN, mit welcher die Dienststellen bzw. Dienststellenteile der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten Gefahrenklassen zugeordnet werden (Gefahrenklassenverordnung).
Gemäß § 56 Absatz 3 des Kärntner Bedienstetenschutzgesetzes 2005, Landesgesetzblatt 7/2005, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 56/2015, wird verordnet:
§ 1
Gefahrenklassen
Abhängig von den in den Dienststellen oder Dienststellenteilen vorliegenden Gefährdungen für die Gesundheit der Bediensteten (Gefährdungspotential) werden die Dienststellen der Stadtgemeinde oder Dienststellenteile nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 den Gefahrenklassen I bis III zugeordnet.
§ 2
Gefahrenklasse I
Folgende Dienststellen bzw. Dienststellenteile mit einem hohen Gefährdungspotential werden der Gefahrenklasse I zugeordnet: keine
§ 3
Gefahrenklasse II
Folgende Dienststellen bzw. Dienststellenteile mit einem mittleren Gefährdungspotential werden der Gefahrenklasse II zugeordnet:
- a) Städtischer Wirtschaftshof inklusive ehemaliges Wasserwerk (ausgenommen Verwaltung)
- b) Friedhofsverwaltung (ausgenommen Verwaltung)
§ 4
Gefahrenklasse III
Soweit Dienststellen bzw. Dienststellenteile nicht der Gefahrenklasse I oder II zugeordnet sind, werden diese der Gefahrenklasse III (geringes Gefahrenpotential) zugeordnet.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 17. Dezember 2007, Zahl: 011-420/07/Dr.Sa/zr außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Verordnung - Geschäftseinteilung des Inneren Dienstes für das Gemeindeamt ab 1.10.2024
VERORDNUNG
des Bürgermeisters (Dienstanweisung) der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 30.09.2024, Zahl: 010-0/2/2024/SC/KN, mit der eine
GESCHÄFTSEINTEILUNG DES INNEREN DIENSTES
für das Gemeindeamt der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten erlassen wird.
Gemäß § 14 Absatz 3 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO), Landesgesetzblatt 66/1998 in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
Für das Gemeindeamt der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten gilt die Geschäftseinteilung des Inneren Dienstes laut Anlage.
§ 2
Jedes Geschäftsstück ist mit dem zutreffenden Aktenzeichen mit Jahreszahl und dem Diktatzeichen zu versehen.
Die Aktenzeichen sind der jeweils in Geltung stehenden Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV) bzw. der Bezeichnung im Elektronischen Akt (ELAK) zu entnehmen.
Die Diktatzeichen ergeben sich jeweils aus den beiden Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Sachbearbeiters und – durch Schrägstrich getrennt – des Ausfertigenden.
Falls notwendig können dem Aktenzeichen noch Ordnungsziffern beigefügt werden.
§ 3
Im Übrigen sind der Bürgermeister und die Stadtamtsdirektorin (Leiterin des Inneren Dienstes) berechtigt, anfallende Aufgaben über die Geschäftseinteilung hinaus zuzuweisen.
§ 4
Diese Verordnung tritt am 01.10.2024 in Kraft.
§ 5
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung (Dienstanweisung) des Bürgermeisters vom 28.6.2024, Zahl: 010-0/1/2024/SC/KN, mit der eine Geschäftseinteilung des Inneren Dienstes für das Gemeindeamt erlassen wurde, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
ANLAGE 1
I. GESCHÄFTSEINTEILUNG FÜR DAS GEMEINDEAMT FELDKIRCHEN I.K.
I.I ABTEILUNGEN UND AUFGABENGEBIET
Stadtamtsdirektion, EDV, Personal und
Marketing (AD):
Leitung des inneren Dienstes im Sinne des § 78 Absatz 3 der K-AGO; Geschäftseinteilung; Vorbereitung und Erledigung von Beschlüssen des Stadtrates und Gemeinderates; Protokollführungen bei Sitzungen des Stadtrates und Gemeinderates; Repräsentationsangelegenheiten; Ausarbeitung von Verordnungen, soweit in Aufgabengebiet fallend und Prüfung von Verordnungen auch darüber hinaus; allgemeiner Rechtsdienst und Rechtsberatung; Ausarbeitung von komplexen Berufungsbescheiden (Rechtsmittel); Unterstützung der Fachabteilungen bei der Aus- bzw. Bearbeitung von Rechtsmitteln; Rechtsberatung aller Abteilungen; Presse- und Informationswesen (Mitteilungsblatt); interne Kontrolle; Feierlichkeiten und Städtekontakte; Ehrungen; Militärangelegenheiten; interne Organisation; Verkehr mit der Volksanwaltschaft; Rechtssammlung; Säuglingspaketaktion; Zentrale Vertragssammlung; Personalangelegenheiten; Bezügeverrechnung und Personalverwaltung; Organisation der Reinigungsdienste; Datenschutz; Pensionsfonds; Zivildienst; Telefonorganisation; Lehrlingsverwaltung; Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter; Bürgermeisterbüro; Allgemeine EDV-Angelegenheiten (Operating, Programmierung, Weiterentwicklung und Schulung); Betreuung ELAK; Systemadministration; Zeiterfassung; Telekommunikation; Webseiten, DSGVO; Dachbodenarchiv; Stadtmarketing (ohne buchhalterische Agenden).
Bürgerservice: Einwohnermeldeamt, Standesamt,
Schulen und Tourismus (EST):
Einwohnermeldewesen (alle Aufgaben betreffend Meldegesetz); Altbestand Häuser- und Straßenkartei; Wählerevidenz; Abwicklung der Wahlen; Schülerevidenz; Amtshilfe (gegenüber Gerichten oder Behörden); Gesundheitspolizei; Schöffenangelegenheiten; Sozialangelegenheiten (Kärntner Chancengleichheitsgesetz, Kärntner Mindestsicherungsgesetz); Jugendwohlfahrt; Sperrstundenangelegenheiten; Bewilligungen nach dem Veranstaltungsgesetz inkl. Veranstaltungsstättengenehmigungen; Seniorenbetreuung; Plakatierungen; Wohnungsangelegenheiten; Miet- und Wohnrecht, Stadtbücherei; Fundamt; Bewilligungen nach dem Prostitutionsgesetz; Friedhofs- und Bestattungsangelegenheiten; Schulangelegenheiten; Jugendangelegenheiten, Kinderkrippen, Kindertagesstätten, Tagesmütter bzw. -väter; Kindergärten; Horte; Kinderspielplätze; Sportangelegenheiten inklusive Verwaltung der Sportanlagen und Sporteinrichtungen; Fremdenverkehrsangelegenheiten; Verwaltung der Badeanstalten; Kultur- und Kunstpflege (Kulturveranstaltungen) soweit nicht KFA; Theater- und Konzertwesen; Volksbildungswesen; Blumenschmuckwettbewerbe und Veranstaltungsplanung; Angelegenheiten der Musikschule Feldkirchen und des Amthofes (Kulturzentrum); Stadtsaalverwaltung; Walluschnig Saal; Marktwesen; Personenstands- und Staatsbürgerschaftsangelegenheiten; Feuerwehrwesen und Zivilschutz (ohne buchhalterische Agenden); Bearbeitung/Vorbereitung von Rechtsmittel, wenn in Aufgabengebiet fallend.
Bauamt, Tiefbau, Umweltschutz und Landwirtschaft (BSW):
Angelegenheiten der Bauordnung (Baupolizei) und der Bauvorschriften sowie der baurechtlichen Nebengesetze (OIB-Richtlinien); Gefahren- und Feuerpolizeiordnung; Ortsbildschutz; Gewerbeangelegenheiten; Gemeindeplanung und Raumordnung (Örtliches Entwicklungskonzept (ÖEK), Flächenwidmungsplan, Bebauungspläne; allgemeine planerische Maßnahmen; Grundstücksteilung; amtlicher bautechnischer Sachverständigendienst; gemeindliche Stellungnahmen in Grundverkehrs-, Wohnsiedlungs-, Natur-, Landschaftsschutz- und Rodungsangelegenheiten; Denkmalschutz soweit in Zuständigkeit fallend; Bauberatung; technische Hochbauangelegenheiten (allgemein sowie inkl. Planung, Ausschreibung, Bauleitung, Rechnungsprüfung etc.); Gemeindeinformationssystem (GIS); Verwaltung gemeindeeigener Gebäude und Grundstücke allgemeiner Art (subsidiäre Allzuständigkeit); Verwaltung Gemeindewald; Wohnungs- und Gebäuderegister; Vergabe von Straßennamen und Orientierungsnummern; Ausstellung von Bestätigungen (Wohnbauförderung, Flächenwidmung etc.); Straßenverwaltung und Straßenrecht; Straßenbau- und Straßeninstandhaltung; Straßenbeleuchtung; technische Tiefbauangelegenheiten einschl. Tiefbaukoordination; ländliches Wegenetz; StVO-Angelegenheiten; straßenpolizeiliche Angelegenheiten (auch Verordnungen nach der Straßenverkehrsordnung); Winterdienst (Koordination, Abrechnung etc.); Techn. Wasserversorgung; Wasserwerk; Abwasserentsorgung; Kanalisation in Koordination mit dem WVO; Wasserbau; Wasserrecht; Wildbach- und Lawinenverbauung; Leitungskoordination; Leitungsdokumentation; Verwaltung des Wirtschaftshofes; Wasser- und Kanalgebühren, -anschlüsse und -beiträge; Katastrophenschutz/-schäden; Umweltschutz; Abfallwirtschaft; land- und forstwirtschaftliche Angelegenheiten; Jagd- und Fischereiangelegenheiten; Wald- und Flurpolizei; Park- und Gartenanlagen inkl. Brunnenanlagen; Tierkörperverwertung; öffentliches WC; Luftreinhaltung (inkl. Bewilligung von Osterfeuern nach dem Luftreinhaltegesetz); Tierschutzgesetz; Lärmschutzverordnung; Energiewesen; Bearbeitung/Vorbereitung von Rechtsmittel, wenn in Aufgabengebiet fallend.
Finanz- und Abgabenverwaltung und Wirtschaft
(FAW):
Erstellung und Überwachung des Voranschlages und der Jahresrechnung; Finanzierungsplanung; sämtliche Aufgaben im Rahmen des Kärntner Gemeindehaushaltsgesetzes (K-GHG); Buchhaltungs- und Rechnungsdienst; Abgabenwesen; Durchführung, Überwachung und Kontrolle aller Vorschreibungen, auch wenn durch andere Abteilungen vorbereitet; Finanz- und Vermögensverwaltung; Grundsteuerangelegenheiten mit Unterstützung des Bauamtes; Mahn- und Exekutionswesen; Verwahrung von Sparbüchern und Bankgarantien; Absolvierung sämtlicher buchhalterischer Agenden für Stadtmarketing; Wirtschaft und Wirtschaftsförderung; EU-Förderungen und EU-Projekte (Region kärnten:mitte, Kärntner Holzstraße); Vorschreibung der Gräbergebühren; Absolvierung sämtlicher buchhalterischer Agenden für Feuerwehrwesen und Zivilschutz; Beteiligungen (FIG-Angelegenheiten) umfassend, jedoch mit Unterstützung aus den Fachabteilungen sofern erforderlich; Versicherungsangelegenheiten; Bearbeitung/Vorbereitung von Rechtsmitteln, sofern in Aufgabengebiet fallend.
I.II DIENSTSTELLEN UND AUFGABENGEBIET
Wirtschaftshof (WH)
Planvoller Einsatz der handwerklichen Gemeindebediensteten in den einzelnen Gemeindeverwaltungsbereichen; Wartung und Einsatz aller Kraftfahrzeuge und Maschinen der Gemeinde; Lagerung von Material für Instandsetzungs- und Investitionstätigkeiten der Gemeinde.
II. LEITER DER ABTEILUNGEN UND DIENSTSTELLEN
ABTEILUNGEN |
ABTEILUNGSLEITER |
Stadtamtsdirektion, EDV, Personal und Marketing (AD):
|
Mag. Dr. Silvia Schwarz Stellvertreterin: |
Bürgerservice: Einwohnermeldeamt, Standesamt, Schulen und Tourismus (EST):
|
Peter Schiestl-Jamy Stellvertreter: |
Bauamt, Tiefbau, Umweltschutz und Landwirtschaft (BSW):
|
Ing. Amatus De Zordo Bauamtsleiterin und Stellvertreterin: |
Finanz- und Abgabenverwaltung und Wirtschaft (FAW):
|
Mag. (FH) Stephan Kräuter Stellvertreterin: Stellvertreterin für die Dauer der Wochenhilfe und der Elternkarenz von Frau Mag. Carina Huber: |
DIENSTSTELLE |
DIENSTSTELLENLEITER |
Wirtschaftshof (WH) |
Hartwig Hainzer Stellvertreter: Marco West |
III. BEREICHSLEITER
ABTEILUNGEN |
BEREICH / BEREICHSLEITER |
Stadtamtsdirektion, EDV, Personal und Marketing (AD):
|
Bereich Stadt- und Gemeinderat: Bereich Personalwesen: Bereich Marketing: |
Bürgerservice: Einwohnermeldeamt,
|
Bereich Tourismus, Kunst und Kultur: Bereich Schule, Jugend, Sport: Bereich Standesamt und Feuerwehrwesen: |
Bauamt, Tiefbau, Umweltschutz und Landwirtschaft (BSW):
|
Bereich Straße: Bereich Wasser und Kanal – Wasserversorgung sowie Wirtschaftshof inkl. ehemaliges Wasserwerk: Bereich Wasser und Kanal – Abgaben- und Beitragswesen: Bereich Abfallwirtschaft, Umweltschutz u. Landwirtschaft: Bauamtsleitung: |
Finanz- und Abgabenverwaltung und Wirtschaft (FAW): |
Bereich Rechnungswesen – Buchhaltung: Bereich Mahn- und Exekutionswesen, Versicherungen: |
Verordnung - Geschäftsordnung des Gemeindeamtes ab 1.10.2024
Inhaltsangabe
A) Verordnungstext
B) Aufstellung über die einzelnen Bediensteten der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten übertragenen Gruppen von Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen (Unterfertigungen), die diese im Namen des Bürgermeisters treffen (Anlage 1)
C) Übersicht über die Abteilungen und Dienststellen sowie deren Leitung bzw. Stellvertretung (Anlage 2)
- A -
010-2/3/2024/SC/KN
Geschäftsordnung des Gemeindeamtes gemäß § 79 K-AGO
VERORDNUNG
des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 30.09.2024, Aktenzahl: 010-2/3/2024/SC/KN, mit der eine Geschäftsordnung des Gemeindeamtes erlassen wird.
Gemäß § 79 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, K-AGO, Landesgesetzblatt 66/1998 in der geltenden Fassung in Zusammenhalt mit § 10 Absatz (2) Ziffer 2 legis citate wird verordnet:
§1
Einzelnen Bediensteten der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten wird die Befugnis übertragen, bestimmte Gruppen von Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen im Namen des Bürgermeisters zu treffen.
Die Übertragung der Befugnisse nach Absatz (1) erfolgt nach der in der Anlage enthaltenen Aufstellung (Anlage 1).
Die jeweiligen Stellvertretungen ergeben sich aus der „Übersicht über die Abteilungen und Dienststellen sowie deren Leitung bzw. Stellvertretung“. (Anlage 2).
§2
Die Fertigung der Entscheidungen, Verfügungen und sonstigen Amtshandlungen hat unter Beisetzung der Fertigungsklausel zur eigenhändigen Unterschrift zu erfolgen.
Die Fertigungsklausel hat „Für den Bürgermeister i. A.“ (im Auftrag) zu lauten.
Diese Verordnung tritt am 01.10.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bürgermeisters vom 11.07.2024, Aktenzahl: 010-2/2/2024/SC/KN mit der eine Geschäftsordnung des Gemeindeamtes erlassen wurde, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
- B –
Anlage 1
Aufstellung über die einzelnen Bediensteten der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten übertragenen Gruppen von Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen (Unterfertigungen), die diese im Namen des Bürgermeisters treffen.
Folgende Befugnisse werden übertragen:
Stadtamtsdirektor/In Leiter/In der Abteilung Stadtamtsdirektion,
elektronische Datenverarbeitung, Personal und
Marketing (AD)
- Fertigung des allgemeinen Schriftverkehrs mit unwesentlichem Inhalt und Fertigung von allgemeinen Bestätigungen in allgemeinen AD-Angelegenheiten lt. Geschäftseinteilung für das Gemeindeamt vom 30.09.2024
- Zeichnung von Bestellscheinen und Aufträgen sofern die voranschlagsmäßige Bedeckung gegeben ist bzw. ein Organbeschluss vorliegt bis zu einem Betrag von Euro 2.000,--, einschließlich der Angelegenheiten des zentralen Einkaufes, wie z.B.: Kanzleierfordernisse, Papierdrucksorten, Fachliteratur, Inventargegenstände u.d.g.
- Fertigung von Ladungen aller Art
- Ausschreibung und Leitung von Verhandlungen, soweit sich dies der zuständige Referent nicht selbst vorbehält
- Allgemeiner Schriftverkehr und Kontaktnahme (Vermittlung) mit Parteien in Rechtsmittelangelegenheiten
- Zuteilung zur Erledigung von Beschlüssen des Stadt- und Gemeinderates sowie der Ausschüsse an die Abteilungs- und Dienststellenleiter
- Fertigung von Arbeitsaufträgen an den Wirtschaftshof und an das in der Abteilung BSW integrierte ehemalige Wasserwerk
- Fertigung von dringenden Schriftstücken alle Abteilungen betreffend nach vorheriger Absprache mit dem Bürgermeister bzw. dem zuständigen Referenten
- Fertigung von Lohn- und Gehaltsanweisungen sowie der Entschädigung an die Mitglieder des Stadt- und Gemeinderates sowie der restlichen Ausschüsse
- Anordnung und Genehmigung von Seminaren, Dienstreisen sowie die Genehmigung der damit einhergehenden Reisekosten
- Genehmigung von Urlaub entsprechend der diesbezüglichen Gleitzeit-Dienstanweisung
Leiter/in der Abteilung Bürgerservice: Einwohnermeldeamt, Standesamt, Schulen und Tourismus
(EST):
- Fertigung des allgemeinen Schriftverkehrs mit unwesentlichem Inhalt und Fertigung von allgemeinen Bestätigungen in allgemeinen EST-Angelegenheiten laut Geschäftseinteilung für das Gemeindeamt vom 30.09.2024
- Fertigung von Bestell- und Lieferscheinen sowie Zahlungsaufträgen bis Euro 1.500,-- sofern im Voranschlag bedeckt und hiefür vorgesehen
- Fertigung von Arbeitsaufträgen an den Wirtschaftshof und das in der Abteilung TUL integrierte ehemalige Wasserwerk
- Fertigung von dringenden Schriftstücken in EST-Angelegenheiten laut Geschäftseinteilung für das Gemeindeamt vom 13.02.2023 nach vorheriger Absprache mit dem Bürgermeister bzw. Referenten
- Sofern die Punkte 1 bis 4 Angelegenheiten des Friedhofes bzw. der Bestattung betreffen, dürfen diese an den Dienststellenleiter der Bestattungsanstalt delegiert werden
Standesbeamte
- Vornahme von Trauungen
- Nachanlage/Nacherfassung des zentralen Personenstandsregisters und Staatsbürgerschaftsregisters
- Fertigung von hoheitlichen und nichthoheitlichen Schriftstücken in Angelegenheiten des Standesamtes; insbesondere Erledigungen in Personenstands- und Eheangelegenheiten
- Fertigung von hoheitlichen und nichthoheitlichen Schriftstücken in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft (insbesondere Staatsbürgerschaftsnachweise)
Leiter/In der Abteilung Bauamt, Tiefbau, Umweltschutz und Landwirtschaft (BSW)
- Fertigung des allgemeinen Schriftverkehrs mit unwesentlichem Inhalt und Fertigung von allgemeinen Bestätigungen in allgemeinen BSW-Angelegenheiten laut Geschäftseinteilung für das Gemeindeamt vom 30.09.2024
- Fertigung von Bestell- und Lieferscheinen sowie Zahlungsaufträgen bis € 1.500,-- sofern im Voranschlag bedeckt
- Fertigung von Arbeitsaufträgen an den Wirtschaftshof und das in der Abteilung BSW integrierte ehemalige Wasserwerk
- Fertigung von dringenden Schriftstücken in BSW-Angelegenheiten laut Geschäftseinteilung für das Gemeindeamt vom 13.02.2023 nach vorheriger Absprache mit dem Bürgermeister bzw. Referenten
- Ausstellung von Bestätigungen
- Verfahrensabwicklungen in BSW-Angelegenheiten – delegierbar an Mitarbeiter
- Sofern die Punkte 1 bis 4 Angelegenheiten des Wirtschaftshofes betreffen, dürfen diese an den Dienststellenleiter des Wirtschaftshofes delegiert werden
Stadttechniker
Fertigung von Baubüchern, Erstellung von Sachverständigengutachten und Abgabe von Stellungnahmen und Kostenschätzungen in allen baulichen und technischen Angelegenheiten (auch Baupolizei, Feuerpolizei, Straßenbau u.ä.).
Leiter/in der Abteilung Finanz- und Abgabenverwaltung,
Wirtschaft (FAW)
- Fertigung des allgemeinen Schriftverkehrs mit unwesentlichem Inhalt und Fertigung von allgemeinen Bestätigungen in allgemeinen FAW-Angelegenheiten laut Geschäftseinteilung für das Gemeindeamt vom 30.09.2024
- Fertigung von Bestell- und Lieferscheinen sowie Zahlungsaufträgen bis EURO 1.500,-- sofern im Voranschlag bedeckt und hiefür vorgesehen
- Fertigung von Arbeitsaufträgen an den Wirtschaftshof und das in der Abteilung BSW integrierte ehemalige Wasserwerk
- Fertigung von dringenden Schriftstücken in FAW-Angelegenheiten laut Geschäftseinteilung für das Gemeindeamt vom 13.02.2023 nach vorheriger Absprache mit dem Bürgermeister bzw. Referenten
- Fertigung der Umsatzsteuererklärung sowie –voranmeldung
- Fertigung von Schriftstücken in Angelegenheiten der Finanzstatistik
Leiter/in der Dienststelle Wirtschaftshof
Sämtliche Entscheidungen, Verfügungen oder sonstige Amtshandlungen, die entsprechend dieser Geschäftsordnung dem/der Leiter/In der Abteilung BSW übertragen und als an den/die Leiter/In des Wirtschaftshofes delegierbar bezeichnet wurden, sofern eine Delegierung erfolgt ist. Dazu gehören insbesondere Fertigung von Schriftstücken aller Art im Zusammenhang mit der Abwicklung des Wirtschaftshofes, Zeichnung von Bestellscheinen und Arbeitsaufträgen sowie Zahlungsaufträgen bis zu einem Betrag von € 750,00, sofern im VA bedeckt, die Bestätigung von erfolgten Lieferungen und Leistungen sowie Überprüfung derselben und Kontierung.
- C -
Anlage 2
ABTEILUNGEN ABTEILUNGSLEITER
1. Stadtamtsdirektion, EDV, Personal und Marketing (AD):
|
Mag. Dr. Silvia Schwarz Stellvertreterin: |
2. Bürgerservice: Einwohnermeldeamt, Standesamt,
|
Peter Schiestl Stellvertreter: |
3. Bauamt, Tiefbau, Umweltschutz und Landwirtschaft (BSW):
|
Ing. Amatus De Zordo Bauamtsleiterin und Stellvertreterin: |
Finanz- und Abgabenverwaltung und Wirtschaft (FAW):
|
Mag. (FH) Stephan Kräuter Stellvertreterin: Stellvertreterin für die Dauer der Wochenhilfe und der Elternkarenz von Frau Mag. Carina Huber: |
DIENSTSTELLE DIENSTSTELLENLEITER
Wirtschaftshof (WH) |
Hartwig Hainzer Stellvertreter: Marco West |
Verordnung - Gewerbeausübung in Gastgärten
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten über die Gewerbeausübung in Gastgärten.
Aufgrund des § 76 a Absatz 9 der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt 194/1994, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt I 66/2010, wird verordnet:
Für die Gewerbeausübung in Gastgärten in der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten werden folgende Regelungen festgelegt:
I.
Alle Gastgärten in Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten dürfen in der Zeit vom 15. Mai bis 15. Oktober jedenfalls von 8.00 Uhr bis 24.00 Uhr betrieben werden.
II.
Der Betrieb dient ausschließlich der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken.
Lautes Sprechen, Singen und Musizieren ist den Gastgärten untersagt.
Auf dieses Verbot ist vom Gastgewerbetreibenden mit hinweisenden Anschlägen dauerhaft und von allen Zugängen zum Gastgarten deutlich erkennbar hinzuweisen.
III.
Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister:
Robert Strießnig e.h.
Angeschlagen am: 10.08.2011
Abgenommen am: 09.09.2011
Verordnung - Hundeabgabe
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 12.11.2015, Zahl: 9002-838/2015-sk, mit der für das Halten von Hunden eine Abgabe ausgeschrieben wird (Hundeabgabenverordnung)
Gemäß § 15 Absatz 3 Z. 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 (FAG 2008), Bundesgesetzblatt I 103/2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt I 118/2015, § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO), Landesgesetzblatt 66/1998, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 3/2015 und §§ 1 und 2 des Hundeabgabengesetzes (K-HAG), Landesgesetzblatt 18/1970, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 42/2010, wird verordnet:
§1
Ausschreibung
Für das Halten von Hunden werden Hundeabgaben ausgeschrieben.
§ 2
Steuergegenstand
(1) Der Hundeabgabe unterliegt das Halten von Wachhunden, von Hunden, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden und von sonstigen Hunden.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung erstrecken sich nicht auf Blindenführerhunde sowie auf Wach- und Diensthunde der Bundespolizei, der Zollwache und des Bundesheeres.
§ 3
Begriffsbestimmung
(1) Als Wachhunde gelten Hunde, die ständig zum Bewachen
- (a) von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, von Magazinen, Lagerräumen, Lagerstätten oder ähnlichen Betriebsstätten oder
- (b) von Gebäuden, die mehr als 250 m in der Luftlinie vom nächsten bewohnten Gebäude entfernt sind oder
- (c) von Obst-, Gemüse und Blumengärten im Ausmaß von mehr als 500 m² verwendet werden und im Hinblick auf ihre Art und ihre Ausbildung in einem Abrichtekurs geeignet sind, diese Aufgaben zu erfüllen.
(2) Als Hunde, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, gelten solche Hunde, die nach ihrer Art und Ausbildung von ihrem Besitzer zur Ausübung eines Berufes oder Erwerbes benötigt werden, insbesondere die Diensthunde des beeideten Jagdschutzpersonals.
§ 4
Schuldner
(1) Verpflichtet zur Leistung der Abgabe sind Gemeindemitglieder und juristische Personen, die in der Gemeinde einen mehr als drei Monate alten Hund halten. Der Nachweis, dass ein Hund noch nicht dieses Alter erreicht hat, obliegt dem Halter des Hundes. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist die Abgabe zu leisten.
(2) Als Halter aller in einem Haushalt oder in einem Betrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushaltsvorstand oder der Betriebsinhaber.
(3) Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so gelten sie als Gesamtschuldner.
(4) Wird ein Hund, für den bereits für das laufende Jahr eine Abgabe entrichtet worden ist, entgeltlich oder unentgeltlich erworben, so ist vom Erwerber für das gleiche Jahr keine weitere Abgabe zu entrichten, wenn der Hund in derselben Gemeinde gehalten wird und wenn der ursprüngliche Hundehalter von der Regelung des Absatz 5 keinen Gebrauch macht. Auf diesen Umstand ist bei der Meldung gemäß § 9 Absatz 1 besonders hinzuweisen.
(5) Wird anstelle eines nachweislich verendeten, getöteten, abgegebenen oder sonst wie abhanden gekommenen Hundes, für den die Abgabe für das laufende Jahr in derselben Gemeinde bereits entrichtet wurde, von demselben Abgabenschuldner ein anderer Hund gehalten, für den eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten wäre, so ist im gleichen Jahr in derselben Gemeinde für das Halten dieses Hundes keine Abgabe zu entrichten. Wäre für den neu erworbenen Hund eine höhere Abgabe zu leisten als sie für das laufende Jahr bereits entrichtet wurde, so entsteht die Verpflichtung zur Leistung der Hundeabgabe nur hinsichtlich des Differenzbetrages. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Absatzes ist bei der Meldung gemäß § 9 Absatz 1 besonders hinzuweisen.
§ 5
Ausmaß
Die Hundeabgabe beträgt jährlich für das Halten von
- (a) einem Wachhund 40 Euro
- (b) einem Hund, der in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten wird 40 Euro
- (b) für alle übrigen Hunde 40 Euro
§ 6
Befreiungen
(1) Von der Hundeabgabe ist das Halten von Lawinensuchhunden, Hunden des Bergrettungsdienstes, Hunden in Tierasylen und von Hunden, die zum Schutz und zur Hilfeleistung hilfloser Personen unentbehrlich sind, befreit.
(2) Das Halten von Rettungshunden, die nachweislich nach den Bestimmungen der Internationalen Prüfungsordnung für Rettungshundeprüfungen der FCI (Fédération Cynologique Internationale) und IRO (Internationale Rettungshundeorganisation) oder vergleichbaren nationalen Prüfungsordnungen, ausgebildet worden sind und bei einer Rettungshundestaffel registriert sind, ist von der Hundeabgabe befreit.
(3) Der Bürgermeister hat auf Antrag des Abgabenschuldners bescheidmäßig festzustellen, ob im Einzelfall ein Befreiungstatbestand vorliegt.
§ 7
Abgabenbescheid
Die Festsetzung der Hundeabgabe hat gemäß § 9 des Gesetzes über die Organisation und die Besonderheiten der Abgabenverwaltung in Kärnten – Kärntner Abgabenorganisationsgesetz – K-AOG, Landesgesetzblatt 42/2010, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 85/2013, mit Abgaben-Dauerbescheid zu erfolgen.
§ 8
Fälligkeit
Die Abgabe ist erstmals binnen einem Monat nach Zustellung des Abgaben-Dauerbescheides und in den folgenden Jahren jeweils am 15. Feber jeden Jahres fällig; sie ist am Fälligkeitstage unaufgefordert zu entrichten.
§ 9
Meldung
(1) Der Abgabenschuldner hat das Entstehen der Abgabenschuld und die Änderung des Umfanges der Abgabepflicht beim Gemeindeamt binnen einem Monat zu melden.
(2) Der Abgabenschuldner hat das Erlöschen der Abgabenschuld dem Gemeindeamt binnen einem Monat zu melden.
(3) Der Abgabenanspruch erlischt mit Ablauf des Jahres, in dem das das Erlöschen des Abgabenanspruches auslösende Ereignis eingetreten ist, sofern die Meldung des Erlöschens des Abgabenanspruches vor dem 15. Februar des darauffolgenden Jahres erfolgt.
§ 10
Hundemarken
(1) Die Gemeinde hat dem Schuldner der Abgabe mit der Erlassung des Abgabenbescheides eine für die Dauer des Bestehens der Abgabepflicht gültige Hundemarke gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausfolgung einer neuen Hundemarke ist in den Fällen des § 4 Absatz 5 nur dann erforderlich, wenn die Hundemarke im Hinblick auf allfällige unterschiedliche Gestaltungen nach Art und Verwendung der Hunde für den neu erworbenen Hund nicht in Betracht kommt.
(2) Hunde, die älter als drei Monate sind, müssen außerhalb des Hauses und der zum Haus gehörigen umfriedeten Liegenschaften mit einer gut sichtbar befestigten gültigen Hundemarke versehen sein.
(3) Der Verlust der Hundemarke ist der Gemeinde unverzüglich zu melden, in diesem Fall hat die Gemeinde dem Abgabenschuldner auf seine Kosten eine Ersatzmarke auszufolgen.
(4) Die Gültigkeit der Hundemarke erlischt mit Beendigung der Abgabenpflicht.
(5) Die Bestimmungen des § 10 gelten nicht, wenn es sich um Hunde handelt, die
- (a) an wissenschaftlichen Instituten ausschließlich zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten werden oder
- (b) die in Anstalten von Tierschutzvereinen oder ähnlichen Institutionen zur vorübergehenden Verwahrung untergebracht sind und die sich nicht außerhalb des Hauses und der zum Haus gehörigen umfriedeten Liegenschaften aufhalten.
§ 11
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2016 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung vom 04.12.1981, Aktenzahl: 941-6/81/Go/Re und vom 22.12.2009, Aktenzahl: 9200-8380/2009-wu außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Verordnung - Hundeverbotszonen
Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 18. Dezember 2018, Zahl: 520-Bla/2018, mit der eine Hundeverbotszone verfügt wird (Hundeverbotszonen-Verordnung)
WebLink: Hundeverbotszonen-Verordnung
WebLink: Hundeverbotszonen-Verordnung, Beilage
Verordnung - integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung "Diakonie Klinik Waiern"
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 23.10.2023, Zahl 004-1/3/2023, genehmigt mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 06.03.2024 Zahl 15-RO-25-44183/2023-11, mit welcher die Integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung
"DIAKONIE KLINIK WAIERN"
erlassen wird
Aufgrund der Bestimmungen der §§ 48 bis 51 des Kärntner Raumordnungsgesetzes 2021, K-ROG 2021, Landesgesetzblatt 59/2021, in Verbindung mit § 52 wird verordnet:
I. ABSCHNITT (ALLGEMEINES)
§ 1
Inhalt der Verordnung
- Integrierende Bestandteile der Verordnung bilden:
- a) Der schriftliche Verordnungstext vom 11.09.2023
- b) Die zeichnerischen Darstellungen über die Flächenwidmungsplanänderungen (Anlage 1) vom 27.03.2023
- c) Der Rechtsplan mit dem Planungsraum und den Bebauungsbedingungen (Anlage 2), Plan-Nummer 1002-0326 vom 31.05.2023
- d) Der Erläuterungsbericht vom 11.10.2023
- e) Das Fassadenkonzept in der Beilage 1 (Gesamtansicht Südost) vom 27.03.2023
- f) Das Bepflanzungskonzept in der Beilage 2 vom 12.05.2023
§ 2
Wirkungsbereich
- Diese Verordnung gilt für die Parzellen .88/1, .88/2, 480/1, 481, 482/5, 482/7 und 484/1 sowie Teilflächen der Parzellen 475/2, 484/2, 484/9, 484/11, 500, 502, 503 und 1079, alle Katastralgemeinde Waiern, mit einer Gesamtfläche von ca. 56503 m².
II. ABSCHNITT (FLÄCHENWIDMUNG)
§ 3
Änderung des Flächenwidmungsplanes
Der Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten wird folgend geändert:
1a/2023
Umwidmung einer Teilfläche der Parzelle 502, Katastralgemeinde Waiern, von bisher „Grünland - Schutzstreifen als Immissionsschutz - Waldschutzabstand“ in „Bauland - Sondergebiet - Fernheizwerk“ im Ausmaß von ca. 362 m².
1b/2023
Umwidmung einer Teilfläche der Parzellen 502 und 503, beide Katastralgemeinde Waiern, von bisher „Grünland - Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ in „Bauland - Sondergebiet - Fernheizwerk“ im Ausmaß von ca. 193 m².
1c/2023
Umwidmung einer Teilfläche der Parzellen 502 und 503, beide Katastralgemeinde Waiern, von bisher „Grünland - Für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ in „Grünland - Schutzstreifen als Immissionsschutz - Waldschutzabstand“ im Ausmaß von ca. 597 m².
1d/2023
Umwidmung einer Teilfläche der Parzelle 500, Katastralgemeinde Waiern, von bisher „Bauland - Sondergebiet - Krankenanstalt“ in „Bauland - Sondergebiet - Fernheizwerk“ im Ausmaß von ca. 2.448 m².
III. ABSCHNITT (BEBAUUNGSBEDINGUNGEN)
§ 4
Mindestgröße der Baugrundstücke
- Die Mindestgröße der Baugrundstücke wird je nach Bebauungsbereich folgend festgelegt:
Bebauungsbereich I: 3.000 m2
Bebauungsbereich II: 3.000 m2
Bebauungsbereich III: 3.000 m2
Bebauungsbereich IV: 500 m2 - Die festgelegten Mindestgrößen gelten nicht für erforderliche infrastrukturelle Gebäude und bauliche Anlagen, welche dem öffentlichen Interesse dienen, wie zB. Anlagen der Wasserversorgung, der Kanalisation, der Energieversorgung und ähnliche.
§ 5
Bauliche Ausnutzung von Baugrundstücken
- Die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke wird durch die Geschoßflächenzahl (GFZ) bestimmt. Die Geschoßflächenzahl ist das Verhältnis der Bruttogeschoßflächen zur Fläche des jeweiligen Bebauungsbereiches.
- Die maximal zulässige GFZ wird je nach Bebauungsbereich folgend festgelegt:
Bebauungsbereich I: 1,50
Bebauungsbereich II: 1,50
Bebauungsbereich III: 1,50
Bebauungsbereich IV: 0,50 - Bei der Ermittlung der Geschoßflächenzahl sind alle am gegenständlichen Grundstück vorhandenen Gebäude zu berücksichtigen. Ausgenommen davon sind offene Überdachungen, offene Autoabstellplätze und ähnliche Konstruktionen. Ausbaufähige Kellergeschosse, die an zumindest einer Seite des Gebäudes ab Parapethöhe aus dem Gelände herausragen, sind bis auf eine Gebäudetiefe von 5,0 m je freiliegender Gebäudeseite in die Ermittlung einzurechnen.
- Grundflächen, die für Anlagen von Infrastruktureinrichtungen in Anspruch genommen werden (wie zB. Trafoanlagen, Wasserversorgungsanlagen u. ä.) sind bei der Berechnung der baulichen Ausnutzung nicht zu berücksichtigen.
- Im Bebauungsbereich III sind technische Aufbauten auf Dächern (Filter, Schornsteine, Abluft- und Lüftungsanlagen), Klimaanlagen sowie Photovoltaikpaneele nicht in die GFZ einzurechnen.
- Bei Zu- und Umbauten, die das Erscheinungsbild der Bestandsgebäude maßgeblich verändern, ist eine positive Beurteilung durch die Ortsbildpflegekommission gemäß Kärntner Ortsbildpflegegesetz 1990 (K-OBG 1990) notwendig.
§ 6
Bebauungsweise
- Als Bebauungsweise ist für alle Bebauungsbereiche die offene und halboffene Bebauungsweise zulässig.
- Aus mehreren Grundstücken zusammengesetzte, im selben Eigentum stehende Baugrundstücke, sind für die Festlegung der Bebauungsweise als eine Bebauungseinheit zu sehen.
§ 7
Geschoßanzahl, Bauhöhe
- Die maximal zulässige Bauhöhe (Firsthöhe, Attikaoberkante usw.) bzw. die Geschoßanzahl sind in den Nutzungsschablonen der zeichnerischen Darstellung (Anlage 2) zu entnehmen.
- Dachgeschoße bei geneigten Dächern bis 45 Grad Dachneigung werden bis zu einer Kniestockhöhe von 1,40 m bei der Ermittlung der Geschoßanzahl nicht berücksichtigt, bei einer Kniestockhöhe von mehr als 1,40 m als halbe Geschoße gerechnet. Geneigte Dächer mit einer Dachneigung von mehr als 45 Grad und Mansarddächer werden als volle Geschoße gerechnet.
- Kellergeschoße, welche an maximal zwei Seiten (bei geschlossener Bauweise an maximal einer Seite) mehr als die Hälfte aus dem verglichenen Gelände herausragen, werden als halbes Geschoß gerechnet. Jene, die an zumindest drei Seiten (bei geschlossener Bauweise an beiden Seiten) um mehr als die Hälfte aus dem verglichenen Gelände herausragen, werden als volle Geschoße gerechnet.
- Die maximal zulässige Bauhöhe kann für betriebsnotwendige und größenmäßig untergeordnete Anlagen (Lichtkuppel, Lifttürme, Vertikalerschließungen, Klimaanlagen, Photovoltaikanlagen u. Ä.) um maximal 2,0 m erhöht werden. Diese sind um 3,0 m zurückversetzt vom äußeren Rand der Attika oder Traufenlinie zu errichten.
- Im Bebauungsbereich III kann die maximal zulässige Bauhöhe für betriebsnotwendige Anlagen (Schornsteine, Abluft- und Lüftungsanlagen u. Ä.) im technisch erforderlichen Maß erhöht werden.
§ 8
Verlauf und Ausmaß von Verkehrsflächen
- Der Verlauf der Verkehrsflächen ist der zeichnerischen Darstellung (Anlage 2) zu entnehmen.
- Die Mindeststraßenbreite im Bereich der Engstelle im Bebauungsbereich II wird mit 6,0 m verordnet.
- Für den öffentlichen Fußweg wird eine Mindestbreite von 3,0 m verordnet. Der Verlauf des Fußweges ist in der zeichnerischen Darstellung (Anlage 2) zu entnehmen.
- Sofern sich PKW-Abstellplätze nicht in und auf Bauwerken befinden sind diese mit Rasengittersteinen oder je 8 Stellplätze mit einem Baum, siehe §11 Absatz 3, zu versehen.
- Die Anzahl der notwendigen Stellplätze richtet sich nach Art, Lage, Größe und Verwendung des Bauvorhabens. Je nach Nutzung der Bauwerke gilt folgende Stellplatzrichtlinie:
Senioreneinrichtungen 1 Stellplatz je 80 m² Nutzfläche Akutkrankenanstalten 1 Stellplatz je 2 Betten Langzeitkrankenanstalten 1 Stellplatz je 4 Betten - Die nachzuweisenden PKW-Abstellplätze sind in einem maximalen Umkreis von 150 m (Luftlinie) vom zu betrachtenden Gebäude anzuordnen und müssen ohne Beeinträchtigung des fließenden Verkehrs, also ohne Halten auf Fahrbahnen oder Gehwegen (zB. vor einem Gartentor oder einer Schrankenanlage) anzufahren sein.
§ 9
Baulinien
- Baulinien sind jene Grenzlinien eines Baugrundstückes, innerhalb welcher Gebäude errichtet werden dürfen und sind in der zeichnerischen Darstellung (Anlage 2) festgelegt.
- Bauwerke zur Gestaltung von Verkehrsanlagen, Mauern, Zäune, Einhausungen und Überdachungen für technisch bedingte Anlagen, Trafos oder Wärmepumpenanlagen udgl, können auch außerhalb der Baulinien errichtet werden.
- Einhausungen für Zu- und Abfahrten zu Tiefgaragen dürfen auch außerhalb der festgelegten Baulinien errichtet werden.
- Bei unter Terrain liegenden Objekten (zB. Tiefgaragen, Verbindungsgänge) kann die Baulinie überschritten werden.
- An Grundstücksgrenzen, an denen keine Baulinien festgelegt werden, gelten die Bestimmungen der §§ 5 bis 10 Kärntner Bauvorschriften - K-BV, Landesgesetzblatt 56/1985 in der Fassung Landesgesetzblatt 77/2022.
- Bestandsgebäude sind von den Bestimmungen des Absatz 1 ausgenommen.
- Dachvorsprünge, Sonnenblenden, Erker, Balkone, Wetterdächer, Abgasanlagen u. ä. dürfen die Baulinie bis zu einer Ausladung von 1,30 m überragen.
§ 10
Dachformen
- Die Festlegungen der Dachform sind in den Nutzungsschablonen der zeichnerischen Darstellung (Anlage 2) zu entnehmen.
§ 11
Grünanlagen
- Das Mindestausmaß der Grünflächen ist in der zeichnerischen Darstellung (Anlage 2) festgelegt.
- Auf diesen Grünflächen ist eine fachgerechte Bepflanzung mit heimischen bzw. standorttypischen Baum und Strauchpflanzen anzulegen.
- Der Park samt Baumbestand südlich des Krankenhauses ist zu erhalten (die Lage ist in der zeichnerischen Darstellung (Anlage 2) ersichtlich). Bei Ersatz oder Neupflanzung sind Laubbäume mit großkronigem Wuchs und ortstypischer Baumart mit einem Stammumfang von mindestens 16 - 18 cm, gemessen in einem Abstand von 1,0 m über Terrain zu pflanzen.
§ 12
Sonstige technische Vorgaben
- Für die zukünftige Nutzung erneuerbarer Energieträger sind bauliche Vorkehrungen (Lehrverrohrungen, statische Vorkehrungen etc.) zu treffen.
- Elemente zur Sonnenenergiegewinnung (Photovoltaik- oder Solaranlagen) sind bei Sattel-, Walm- oder Pultdachvarianten vollständig in die Dachhaut oder in die Fassade zu integrieren. Aufständerungen bei Flachdachvarianten sind von der Attika um 2,50 m zurückversetzt zu errichten.
- Deckungsmaterialien und Photovoltaik- oder Solaranlagen dürfen keine unzumutbaren Spiegelungen verursachen.
IV. ABSCHNITT
§ 13
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt nach Genehmigung durch die Kärntner Landesregierung mit Ablauf des Tages der Kundmachung im elektronischen Amtsblatt der Gemeinde in Kraft.
- Die Bestimmungen des textlichen Bebauungsplanes der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten bleiben aufrecht, sofern sie nicht in der vorliegenden Verordnung anders geregelt sind.
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Verordnung - Kanalanschlussbeitrag
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 13. Dezember 2023, Aktenzahl: 8510/2023-1/RU/WE, mit der Kanalanschluss-, Ergänzungs- und Nachtragsbeiträge ausgeschrieben werden (Kanalanschlussbeitragsverordnung).
Gemäß § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 78/2023, und §§ 11 ff. des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes – K-GKG, Landesgesetzblatt 62/1999, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 36/2022, wird verordnet:
§ 1
Ausschreibung und Geltungsbereich
- Zur Deckung der Kosten der Errichtung der Gemeindekanalisationsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten wird ein Kanalanschlussbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) ausgeschrieben.
- Diese Verordnung gilt für den im Gebiet der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten mit gesonderter Verordnung festgelegten Kanalisationsbereich.
§ 2
Beitragssatz
Der Beitragssatz beträgt je Bewertungseinheit inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 % 2.543,55 Euro.
§ 3
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.
- Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 13. Dezember 2021, Aktenzahl: 8510/2021-1/KK/WE, mit der Kanalanschlussbeiträge und Kanalgebühren ausgeschrieben werden (Kanalanschlussbeitrags- und Kanalgebührenverordnung), außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Verordnung - Kanalgebühren
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 13. Dezember 2023, Aktenzahl: 8510/2023-2/RU/WE, mit der Kanalgebühren ausgeschrieben werden (Kanalgebührenverordnung).
Gemäß §§ 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt I 116/2016, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt I 112/2023, § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 78/2023, und gemäß §§ 24 und 25 des Kärntner Gemeindekanalisationsgesetzes – K-GKG, Landesgesetzblatt 62/1999, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 36/2022, wird verordnet:
§ 1
Ausschreibung
Für die Bereitstellung, für die Möglichkeit der Benützung und die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten werden von der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten Kanalgebühren ausgeschrieben.
§ 2
Gegenstand der Abgabe
- Die Kanalgebühren werden als Bereitstellungs- und Benützungsgebühr ausgeschrieben.
- Für die Bereitstellung der Kanalisationsanlage der Gemeinde (Sammlung, Ableitung, Behandlung und schadlose Beseitigung der im Gemeindegebiet anfallenden Abwässer) und für die Möglichkeit ihrer Benützung ist eine Bereitstellungsgebühr zu entrichten.
- Für die tatsächliche Inanspruchnahme der Kanalisationsanlage ist eine Benützungsgebühr zu entrichten.
- Diese Verordnung gilt für den im Gebiet der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten mit gesonderter Verordnung festgelegten Kanalisationsbereich.
§ 3
Bereitstellungsgebühr
Die Bereitstellungsgebühr ist für jene Gebäude, überdachten Flächen und befestigten Flächen zu entrichten, die an den öffentlichen Kanal angeschlossen sind oder für die ein Anschlussauftrag erteilt oder ein Anschlussrecht eingeräumt wurde.
§ 4
Höhe der Bereitstellungsgebühr
- Die Höhe der jährlichen Bereitstellungsgebühr wird mit dem Sechzigfachen des Gebührensatzes gemäß § 6 Absatz 1 festgelegt.
- Die Verpflichtung zur Entrichtung der Bereitstellungsgebühr beginnt mit dem der Möglichkeit des Anschlusses bzw. der Benützung der Kanalisationsanlage nachfolgenden Monatsersten. Ist die Bereitstellungsgebühr nur für einen Teil eines Kalenderjahres zu entrichten, beträgt diese je Kalendermonat ein Zwölftel der jährlichen Bereitstellungsgebühr.
§ 5
Benützungsgebühr
- Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung der Gebührenmesszahl der an den Kanal angeschlossenen Gebäude, überdachten Flächen oder der befestigten Flächen mit dem Gebührensatz gemäß § 6.
- Die Höhe der jährlichen Bereitstellungsgebühr ist auf die Benützungsgebühr anzurechnen.
- Die Gebührenmesszahl für in die Kanalisationsanlage eingebrachte Schmutzwässer wird unter Berücksichtigung des § 4 Absatz 1 anhand des tatsächlichen Wasserverbrauchs (Ablesestichtag: 31. Dezember jeden Kalenderjahres) in m³ ermittelt, das heißt, dass 1 m³ bezogenes Trink- und Nutzwasser, 1 m³ Abwasser gleichgestellt wird. Der tatsächliche Wasserverbrauch muss über einen geeichten Wasserzähler, welcher gemäß dem Maß- und Eichgesetz – MEG, Bundesgesetzblatt 152/1950, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt I 203/2022, geeicht ist und welcher alle fünf Jahre wiederkehrend zu eichen ist, ermittelt werden. Eine Ausnahme hiervon ist lediglich gemäß Absatz 4 möglich.
- Kann der Wasserverbrauch nicht mittels eines geeichten Wasserzählers ermittelt oder berechnet werden, so ist der Wasserverbrauch zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind (§ 184 Absatz 1 der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194/1961).
- Die Gebührenmesszahl für die in die Kanalisationsanlage abgeführten Niederschlagswässer von befestigten Flächen sowie überdachten Flächen wird je m² Auffangfläche berechnet. Zur Berechnung der Gebührenmesszahl wird daher die Zahl der Quadratmeter jener Flächen herangezogen, von denen eine Ableitung erfolgt. Bei der Ermittlung der überdachten Fläche ist entsprechend § 3 die Grundrissfläche des Daches (die horizontal projizierte Fläche) für die Berechnung der Quadratmeter heranzuziehen.
- Im Falle der Einleitung von Schmutz – und/oder Niederschlagswässern in ein Mischkanalisationssystem erfolgt die Berechnung der Gebühren für anfallende Schmutzwässer gemäß Absatz 3, für Niederschlagswässer gemäß Absatz 5.
- Im Falle der Einleitung von Niederschlagswässern in einen eigenen Regenwasserkanal (Trennsystem) erfolgt die Berechnung der Gebühren für anfallende Niederschlagswässer gemäß Absatz 5.
- Wird als Berechnungsgrundlage für die Benützungsgebühr der Wasserverbrauch herangezogen, ist auf Antrag des Abgabenschuldners die verbrauchte Wassermenge, die im Rahmen der bestehenden Gesetze nicht in die öffentliche Kanalisationsanlage eingebracht wurde, bei der Berechnung der Benützungsgebühr in Abzug zu bringen. Die bei der Kanalgebührenberechnung abzuziehende Wassermenge ist mittels solcher Zähler nachzuweisen, die gemäß dem Maß- und Eichgesetz geeicht sind. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, erfolgt kein Abzug bei der Kanalgebührenberechnung. Der Abgabenschuldner ist demnach als Verwender eines eichpflichtigen Maßgerätes (Zähler) verpflichtet, den Zähler alle fünf Jahre durch einen neuen, geeichten Zähler zu ersetzen.
§ 6
Höhe des Gebührensatzes
- Der Gebührensatz für die Einleitung von Schmutzwässern beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %:
a) ab 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2024 EUR 3,47
b) ab 1. Jänner 2025 bis 31. Dezember 2025 EUR 3,62
c) ab 1. Jänner 2026 bis 31. Dezember 2026 EUR 3,76
d) ab 1. Jänner 2027 bis 31. Dezember 2027 EUR 3,87
e) ab 1. Jänner 2028 EUR 3,98 - Der Gebührensatz für die Einleitung von Niederschlagswässern von befestigten Flächen und überdachten Flächen beträgt pro m² inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %:
a) ab 1. Jänner 2024 bis 31. Dezember 2024 EUR 0,98
b) ab 1. Jänner 2025 bis 31. Dezember 2025 EUR 1,03
c) ab 1. Jänner 2026 bis 31. Dezember 2026 EUR 1,09
d) ab 1. Jänner 2027 bis 31. Dezember 2027 EUR 1,14
e) ab 1. Jänner 2028 EUR 1,20
§ 7
Abgabenschuldner
- Zur Entrichtung der Kanalgebühren sind die Eigentümer der an die Kanalisationsanlage angeschlossenen Gebäude, überdachten oder befestigten Flächen sowie deren Bestandnehmer (Mieter, Pächter) und die Eigentümer jener Grundstücke, auf welchen sich die an die Kanalisationsanlage angeschlossenen Gebäude, überdachten oder befestigten Flächen befinden, sofern sie nicht gleichzeitig Eigentümer der an die Kanalisationsanlage angeschlossenen Gebäude, überdachten oder befestigten Flächen sind (Superädifikat), verpflichtet.
- Die unter Absatz 1 bezeichneten Eigentümer (Gebäude- und/oder Grundstückseigentümer) sowie deren Bestandnehmer (Mieter und Pächter) sind Gesamtschuldner.
§ 8
Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe
- Die Kanalgebühren sind jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig.
- Abweichend davon kann die Abgabenbehörde die Benützungsgebühr für Niederschlagswässer gemäß § 9 Kärntner Abgabenorganisationsgesetz – K-AOG, Landesgesetzblatt 42/2010, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 43/2017, mit Abgaben-Dauerbescheid festsetzen. Der Betrag wird jährlich mittels Lastschriftanzeige mitgeteilt.
- Die gemäß § 9 dieser Verordnung geleisteten Teilzahlungen sind bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen.
§ 9
Teilzahlungen
- Für die Kanalgebühren sind vierteljährlich anteilige Teilzahlungen vorzuschreiben.
- Der Teilzahlungsbetrag beträgt jeweils ein Viertel der Abgabenfestsetzung des Vorjahres.
- Die Vorschreibung erfolgt mittels Lastschriftanzeige.
- Die vierteljährlichen Teilzahlungsbeträge sind am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember des laufenden Jahres fällig.
- Bei erstmaligen Teilzahlungen (Neuanschlüsse), bei denen kein Wert aufgrund einer Vorschreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilzahlungen aufgrund einer Schätzung (§ 184 Absatz 1 Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194/1961).
§ 10
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
- Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 13. Dezember 2021, Aktenzahl: 8510/2021-1/KK/WE, mit der Kanalanschlussbeiträge und Kanalgebühren ausgeschrieben werden (Kanalanschlussbeitrags- und Kanalgebührenverordnung), außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Verordnung - Kanalisationsbereich
Diese Verordnung ist auf der seit 1.1.2017 bestehenden elektronischen Amtstafel ersichtlich!
Verordnung - Lärmschutz
Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 1.9.2015, Zahl: 101-000/2015/Bla., mit der Bestimmungen zum Schutz gegen Lärm erlassen werden (Lärmschutzverordnung)
Gemäß § 2 Absatz 4 Kärntner Landessicherheitsgesetz, K-LSiG, Landesgesetzblatt 74/1977, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 85/2013, in Verbindung mit § 14 und § 15 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung, K-AGO, Landesgesetzblatt 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 85/2013, wird verordnet:
§ 1
Lärmerregung
- Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung.
- Unter störendem Lärm sind die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen.
- Lärm wird dann ungebührlicherweise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, jene Rücksichten vermissen lässt, die im Zusammenleben mit anderen Menschen verlangt werden müssen.
- Kein störender Lärm wird ungebührlicherweise erregt durch Geräusche, die mit einer gemäß dem Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010, Landesgesetzblatt Nummer 27/2011, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nummer 85/2013, durchgeführten Veranstaltung üblicherweise verbunden sind.
§ 2
Störender Lärm
Störender Lärm (§ 1 Absatz 2) wird jedenfalls ungebührlicherweise erregt (§ 1 Absatz 3) durch:
- a) Singen, Musizieren, Kegeln, den Betrieb von Musikgeräten, Radios, Fernsehern und ähnliche Tätigkeiten in Wohn- und Kurgebieten sowie in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden, in der Zeit von 22.00 Uhr bis 8.00 Uhr und von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr, sofern die Lautstärke dazu geeignet ist, die Nacht- bzw. Mittagsruhe zu stören;
- b) das Starten von Krafträdern und Motorfahrrädern (Mopeds), sofern dieses nicht die Zu- oder Abfahrt betrifft, auf Straßen, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen und sonstigen Privatgrundstücken sowie durch das Laufenlassen von Verbrennungsmotoren aller Art auf diesen Grundflächen, sofern diese Straßen- und Grundflächen im Wohn- oder Kurgebiet oder in unmittelbarer Nähe von Wohngebäuden liegen;
- c) den Betrieb von Maschinen und Geräten, wie Ketten- und Kreissägen und ähnlichem, die nicht im Rahmen eines gemäß § 6 lit. a, b und d Kärntner Bauordnung 1996, K-BO, Landesgesetzblatt 62/1996, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 85/2013, bewilligungspflichtigen Vorhabens ausgeführt werden und die im Freien einen 50dB übersteigenden Lärm erzeugen, in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Wohngebäuden an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und von 19.00 Uhr bis 8.00 Uhr, jedoch in der Sommerzeit von 21.00 Uhr bis 8.00 Uhr.
Ausgenommen von diesem zeitlichen Verbot sind Maschinen und Geräte, welche ausschließlich zur Pflege der öffentlichen Park- und Grünanlagen eingesetzt werden - an Werktagen in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr; - d) die Benützung von motorbetriebenen Rasenmähern in Wohn- und Kurgebieten, in Siedlungen sowie in der Nähe von Wohngebäuden an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und von 19.00 Uhr bis 8.00 Uhr, jedoch in der Sommerzeit von 21.00 Uhr bis 8.00 Uhr. Ausgenommen von diesem zeitlichen Verbot sind motorbetriebene Rasenmäher, welche ausschließlich zur Pflege der öffentlichen Park- und Grünanlagen eingesetzt werden - an Werktagen in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr;
- e) den Betrieb von motorbetriebenen Modellfahrzeugen (wie z. B. Flugzeug, Helikopter, Boote, Autos und andere mehr) in bewohnten Gebieten oder in der unmittelbaren Nähe dieser Gebiete, sofern nicht eine Bewilligung gemäß Luftfahrtgesetz, Bundesgesetzblatt 253/1957, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt 108/2013, vorliegt;
- f) das Teppichklopfen an Sonn- und Feiertagen überhaupt und an Werktagen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr und von 19.00 Uhr bis 8.00 Uhr, jedoch in der Sommerzeit von 21.00 Uhr bis 8.00 Uhr.
§ 3
Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung sind gemäß § 4 des Kärntner Landessicherheitsgesetzes, K-LSiG, von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 29.6.2009, Zahl:101-000/2009/Bla., außer Kraft.
Der Bürgermeister :
Martin Treffner
Verordnung - Marktordnung
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 12.11.2015, mit der die Feldkirchner Marktordnung neu erlassen wird.
Gemäß den §§ 286 Abs. 1, 289, 293 und 337 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) in der Fassung Bundesgesetzblatt 194 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt I 81/2015 wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Marktordnung regelt sämtliche Märkte im Sinne der Gewerbeordnung 1994 im Bereich der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten.
§ 2
Märkte, Markttermine, Marktzeiten, Marktgebiete
1. Krämermärkte:
Standort: Hauptplatz
Termin: Anfang Mai* und Ende August*
Uhrzeit: 07.00 bis 19.00 Uhr
- a) *Fällt der 3. Mai auf einen Sonntag, so findet der Kreuzauffindungsmarkt jeweils am Sonntag, den 3. Mai und Montag, den 4. Mai statt. Fällt der 3. Mai auf einen Montag bzw. weiteren Werktag, so findet der Markt am darauffolgenden Sonntag und Montag statt.
- b) *Fällt der 24. August auf einen Sonntag oder Montag, so wird der Bartholomäusmarkt an diesen Tagen abgehalten. Fällt der 24. August auf einen Dienstag bis Samstag, so findet der Markt am darauffolgenden Sonntag und Montag statt.
2. Wochenmarkt:
Standort: Hauptplatz
Termin: jeden Samstag
Ist ein Samstag ein Feiertag, so wird der Wochenmarkt auf den Freitag vorverlegt. Ostern: Gründonnerstag bis Karsamstag
Uhrzeit: 07.00 bis 14.00 Uhr (Freitag von 13.00 bis 18.00 Uhr)
3. Christkindlmarkt:
Standort: Hauptplatz, Rauterplatz, Kirchgasse (Rauterplatz bis Schillerplatz) und Schillerplatz
Termin: Beginnt am letzten Freitag vor dem ersten Adventsonntag bis einschließlich 24. Dezember jeweils Montag bis Sonntag
Uhrzeit: 10.00 bis 21.00 Uhr
Die Standplätze dürfen eine Stunde vor Marktbeginn bezogen werden und sind spätestens eine Stunde nach Marktende geräumt und gereinigt wieder zu verlassen.
§ 3
Marktgegenstände
1. Krämermärkte
- a) Hauptgegenstände:
Textilien, Schuhe, Cremen, Schmuck, Zuckerwaren, Brauchtumsartikel, Keramikartikel, Spielwaren - b) Nebengegenstände:Blumen, Topfpflanzen, Artikel für Blumenzucht und -pflege, Korbwaren, Konditorwaren, Hausbrand, Handarbeiten, Lebensmittel und alle der Eigenart des Marktes entsprechende Waren.
2. Wochenmarkt:
- a) Hauptgegenstände: Lebensmittel aller Art.
- b) Nebengegenstände: Blumen, Topfpflanzen, Artikel für Blumenzucht und -pflege, Korbwaren, Konditorwaren, Fertiggerichte, Hausbrand und Handarbeiten.
3. Christkindlmarkt:
- a) Hauptgegenstände: Christbäume, Adventkränze, Christbaumschmuck, Geschenkartikel, Waschprodukte, Holz- und Krippenfiguren, Glaswaren, Spielwaren, kunstgewerbliche Gegenstände.
- b) Nebengegenstände: Moos, Reisig, Zuckerwaren, Ton- und Keramikwaren, Duftlampen, Duftöle, Sandbilder, Weihrauch, Kosmetikprodukte, Seidenmalereien, Trockengestecke, Tonträger, Hüttenschuhe, Textilien und alle der Eigenart des Marktes entsprechende Waren.
§ 4
Marktbeschicker
Grundsätzlich ist jedermann berechtigt, unter Bedachtnahme auf die zur Verfügung stehenden Standplätze an allen Markttagen innerhalb der Marktzeiten auf den jeweiligen Märkten, die dort zugelassenen Waren nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Marktordnung feilzuhalten und zu verkaufen.
§ 5
Vergabe und Verlust der Marktplätze und Markteinrichtungen
- Die Vergabe der Marktplätze erfolgt durch das diensthabende Marktaufsichtsorgan durch einen zivilrechtlichen Vertrag (mündlich oder schriftlich).
- Bei der Vergabe des Marktplatzes an die Marktbeschicker durch das Marktaufsichtsorgan ist neben der Bedachtnahme auf dem zur Verfügung stehenden Raum darauf zu achten, dass jeder der auf dem Markt zugelassenen Waren und Warengruppen, die einen Hauptgegenstand des Marktverkehrs bilden, in entsprechender Qualität durch eine genügende Zahl von Marktbesuchern feilgehalten wird.
- Jeder Marktbeschicker hat nur Anspruch auf die Zuweisung eines Standplatzes bis zum Höchstausmaß von 5 Meter. Niemand darf den ihm zur Aufstellung zugewiesenen Raum überschreiten. Im Bedarfsfall kann eine Platzbeschränkung je Bezieher verfügt werden. Die Standplätze werden nach dem Prinzip „first come first served“ in Zusammenhang mit der Anmeldung im Marktreferat der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vergeben. Sollten mehr Bewerber als Standplätze sein, so wird wie im Satz zuvor vorgegangen.
- Regelmäßiges Erscheinen auf dem Markt gibt Anspruch auf Zuweisung eines gleichbleibenden Standplatzes.
- Marktplatzzuweisungen berechtigen ausschließlich jene Personen, der sie erteilt wurden. Sie sind nicht übertragbar.
- Bei eigenmächtiger Überlassung des Standplatzes, bei nicht rechtzeitiger Entrichtung der Marktstandsgebühr und bei Überschreitung der zugewiesenen Flächen ist die Marktbehörde zur Entziehung des Standplatzes berechtigt.
- Die Mindesthöhe der Standbedeckungen (Dächer oder Schirme) muss mindestens 1,90 m betragen.
- Außerhalb des zugewiesenen Standplatzes dürfen nur an den Plätzen, welche von dem Marktaufsichtsorgan im Einzelfalle bestimmt werden, Waren abgeladen und ausgeräumt werden, leere und volle Kisten und dergleichen aufgestellt werden.
- Der Marktstand ist maximal eine Stunde vor Marktbeginn zu beziehen und ist maximal eine Stunde nach dem Ende der Marktzeit zu verlassen.
- Wird ein gemäß Absatz 1 zugewiesener Marktplatz innerhalb einer Stunde nach Marktbeginn oder bei Zuweisung nach Marktbeginn längstens innerhalb einer Stunde danach nicht bezogen oder schon vor Marktschluss geräumt, so erlischt die Zuweisung und kann der Marktplatz einem anderen Bewerber zugewiesen werden.
- Zuweisungen gemäß Absatz 1 sind erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Lagerung und Beseitigung von Abfällen, der Lagerung der feilgehaltenen Waren, der Beschaffenheit und des äußeren Erscheinungsbildes der transportablen Marktstände sowie der Form von Ankündigungen zu erteilen.
- Das Feilbieten im Umherziehen ist auf Märkten verboten.
§ 6
Marktpolizeiliche Bestimmungen
- Marktbeschicker haben sich über Verlangen des Marktaufsichtsorganes auszuweisen. Sie haben dem Marktaufsichtsorgan Zutritt zu den Marktplätzen und Markteinrichtungen zu gewähren.
- Die Marktbeschicker sowie die Käufer haben den marktpolizeilichen Anordnungen des Marktaufsichtsorganes unverzüglich Folge zu leisten.
- Jede Verstellung von nicht zugewiesenen Marktflächen insbesondere der Zu- und Durchgänge mit Sachen jeder Art ist verboten.
- Marktplätze und sonstige Marktflächen dürfen nicht mehr als unvermeidbar verunreinigt werden. Marktparteien haben die ihnen zugewiesenen Marktplätze an jedem Markttag nach dem Ende der Marktzeit in gereinigtem Zustand zurückzulassen.
- Hunde sind an der Leine zu führen und mit einem sicheren Maulkorb zu versehen.
- Marktbeschicker sind verpflichtet, ihren Marktplatz mit ihrem Namen und Wohnort in deutlicher, sichtbarer und dauerhafter Weise zu bezeichnen.
§ 7
Marktbehörde
Marktbehörde im Sinne dieser Marktordnung ist der Bürgermeister. Ihm stehen die gesetzlichen Rechte und Pflichten der Marktaufsicht zu.
§ 8
Marktaufsicht
Die Marktbehörde übt die Marktaufsicht und Marktpolizei durch ein Marktaufsichtsorgan aus. Unter Marktaufsichtsorgan ist das von der Gemeinde beauftragte Organ, nämlich der Marktkommissär zu verstehen. Die Kontrollbefugnisse der Aufsichtsorgane im Sinne des § 2 des Lebensmittelgesetzes werden hiedurch nicht berührt.
§ 9
Reinlichkeit
Jede Verunreinigung der Marktstände, ihrer unmittelbaren Umgebung und des ganzen Marktplatzes ist zu unterlassen. Jeder Standinhaber hat für die Reinlichkeit in der halben Breite der an seinem Stand angrenzenden Verkehrswege zu sorgen.
§ 10
Entgelte
Die Entgelte für die Benützung von Marktplätzen werden vom Gemeinderat festgesetzt.
§ 11
Verweisung vom Markte
- Personen, welche die Ordnung stören, Unfug treiben oder den Anordnungen behördlichen Organe nicht Folge leisten, können durch die Marktaufsicht verwiesen werden.
- Eine Ausschließung vom Marktbesuch für mehrere Markttage oder für immer kann die Marktbehörde durch schriftlichen Bescheid aussprechen, der dem Rechtszuge im Sinne des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes unterliegt.
§ 12
Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem sie angeschlagen worden ist. Gleichzeitig tritt die Marktordnung vom 1. Jänner 2000 außer Kraft.
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Verordnung - Orientierungsnummernverordnung
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 28.04.2020, Zahl: 612-004/1/2020, mit welcher das System der Orientierungsnummerierung sowie die Ausführung und die Anbringung der Orientierungsnummerntafeln entsprechend den örtlichen Erfordernissen festgelegt wird (Orientierungsnummernverordnung)
Gemäß § 41 Absatz 2 der Kärntner Bauordnung - K-BO 1996, Landesgesetzblatt 62/1996, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 71/2018, wird verordnet:
§ 1
System der Nummerierung
- In der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten sind für Gebäude, die bewohnt werden oder deren Kennzeichnung im öffentlichen Interesse liegt, entsprechend ihrer Lage Orientierungsnummern unter Beifügung eines Straßen-, Wege-, Platz- oder Ortschaftsnamens, festzusetzen.
- Die Nummerierung hat an Straßen und Wegen von Beginn der Verkehrsfläche an auf der linken Seite mit „1“ beginnend und in weiterer Folge mit ungeraden Zahlen, auf der rechten Seite mit „2“ beginnend und in weiterer Folge mit geraden Zahlen in aufsteigender Reihenfolge zu erfolgen. Hierbei ist an Radialstraßen und Radialwegen vom Ortskern nach außen zu nummerieren sowie an Straßen und Wegen, die keine ausgeprägte Richtung nach außen aufweisen, mit der Nummerierung an der Verkehrsfläche mit der größeren Verkehrsbedeutung zu beginnen.
- An Plätzen ist die Nummerierung im Uhrzeigersinn mit fortlaufenden Zahlen durchzuführen.
- Ist die für ein Gebäude in Folge seiner Lage nach Absatz 2 oder 3 festzusetzende Orientierungsnummer bereits vergeben, so hat dieses Gebäude, falls nicht eine Umnummerierung erfolgt, die vorhergehende Zahl unter Zusatz eines Buchstabens zu erhalten.
- Für Gebäude mit mehreren Stiegenhäusern können eine oder mehrere Orientierungsnummern festgesetzt werden.
- Hat ein Gebäude Zugänge an mehreren Straßen oder Wegen, so können für das Gebäude entsprechend den Zugängen mehrere Orientierungsnummern festgesetzt werden.
- In Ortschaften hat die Nummerierung von Gebäuden, die keiner benannten Straße oder keinem benannten Weg zuzuordnen sind, mit fortlaufenden Zahlen unter Beifügung des Namens der Ortschaft zu erfolgen. Freiwerdende Nummern sind erneut zu vergeben.
§ 2
Art und Ausführung der Orientierungsnummerntafel
- Die Orientierungsnummerntafeln sind einheitlich als flache Tafeln aus emailliertem metallischem Werkstoff mit einer Breite von ca. 250 mm und einer Höhe von ca. 170 mm herzustellen. In allen vier Ecken sind Schraublöcher zur Befestigung der Kennzeichen vorzusehen.
- Für den Tafelgrund ist eine dunkelblaue, wetterbeständige Farbe zu verwenden. Die Beschriftung und die Randlinie, welche ca. 5 mm entfernt vom Tafelrand und in einer Breite von ca. 5 mm anzubringen ist, sind in weißer Farbe auszuführen.
- Die Nummerierung hat in ca. 80 mm hohen arabischen Ziffern zu erfolgen. Im unteren Teil der Orientierungsnummerntafel ist einzeilig in einer Schrifthöhe von 20 – 25 mm der Straßen-, Weg-, Platz- oder Ortsname – erforderlichenfalls in abgekürzter Form – anzuführen. Für die Beschriftung der Orientierungsnummer ist die Schriftart „Arial“ zu verwenden.
§ 3
Anbringung der Orientierungsnummerntafel
- Die Orientierungsnummern sind in unmittelbarer Nähe des Hauszuganges so anzubringen, dass sie von der Straße oder vom Weg aus gut sichtbar und einwandfrei lesbar sind. Nach Möglichkeit hat die Anbringung am Gebäude zu erfolgen.
- Wenn es infolge der gemäß Absatz 1 vorzunehmenden Situierung der Orientierungsnummer zur eindeutigen Orientierung erforderlich ist, sind direkt bei den Hauseingängen zusätzliche Orientierungsnummerntafeln in gleicher Ausführung anzubringen.
- An Gebäuden sind Orientierungsnummerntafeln in einer Höhe von mindestens 1,8 m und höchstens 3,5 m über dem Gelände und sonst, insbesondere an Einfriedungen, mindestens 0,8 m hoch anzubringen.
- Orientierungsnummerntafeln, die in Folge von Beschädigung nicht einwandfrei lesbar sind, sind vom Objektseigentümer gegen neue auszutauschen.
§ 4
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt mit 01.06.2020 in Kraft.
- Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 22. Jänner 1997, Zahl: 004-100-1/97, mit welcher die Ausführung und die Anbringung von Hausnummerntafeln im Bereich der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten nach § 41 Absatz 2 der Kärntner Bauordnung, Landesgesetzblatt 30/1996 in der geltenden Fassung festgelegt werden, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Verordnung - Ortstaxe ab 1.1.2020
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 26. September 2019, TOP 22, Aktenzahl: 7700-5/2019/SCHIE/WEIS, mit welcher die Ortstaxe ausgeschrieben wird (Ortstaxenverordnung).
Gemäß § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 71/2018, in Verbindung mit §§ 1 ff des Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970, K-ONTG, Landesgesetzblatt 144/1970, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 71/2018, wird verordnet:
§ 1
Ausschreibung
Die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten erhebt für den Aufenthalt in ihrer Gemeinde eine Ortstaxe.
§ 2
Ausmaß
Die Ortstaxe beträgt je abgabepflichtiger Person und Nächtigung 1,50 Euro.
§ 3
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.
- Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 14. Dezember 2016, Aktenzahl: 7700-4/2016/SC/W, mit welcher die Ortstaxe ausgeschrieben wird, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Verordnung - Ortstaxe ab 1.1.2025
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 22. Oktober 2024, Aktenzahl: 7700-6/2024/SCHIE/WEIS, mit welcher die Ortstaxe ausgeschrieben wird (Ortstaxeverordnung 2025).
Gemäß § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 43/2024, sowie §§ 1 ff. des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes 1970 - K-ONTG, Landesgesetzblatt 144/1970, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 71/2018, wird verordnet:
§ 1
Ausschreibung
Die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten erhebt für den Aufenthalt in ihrer Gemeinde eine Ortstaxe.
§ 2
Ausmaß
Die Ortstaxe beträgt je abgabepflichtiger Person und Nächtigung EUR 2,00.
§ 3
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.
- Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 26. September 2019, Aktenzahl 7700-5/2019/SCHIE/WEIS mit welcher die Ortstaxe ausgeschrieben wird (Ortstaxenverordnung), außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Verordnung - Parkgebühren
VERORDNUNG
Aufgrund der Bestimmungen des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – Finanzausgleichsgesetz 2008, Bundesgesetzblatt Nummer 103, des § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO), Landesgesetzblatt Nummer 66/1998 in der geltenden Fassung sowie des Kärntner Parkraum- und Straßenaufsichtsgesetzes – K-PStG, Landesgesetzblatt Nummer 55/1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nummer 13/2005, wird verordnet:
§ 1
PARKGEBÜHR
- Für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in den unter § 2 bestimmten Kurzparkzonen werden Parkgebühren erhoben.
- Als "Abstellen" gilt das Parken (entsprechend § 2 (28) Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nummer 159/1960 in der geltenden Fassung) eines Fahrzeuges.
§ 2
ZEITRAUM UND KURZPARKZONEN
- Gebührenpflichtig ist das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen für die nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften zulässige Parkdauer werktags Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr in den im Absatz 2 bezeichneten Kurzparkzonen.
Ausgenommen von dieser Regelung sind folgende Tage eines jeden Jahres:
8. Dezember (Maria Empfängnis), 22., 23. und 31. Dezember. - Gebührenpflicht besteht in folgenden Kurzparkzonen (§ 25 Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nummer 159, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nummer 423/1990) in Feldkirchen:
- 10. Oktoberstraße (sogenannter Wedenig-Parkplatz und Parkplatz bei der Stadtapotheke)
- Bambergerplatz (Kurzparkzonenabstellplätze)
- Bambergerplatz (Ladezone vor den Geschäften Zniva, Sickl etc.)
- Dr. Arthur-Lemisch-Straße (südwestliche Seite der Dr. Arthur-Lemisch-Straße zwischen den beiden Einfahrten zum Bamberger Platz)
- Himmelbergerstraße (Parkstreifen rechts und links, zwischen Haus Himmelbergerstraße 10 - nächst Einbindung Goethestraße - und dem Antoniusheim bzw. entlang der Volksbank)
- Obere Tiebelgasse (Parkplatz nächst dem Tiebelzentrum)
- Obere Tiebelgasse (Parkplatz zwischen der Bahnhofstraße und dem ehemaligen Haus Leitner/Daniel)
- Sparkassenstraße (Kurzparkzonenabstellplätze im Bereich des Schulgebäudes und auf den Kurzparkzonenabstellflächen vor der Einfahrt der LA-Anlage)
- Hauptplatz (gesamte Platz)
- Villacherstraße (Parkplatz nächst dem Röttlhaus (Villacher Straße 3))
§ 3
HÖHE DER PARKGEBÜHR
§ 4
PARKSCHEINE UND PARKAUTOMATEN
- Die Entrichtung der Parkgebühr hat unter Verwendung der Parkscheine der in den unter § 2, Absatz 2 angeführten Kurzparkzonen aufgestellten Parkautomaten oder durch Abbuchung von nicht personenbezogenen Magnetkarten zu erfolgen.
- Die Parkscheine sind sichtbar an der Windschutzscheibe oder anderer geeigneter Stelle des Kraftfahrzeuges anzubringen.
- Parkscheine dürfen, unabhängig von der tatsächlichen Dauer der Abstellzeit, nur für einen Abstellvorgang verwendet werden.
§ 5
ABGABENSCHULDNER
- Jeder, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug, das nicht unter die Ausnahmebestimmungen des § 6 fällt, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone für mehr als zehn Minuten abstellt, ist zur Entrichtung der Parkgebühr verpflichtet. Der tatsächliche Zeitpunkt des Beginns des Abstellvorganges ist mittels Parkschein deutlich sichtbar zu machen.
- Wurde ein Kraftfahrzeug gebührenpflichtig abgestellt, ohne daß die erforderliche Parkgebühr entrichtet wurde, so sind der Zulassungsbesitzer und jede Person, der das Kraftfahrzeug vom Zulassungsbesitzer überlassen wurde, verpflichtet, der Behörde auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, von wem das Kraftfahrzeug im fraglichen Zustand benützt worden ist. Kann eine solche Auskunft ohne Führung von Aufzeichnungen nicht erteilt werden, so sind entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Diese Auskunftspflicht gilt in gleicher Weise, wenn der tatsächliche Zeitpunkt des Beginns des Abstellvorganges (Absatz 1) nicht deutlich angebracht wurde.
§ 6
AUSNAHMEN
Die Parkgebühr ist nicht zu entrichten für:- Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen.
- Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a Straßenverkehrsordnung 1960.
- Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 Straßenverkehrsordnung 1960.
- Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe von Ihnen selbst gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Absatz 5 Straßenverkehrsordnung 1960 gekennzeichnet sind.
- Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Absatz 5 Straßenverkehrsordnung 1960 gekennzeichnet sind.
- Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Absatz 3 Straßenverkehrsordnung 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Absatz 1 oder 5 Straßenverkehrsordnung 1960 gekennzeichnet sind.
- Fahrzeuge von Bewilligungsinhabern nach § 45 Absatz 4 Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nummer 159, in der geltenden Fassung, die bewilligungsgemäß abgestellt sind.
§ 7
SCHLUSSBESTIMMUNG UND INKRAFTTRETEN
- Diese Verordnung tritt mit Anbringen der Hinweistafeln in Kraft.
- Gleichzeitig verliert die Verordnung des Gemeinderates vom 07.01.2008, Zahl: 9005-101/2008-wu, ihre Wirkung.
Der Bürgermeister:
Robert Strießnig
Verordnung - Sitzungsgeldanpassungsverordnung 2024
VERORDNUNG
des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 05.02.2024, Zahl: 004-0/1/2024/SC/KN, mit der die Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates angepasst wird (Sitzungsgeldanpassungsverordnung 2024).
Gemäß § 29 Absatz 14 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 78/2023, wird verordnet:
§ 1
Valorisierung
Entsprechend der Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 31. Jänner 2024, Zl. 03-ALL-1760/ 3-2023 über die Anpassung des in § 29 Absatz 2 K-AGO festgelegten Sitzungsgeldes sowie der in § 29 Absatz 4 und 5 K-AGO festgelegten Bezüge für Gemeindemandatare für das Jahr 2024 (Kärntner Gemeindemandatare-Entschädigungsanpassungs-Verordnung 2024 – K-GMEAV 2024) wird das in der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 14.12.2022, Zahl 004-0/2/2022/SC/KN, mit der die Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse festgelegt wird (Sitzungsgeldverordnung), festgelegte Sitzungsgeld entsprechend dem Anpassungsfaktor erhöht.
§ 2
Höhe des Sitzungsgeldes
Das Sitzungsgeld für das Jahr 2024 wird mit 200,80 Euro festgesetzt.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Verordnung - Sitzungsgeldverordnung
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 14.12.2022, Zahl: 004-0/2/2022/SC/KN, mit der die Entschädigung der Mitglieder des Gemeinderates, des Stadtrates und der Ausschüsse festgelegt wird (Sitzungsgeldverordnung).
Gemäß § 29 Absatz 2 und 3 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 80/2020, wird verordnet:
§ 1
Sitzungsgeld
- Den Mitgliedern des Gemeinderates, des Stadtrates und der Ausschüsse der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten gebührt, soweit sie nicht Anspruch auf einen Bezug nach § 29 Absatz 4 oder 6 K-AGO oder als Bürgermeister haben, für jede Sitzung, an der sie als Mitglied (Ersatzmitglied) teilgenommen haben, das Sitzungsgeld in der in § 2 festgesetzten Höhe.
- Wird ein Mitglied des Gemeinderates in ein und derselben Sitzung durch ein oder in zeitlicher Abfolge mehrere Ersatzmitglieder des Gemeinderates – bei Ausschusssitzungen auch durch ein oder in zeitlicher Abfolge mehrere Mitglieder des Gemeinderates – vertreten, so gebührt das Sitzungsgeld nur für ein einziges an der Sitzung teilnehmendes Mitglied (Ersatzmitglied). Die Aufteilung hat durch die in Betracht kommende Gemeinderatspartei zu erfolgen.
§ 2
Höhe des Sitzungsgeldes
Das Sitzungsgeld wird mit 183 Euro festgesetzt.
§ 3
Sitzungsgeld für Ausschussobmänner
Den Obmännern der Ausschüsse gebührt für jene Ausschusssitzungen, in denen sie den Vorsitz führen, das gemäß § 2 dieser Verordnung festgesetzte Sitzungsgeld im doppelten Ausmaß. Diese Bestimmung gilt selbst dann, wenn sie mehrere Obmannfunktionen ausüben.
§ 4
Bezug für Mitglieder des Stadtrates
Den Mitgliedern des Stadtrates, die mit Aufgaben gemäß § 69 Absatz 5 oder 6 K-AGO betraut wurden, gebührt – ausgenommen dem Bürgermeister – ein monatlicher Bezug, in dem in § 29 Absatz 4 K-AGO festgelegten Ausmaß.
§ 5
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt mit 01.01.2023 in Kraft.
- Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 28.04.2022, Zahl: 004-0/1/2022/SC/KN, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Verordnung - Stellenplan 2024
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 23.10.2023 Zahl: 011-001/2023/Dr.Schw/Sch, mit welcher der Stellenplan für das Verwaltungsjahr 2024 beschlossen wird (Stellenplan 2024).
Gemäß § 2 Absatz 1 des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes – K-GBG, Landesgesetzblatt 56/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 45/2023, des § 3 Absatz 1 und 2 des Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetzes – K-GVBG, Landesgesetzblatt 95/1992, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 69/2023 sowie des § 5 Absatz 1 und 2 des Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetzes – K-GMG, Landesgesetzblatt 96/2011, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 69/2023, wird verordnet:
§ 1
Beschäftigungsobergrenze
Für das Verwaltungsjahr 2024 beträgt die Beschäftigungsobergrenze gemäß § 5 Absatz 1 K-GBRPV 1720 Punkte.
§ 2
Stellenplan
(1) Für die Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben werden im Verwaltungsjahr 2024 folgende Planstellen festgelegt:
|
|
Stellenplan nach |
Stellenplan nach K-GMG |
BRP |
||
Lfd. Nr. |
Beschäftigungs-ausmaß in % |
VWD-Gruppe |
DKl. |
GKl. |
Stellen-wert |
Punkte |
1 |
100,00 |
A |
VIII |
22 |
78 |
78,00 |
2 |
100,00 |
C |
V |
8 |
36 |
36,00 |
3 |
100,00 |
|
|
8 |
36 |
36,00 |
4 |
100,00 |
C |
V |
9 |
39 |
39,00 |
5 |
100,00 |
B |
V |
8 |
36 |
36,00 |
6 |
100,00 |
C |
IV |
10 |
42 |
42,00 |
7 |
100,00 |
D |
III |
6 |
30 |
30,00 |
8 |
75,00 |
P5 |
III |
2 |
18 |
|
9 |
75,00 |
P5 |
III |
2 |
18 |
|
10 |
100,00 |
B |
V |
11 |
45 |
45,00 |
11 |
100,00 |
B |
VII |
16 |
60 |
60,00 |
12 |
100,00 |
C |
IV |
12 |
48 |
48,00 |
13 |
100,00 |
C |
IV |
9 |
39 |
39,00 |
14 |
62,50 |
C |
V |
8 |
36 |
22,50 |
15 |
100,00 |
B |
VI |
7 |
33 |
33,00 |
16 |
100,00 |
C |
IV |
11 |
45 |
45,00 |
17 |
100,00 |
B |
VI |
7 |
33 |
33,00 |
18 |
100,00 |
B |
VII |
15 |
57 |
57,00 |
19 |
100,00 |
B |
VII |
12 |
48 |
48,00 |
20 |
100,00 |
C |
IV |
7 |
33 |
33,00 |
21 |
100,00 |
C |
IV |
7 |
33 |
33,00 |
22 |
100,00 |
B |
VII |
15 |
57 |
57,00 |
23 |
100,00 |
B |
VI |
12 |
48 |
48,00 |
24 |
100,00 |
B |
VI |
10 |
42 |
42,00 |
25 |
100,00 |
B |
V |
12 |
48 |
48,00 |
26 |
100,00 |
B |
VI |
12 |
48 |
48,00 |
27 |
100,00 |
B |
V |
9 |
39 |
39,00 |
28 |
100,00 |
C |
IV |
6 |
30 |
30,00 |
29 |
62,50 |
C |
IV |
6 |
30 |
18,75 |
30 |
100,00 |
B |
VI |
12 |
48 |
48,00 |
31 |
50,00 |
C |
IV |
7 |
33 |
16,50 |
32 |
100,00 |
B |
VI |
12 |
48 |
48,00 |
33 |
100,00 |
B |
VII |
12 |
48 |
48,00 |
34 |
100,00 |
B |
V |
12 |
48 |
48,00 |
35 |
100,00 |
B |
VI |
10 |
42 |
42,00 |
36 |
100,00 |
B |
VII |
9 |
39 |
39,00 |
37 |
100,00 |
B |
VII |
15 |
57 |
57,00 |
38 |
100,00 |
C |
V |
7 |
33 |
33,00 |
39 |
100,00 |
C |
V |
8 |
36 |
36,00 |
40 |
50,00 |
D |
IV |
4 |
24 |
12,00 |
41 |
100,00 |
C |
V |
11 |
45 |
|
42 |
100,00 |
C |
V |
7 |
33 |
|
43 |
100,00 |
P3 |
III |
6 |
30 |
|
44 |
100,00 |
P4 |
III |
2 |
18 |
|
45 |
100,00 |
B |
VI |
11 |
45 |
|
46 |
100,00 |
C |
IV |
7 |
33 |
|
47 |
50,00 |
C |
IV |
7 |
33 |
|
48 |
100,00 |
P3 |
III |
4 |
24 |
|
49 |
100,00 |
P4 |
III |
2 |
18 |
|
50 |
50,00 |
P5 |
III |
2 |
18 |
|
51 |
75,00 |
P4 |
III |
2 |
18 |
|
52 |
75,00 |
P5 |
III |
2 |
18 |
|
53 |
100,00 |
P5 |
III |
2 |
18 |
|
54 |
75,00 |
P4 |
III |
2 |
18 |
|
55 |
100,00 |
C |
V |
10 |
42 |
|
56 |
100,00 |
P2 |
III |
9 |
39 |
|
57 |
100,00 |
P2 |
III |
8 |
36 |
|
58 |
100,00 |
P2 |
III |
8 |
36 |
|
59 |
100,00 |
P2 |
III |
7 |
33 |
|
60 |
100,00 |
P2 |
III |
7 |
33 |
|
61 |
100,00 |
P2 |
III |
7 |
33 |
|
62 |
100,00 |
P2 |
III |
6 |
30 |
|
63 |
100,00 |
P2 |
III |
6 |
30 |
|
64 |
100,00 |
P2 |
III |
6 |
30 |
|
65 |
100,00 |
P2 |
III |
6 |
30 |
|
66 |
100,00 |
P2 |
III |
6 |
30 |
|
67 |
100,00 |
P2 |
III |
6 |
30 |
|
68 |
100,00 |
P2 |
III |
7 |
33 |
|
69 |
100,00 |
P2 |
III |
6 |
30 |
|
70 |
100,00 |
P2 |
III |
7 |
33 |
|
71 |
100,00 |
P2 |
III |
6 |
30 |
|
72 |
100,00 |
P3 |
III |
8 |
36 |
|
73 |
100,00 |
P2 |
III |
7 |
33 |
|
74 |
100,00 |
P3 |
III |
4 |
24 |
|
75 |
100,00 |
P3 |
III |
4 |
24 |
|
76 |
100,00 |
P2 |
III |
6 |
30 |
|
77 |
100,00 |
P2 |
III |
7 |
33 |
|
78 |
100,00 |
P2 |
III |
7 |
33 |
|
79 |
100,00 |
C |
IV |
6 |
30 |
|
80 |
100,00 |
P1 |
IV |
9 |
39 |
|
81 |
100,00 |
P1 |
IV |
7 |
33 |
|
82 |
100,00 |
P1 |
IV |
7 |
33 |
|
83 |
100,00 |
P1 |
IV |
7 |
33 |
|
84 |
100,00 |
C |
V |
10 |
42 |
|
85 |
100,00 |
P2 |
III |
6 |
30 |
|
86 |
100,00 |
P3 |
III |
6 |
30 |
|
87 |
100,00 |
P3 |
III |
5 |
27 |
|
88 |
100,00 |
P2 |
III |
6 |
30 |
|
89 |
100,00 |
P3 |
III |
6 |
30 |
|
90 |
100,00 |
C |
V |
6 |
30 |
|
BRP-Summe: 1.551,75
(2) Der Beschäftigungsrahmenplan wird eingehalten.
§ 3
Inkrafttreten
- Die Verordnung tritt am 01. Jänner 2024 in Kraft.
- Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates vom 14.12.2022, Zahl: 011/002/Dr.Schw/Sch, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Verordnung - Tarifordnung (Marketingbeiträge)
TARIFORDNUNG
Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten hat mit Beschluss vom 14.12.2016 die Beiträge für wirtschaftsfördernde Maßnahmen (Marketingbeiträge) festgesetzt.
§ 1
Tarifgegenstand
Als Beiträge für wirtschaftsfördernde Maßnahmen (Einkaufsnächte, diverse Marketingaktionen im Stadtbereich) werden Marketingbeiträge eingehoben.
§ 2
Entgeltschuldner
Zur Entrichtung von Beiträgen für wirtschaftsfördernde Maßnahmen sind jene verpflichtet, die sich an den wirtschaftsfördernden Maßnahmen der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten (Marketingaktionen) beteiligen.
§ 3
Höhe des Entgeltes
- Großveranstaltungen: 200 Euro zuzüglich 20% Mehrwertsteuer
- Kleinveranstaltungen: 100 Euro zuzüglich 20% Mehrwertsteuer
§ 4
Inkrafttreten
Diese Entgeltordnung tritt am 01.01.2017 in Kraft.
Für den Gemeinderat:
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Verordnung - Textlicher Bebauungsplan
- Download: Textlicher Bebauungsplan (PDF-Dokument)
- Download: Beilage Bereichsfestlegung als pdf-Dokument
- Download: Beilage 2 (Straßenkategorien) als pdf-Dokument
Textlicher Bebauungsplan der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 07.02.2002, Zl. 004-100-1/02, mit der ein Bebauungsplan für das Gebiet der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten erlassen wird.
Aufgrund der §§ 24 und 25 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995, Landesgesetzblatt 23, in der geltenden Fassung, wird verordnet:
§ 1
Wirkungsbereich
Diese Verordnung gilt für alle im Flächenwidmungsplan als Bauland festgelegten Flächen, vorbehaltlich abweichender Feststellungen in Teilbebauungsplänen.
§ 2
Bereichsfestlegung
Das Gebiet der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten wird in einen "Altstadtbereich", den "städtischen Planungsbereich" und in den "ländlichen Planungsbereich" eingeteilt.
Die Abgrenzung ist dem als Anlage "I" bezeichneten Lageplan zu entnehmen.
Im nachfolgenden Verordnungstext sind die Festlegungen für den "Altstadtbereich" unter "A", für den "städtischen Planungsbereich" unter "S", jene des "ländlichen Planungsbereiches" unter "L" zusammengefasst.
§ 3
Mindestgröße der Baugrundstücke
(1) Festlegungen:
A S L
1. bei offener Bauweise 350 m2 350 m2 350 m2
2. bei halboffener Bauweise 200 m2 200 m2 300 m2
3. bei geschlossener Bauweise 100 m2 200 m2 250 m2
(2) Soferne bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits Baugrundstücke bestehen, die die angeführten Mindestmaße unterschreiten, sind im Einzelfall besondere Festlegungen zu treffen.
(3) Auf die festgelegten Mindestgrößen (einschließlich der Abstandsflächen nach den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften Landesgesetzblatt 48/1969 in der geltenden Fassung für den bereits vorhandenen Baubestand) ist bei Grundstücksteilungen Rücksicht zu nehmen.
(4) Ausnahmen bilden lediglich Teilungen für den Zweck der Schaffung von Flächen für Versorgungseinrichtungen wie für eine Transformatorstation oder ähnliches. In einem solchen Fall ist die Mindestgröße dem tatsächlichen Bedarf anzupassen.
§ 4
Bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke
(1) Die bauliche Ausnutzung (das ist das Verhältnis der Summe der Bruttogeschossflächen zur Grundstücksfläche) darf
A S L
im Bauland-Dorfgebiet 0,50 0,50 0,50
im Bauland-Wohngebiet 0,50 0,50 0,50
im Bauland-Kurgebiet 0,60 0,40 0,40
im Bauland-gemischtem Baugebiet 2,00 1,20 0,80
im Bauland-Geschäftsgebiet 2,00 2,00 1,20
im Bauland-Industriegebiet 1,20 1,20 1,20
im Bauland-Gewerbegebiet 1,20 1,20 1,00
im Bauland-Sondergebiet 1,20 1,20 1,20
nicht überschreiten.
(2) Bei der Ermittlung der Geschossflächenzahl sind alle am gegenständlichen Grundstück vorhandenen Gebäude zu berücksichtigen. Ausgenommen davon sind offene Überdachungen, offene Autoabstellplätze und ähnliche Konstruktionen.
Ausbaufähige Kellergeschosse, die an zumindest einer Seite des Gebäudes ab Parapetthöhe aus dem Gelände herausragen, sind bis auf eine Gebäudetiefe von 5,0 m je freiliegender Gebäudeseite in die Ermittlung einzurechnen.
(3) Ausbaufähige Dachgeschosse sind bei der Ermittlung der GFZ vollständig zu berücksichtigen.
(4) Dachgeschosse im Altstadtbereich (A) sind bis zu einer max. Kniestockhöhe von 1,40 m und bei einer Dachneigung von 35 - 50 Grad bei der Ermittlung der Geschossflächenzahl nicht zu berücksichtigen.
(5) Bei derzeit bereits bebauten Grundstücken, bei denen die bauliche Ausnutzung (nach Absatz 1) bereits überschritten ist, sind Umbauten und Ausbauten nur zulässig, wenn in bestehenden Gebäuden die bereits zum 19.01.1993 vorhandene bauliche Ausnutzung (GFZ) nicht überschritten wird.
§ 5
Bebauungsweise
Als Bebauungsweise ist in allen Planungsbereichen die offene, halboffene und geschlossene Bebauung zulässig.
§ 6
Anzahl der Geschosse bzw. Bauhöhen
(1) Die Anzahl der Geschosse hat im Altstadtbereich mindestens zwei und höchstens drei, im städtischen Planungsbereich höchstens vier, im ländlichen Planungsbereich höchstens drei Geschosse zu betragen.
Diese Festlegungen gelten ohne Unterschied der Baulandkategorie
(2) Kellergeschosse, welche an maximal zwei Seiten (bei geschlossener Bauweise an max. einer Seite) mehr als die Hälfte aus dem verglichenen Gelände herausragen, werden als halbes Geschoss gerechnet. Jene, die an zumindest drei Seiten (bei geschlossener Bauweise an beiden Seiten) um mehr als die Hälfte aus dem verglichenen Gelände herausragen, werden als volle Geschosse gerechnet.
(3) Dachgeschosse bei geneigten Dächern bis 45 Grad Dachneigung werden bis zu einer Kniestockhöhe von 1,40 m bei der Ermittlung der Geschossanzahl nicht berücksichtigt, bei einer Kniestockhöhe von mehr als 1,40 m als halbe Geschosse gerechnet. Geneigte Dächer mit einer Dachneigung von mehr als 45 Grad und Mansarddächer werden als volle Geschosse gerechnet.
(4) Bei bereits bestehenden Gebäuden, bei denen die Geschossanzahl überschritten ist, sind Umbauten und Verbesserungen nur zulässig, wenn die derzeit vorhandene Geschossanzahl nicht erhöht wird.
(5) Die geschlossenen Bauweise darf bis zu einer max. Höhe von 5 m bzw. auf das Ausmaß der bereits bestehenden geschlossenen Bebauung am Nachbargrundstück verwirklicht werden.
Die max. Höhe von 5 m ist an der Grundstückgrenze zu messen, wobei als Fußpunkt das vorhandene (ursprüngliche) Gelände des angrenzenden Grundstückes anzunehmen ist. Die weitere Höhenentwicklung des Gebäudes ist so zu wählen, dass diese eine unter 45 Grad geneigte Fläche (mit der Grundlinie an der angeführten max. Höhe) nicht überragt
§ 6a
Einschränkung der Ausnutzung
Die Anzahl der Geschoße sowie die bauliche Ausnutzung darf innerhalb der festgelegten Höchstgrenze nur soweit in Anspruch genommen werden, wie
a) auf die individuellen Verkehrserfordernisse (innerbetrieblich, Abstellplätze für betriebseigene Fahrzeuge, Kunden- und Mitarbeiterfahrzeuge, Einbindung in die Erschließungsstraßen) und
b) auf das Ortsbild im Nahbereich des Vorhabens und
c) auf den Maßstab, die bauliche Ausnutzung sowie die Geschoßanzahl der umliegenden, bestehenden Gebäude ausreichend Rücksicht genommen wurde."
§ 7
Ausmaß der Verkehrsflächen
(1) Die nachstehend angeführte Zahl von nachzuweisenden PKW -Abstellplätzen ist in einem maximalen Umkreis von 150 m (Luftlinie) vom zu betrachtenden Gebäude anzuordnen. Die in Klammer angeführten Abstellplätze müssen ohne Beeinträchtigung des fließenden Verkehrs, also ohne Halten auf Fahrbahnen oder Gehwegen (z.B. vor einem Gartentor oder einer Schrankenanlage) anzufahren sein.
A S L
Einfamilienwohnhaus --- 2,0 (1,0) 2,0 (1,0)
Wohnungen --- 1,5 (1,0) 1,5 (1,0)
Gastlokale (nur Gasträume) je 10 m2 --- 1,0 (1,0) 1,0 (1,0)
Geschäfte (einschl.der Lagerräume) je 35 m2 --- 1,0 (1,0) 1,0 (1,0)
Büroräume je 35 m2 --- 1,0 (1,0) 1,0 (1,0)
Ordinationen je Arzt --- 4,0 (2,0) 4,0 (2,0)
Bei anderen Nutzungen oder bei Nutzungen mit besonders hohem Kundenverkehr ist die erforderliche Anzahl der Stellplätze im Ermittlungsverfahren zu erheben.
(2) Die Verkehrwege im gesamten Gemeindegebiet werden in folgende Kategorien eingeteilt:
a) Stadtstraßen:
Dies sind Verkehrsflächen, die städtische Siedlungsräume miteinander verbinden
b) Ortschaftsverbindungswege:
Dies sind Straßenverbindungen, die die kürzeste wirtschaftlich vertretbare Verbindung zwischen
den Ortschaften darstellt. Die Ortschaftsverbindungswege werden entsprechend ihrer Wertigkeit in zwei Kategorien mit verschiedenen Ausbaubreiten unterteilt.
c) Siedlungsstraßen:
Dies sind innere Erschließungen von Siedlungen. Die Grundstückszufahrten sind grundsätzlich in Siedlungsstraßen einzubinden, diese wieder sollen möglichst zweimal in Ortschaftsverbindungswege einmünden.
Bei der Erschließung von nur einem Grundstück darf die Breite auf 4,0 m und bei der Erschließung von max. fünf Grundstücken darf die vorgesehene Breite um 0,50 m abgemindert werden, wobei jedoch die künftige Baulandentwicklung zu berücksichtigen ist.
d) Verbindungswege:
Diese Kategorie beinhaltet alle anderen Wegeverbindungen des Gemeindegebietes.
(3) Bei Grundstücksteilungen sind nachstehende zugeordnete ebene Straßenbreiten auszuscheiden:
A S L
a) Stadtstraßen: ----- 11,0 m -----
b) Ortschaftsverbindungswege:
Kategorie I ----- 9,0 m 9,0 m
Kategorie II ----- 7,0 m 7,0 m
c) Siedlungsstraßen: ----- 6,0 m 6,0 m
d) Verbindungswege: ------ ----- 5,5 m
Die zutreffenden Kategorien sind dem dieser Verordnung als Beilage 2 angeschlossenen planlichen Darstellung zu entnehmen.
(4) Soferne in vorstehender Tabelle keine Festlegungen getroffen wurden, sind diese unter Berücksichtigung der Verkehrsinteressen sowie der im Nahbereich vorhandenen Straßenbreiten festzulegen.
(5) Die Grundstücksabtretungen sind auf der gesamten an das Straßengrundstück angrenzenden Länge des von der Teilung betroffenen Grundstückes (bzw. der betroffenen Grundstücke) durchzuführen und mit dem Straßengrundstück zu vereinigen.
(6) Auf bereits vor dem 19.1.1993 konsensgemäß vorhandenen Baubestand (auch bauliche Anlagen wie z.B. Einfriedungen) ist bei der Festlegung der Straßenbreiten Rücksicht zu nehmen. Bei der Genehmigung von neuen Einfriedungen sind die Straßenmindestbreiten zu beachten.
(7) Wenn auf Grund vorhandenen Baubestandes die geforderte Straßenbreite nicht erreicht werden kann, ist unter Berücksichtigung der Interessen der Flüssigkeit des Verkehrs individuell zu entscheiden.
(8) Zusätzlich zu den festgelegten Straßenbreiten sind die erforderlichen Böschungsflächen zu berücksichtigen und der Straßenbreite zuzuschlagen.
(9) Die Umkehrplätze sind so auszubilden, daß diese zum Wenden der üblichen Einsatz- und Entsorgungsfahrzeuge ausreichen.
§ 8
Baulinie
(1) Die Baulinien entlang öffentlicher Straßen sind anlässlich der Bauverhandlung unter
Berücksichtigung der Interessen des Verkehrs , der Sicherheit, der künftigen Verkehrsentwicklung und der durch den vorhandenen Baubestand definierten Baulinie festzulegen.
(2) Nebengebäude, Garagen, Überdachungen und bauliche Anlagen für die Gartengestaltung können bis auf 1,0 Meter an die Grundstücksgrenze herangebaut werden, wenn die Länge des Objektes entlang der Grundstücksgrenze maximal 10,0 m und die Höhe nicht mehr als 3,50 m beträgt.
(3) Für die übrigen Abstände (ausgenommen Absatz 1 und 2) gelten die Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften, LGBL.Nummer 58/1985, in der geltenden Fassung
§ 9
Dachformen und Dachfarben
(1) Im Altstadtbereich werden die Dachformen der Hauptgebäude als geneigte Dachkonstruktionen festgelegt, wobei eine Dachneigung von 40 Grad anzustreben ist. Als Dacheindeckung ist kleinformatiges, strukturiertes, tonfarbenes oder rotbraunes Material zu verwenden.
(2) Bei der Festlegung der Farbe der Dacheindeckung im städtischen und im ländlichen Planungsbereich ist auf den angrenzenden Bestand Rücksicht zu nehmen. Es ist möglichst kleinformatiges, struk- turiertes Hartmaterial zu verwenden.
(3) Bei der Ausbildung der Dachkonstruktionen sind im gesamten Gemeindegebiet folgende Mindestneigungen einzuhalten:
Vollwalmdach bis 1,5 Geschosse 27 Grad
Teilwalmdach 30 Grad
Teilwalmdach mit Ansatzlücke ("Schopfdach") 35 Grad
§ 10
Grünanlagen
Wenn in Verbindung mit Einfriedungen, welche der Bewilligungs- oder Anzeigepflicht nach den Bestimmungen der Kärntner Bauordnung, des Kärntner Ortsbildpflegegesetzes oder des Kärntner Straßengesetzes unterliegen, Bepflanzungen vorgenommen werden, sind folgende Bedingungen einzuhalten:
Entlang von Verkehrsflächen dürfen lebende Einfriedungen wie Hecken, Einzelsträucher oder Bäume auf einer Tiefe von 2,00 m, gemessen ab der Straßengrundgrenze, eine Gesamthöhe von max 1,0 m (gemessen von der Fahrbahnoberkante) aufweisen.
An allen anderen Grundstücksgrenzen darf die Gesamthöhe solcher Pflanzen welche weniger als 2,00 m Abstand zu einer Nachbargrundstücksgrenze haben, maximal 2,0 m betragen.
§ 11
Antennenanlagen
Bei Objekten mit mehr als zwei Wohneinheiten dürfen frei sichtbar nur zentrale Empfangsanlagen angebracht werden. Bei der Anbringung ist darauf zu achten, daß sie sich den Gestaltungsmerkmalen des Gebäudes möglichst unterordnet.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung ihrer Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde im amtlichen Verkündungsblatt des Landes Kärnten in Kraft.
Feldkirchen, am 15.02.2002
Der Bürgermeister:
Walter Puff
Verordnung - Trauungssaal Benützungsentgelt
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 31.10.2000, Zahl: 0220/2001-wu, mit der ein Benützungsentgelt für den Trauungssaal ausgeschrieben wird.Gemäß § 16 Absatz 3 litera 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2001 (FAG 2001), Bundesgesetzblattnummer 3/2001, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung (K-AGO), Landesgesetzblattnummer 66/1998, in der geltenden Fassung, wird verordnet:
§ 1
Abgabengegenstand
§ 2
Abgabenschuldner
§ 3
Höhe der Gebühr
§ 4
Inkrafttreten
Walter Puff
angeschlagen: 31.10.2000
abgenommen: 14.01.2001
Verordnung - Vergnügungssteuer
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten. vom 15.07.2013, mit der die Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden.
Gemäß §§ 1 ff des Kärntner Vergnügungssteuergesetzes – K-VSG, Landesgesetzblatt 63/1982, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 13/2013, § 15 Absatz 3 Ziffer 1 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 – FAG 2008, Bundesgesetzblatt I 103/2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt I 49/2013 sowie § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt 66/1998, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt 65/2012, wird verordnet:
§ 1 Ausschreibung
- Die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten schreibt Vergnügungssteuern aus.
- Die Vergnügungssteuern sind ausschließliche Gemeindeabgaben.
§ 2 Steuergegenstand
- Der Vergnügungssteuer unterliegen:
a) Veranstaltungen und Filmvorführungen, für die das Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 gilt. Als solche Veranstaltungen gelten auch die Aufstellung und der Betrieb von Spielautomaten (Spielapparaten) an öffentlich zugänglichen Orten gegen Entgelt.
b) der öffentliche Empfang von Rundfunk- und Fernsehübertragungen,
c) die Veranstaltung von Glücksspielen.
d) Veranstaltungen unterliegen der Vergnügungssteuer auch dann, wenn sie im Rahmen eines Gewerbes betrieben werden, wie Tischtennis, Billard, Spielautomaten (Spielapparate), Musikvorführgeräte, Kegelbahnen und Ähnliches. - Der Vergnügungssteuer unterliegen nicht:
a) Veranstaltungen von Theatern, die aus Mitteln des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde regelmäßig Zuschüsse erhalten, sowie Ausspielungen gemäß § 2 Glückspielgesetz durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach §§ 5, 14, 21 und 22 Glückspielgesetz.
b) Veranstaltungen, die ausschließlich religiösen, politischen, weltanschaulichen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen.
§ 3 Anmeldung der Veranstaltungen
- Veranstaltungen, die der Vergnügungssteuer unterliegen, sind unbeschadet sonstiger Vorschriften über eine Bewilligung oder Anmeldung, spätestens eine Woche vor der beabsichtigten Veranstaltung beim Bürgermeister anzumelden.
- Bei Veranstaltungen gemäß § 5 Absatz 4 und 5 K-VSG, die nicht ganzjährig betrieben werden, sind jede einen Monat übersteigende Betriebsunterbrechung sowie die Wiederaufnahme des Betriebes spätestens eine Woche vor der geplanten Betriebsunterbrechung bzw. Wiederaufnahme dem Bürgermeister anzuzeigen.
§ 4 Steuerschuldner
- Zur Leistung der Vergnügungssteuer ist der Veranstalter der der Vergnügungssteuer unterliegenden Veranstaltung verpflichtet. Veranstalter ist jede natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft, die Veranstaltungen vorbereitet oder durchführt oder der Behörde gegenüber als Veranstalter auftritt oder sich als solcher öffentlich ankündigt; im Zweifel gilt als Veranstalter, wer über die Veranstaltungsstätte verfügungsberechtigt ist und die Durchführung der Veranstaltung duldet (§ 2 Absatz 3 Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010). Jeder Mitveranstalter ist Gesamtschuldner.
- Neben dem Verfügungsberechtigten über die für die Aufstellung oder den Betrieb benutzten Räume oder Grundstücke ist auch der Eigentümer des Spielautomaten (Spielapparates) bzw. Geldspielapparates Gesamtschuldner der Vergnügungs-steuer.
§ 5 Ausmaß der Vergnügungssteuer
- Die Vergnügungssteuer wird in einem Hundertsatz des Eintrittsgeldes oder mit einem Pauschbetrag gemäß dem Tarif in der Anlage zu dieser Verordnung festgesetzt.
- Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage haben die Umsatzsteuern und die Vergnügungssteuer außer Betracht zu bleiben.
§ 6 Befreiungen
- VON DER VERGNÜGUNGSSTEUER SIND IM SINNE DES § 6 K-VSG BEFREIT:
a) Veranstaltungen, deren Ertrag zu gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken verwendet wird;
b) Veranstaltungen, die der gemeinnützigen Pflege der Volksbräuche, der Volkstracht, des Volksliedes, der Volkskunst, des Volkstanzes und ähnlicher Erscheinungsformen, die der Pflege des Volkskulturlebens dienen;
c) Ausstellungen in Museen und Ausstellungen von Reliefs, sowie nichtgewerbliche Kunst- und Informationsausstellungen;
d) Film- und Diavorträge von Amateuren;
e) Sportveranstaltungen von Amateuren;
f) Maturabälle sofern diese von der jeweiligen Maturaklasse veranstaltet werden;
g) Veranstaltungen von Elternvereinen und Schulklassen, wenn der Reinerlös der Bildung der Jugend dient.
h) Veranstaltungen, die der Kunstpflege oder der Volksbildung, insbesondere der Bildung der Jugend dienen,
i) Veranstaltungen im Rahmen der Fremdenverkehrsförderung und Fremdenverkehrswerbung;
j) Veranstaltungen der Feuerwehren;
k) Veranstaltungen des Roten Kreuzes;
l) Zirkusveranstaltungen und in diesem Rahmen durchgeführte Tierschauen;
m) Veranstaltungen des Kulturamtes der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten
n) Veranstaltungen des Kulturforums Amthof
o) Veranstaltungen zur Belebung der Innenstadt oder Veranstaltungen, die von der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten gefördert werden.
p) Veranstaltungen im Freien, bei Regenwetter; - Für Veranstaltungen mit Musik (Tanzabende, Stimmungsmusik, Früh- und Dämmerschoppen usw.) ist keine Vergnügungssteuer zu entrichten, wenn sie in Fremdenverkehrsbetrieben ausschließlich und unentgeltlich zum Zwecke der Betreuung und Unterhaltung der Hausgäste und zwar jeweils in der Zeit vom 01. Mai bis 30. November veranstaltet werden.
- Die Abgabenbehörde hat auf Ansuchen des Steuerschuldners bescheidmäßig festzustellen, ob im Einzelfall ein Befreiungstatbestand im Sinne dieser Verordnung vorliegt.
- Im Bescheid mit dem eine Befreiung erteilt wird, ist der Steuergegenstand, auf den sich die Befreiung bezieht, anzuführen und die Dauer der Befreiung festzusetzen.
§ 7 Fälligkeit
- Die Vergnügungssteuer ist bei regelmäßigen Veranstaltungen am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Veranstaltungen stattgefunden haben.
- Bei fallweisen Veranstaltungen tritt die Fälligkeit an dem der Beendigung der Veranstaltung folgenden Tage ein.
- Die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschbetrages nach § 5 Absatz 4 bis 6a K-VSG endet erst mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Abmeldung des Apparates (des Automaten) erfolgt oder die Abgabenbehörde sonst davon Kenntnis erlangt, dass der Apparat (Automat) vom Steuerpflichtigen nicht mehr gehalten wird. Bei Austausch eines angemeldeten Apparates (Automaten) gegen einen im Sinne des § 5 Absatz 4 bis 6a K-VSG gleichartigen Apparat (Automat) innerhalb eines Kalendermonates tritt bei gleichzeitiger Abmeldung des alten und Anmeldung des neuen Apparates (Automaten) für den neu angemeldeten Apparat (Automaten) die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschbetrages erst ab dem auf den Anmeldemonat folgenden Kalendermonat ein.
- Abweichend von Absatz 3 beginnt und endet die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschbetrages gemäß § 5 Absatz 4 und 5 K-VSG bei Veranstaltungen, die nicht ganzjährig betrieben werden, mit der Aufnahme oder Unterbrechung der Tätigkeit im Sinne des § 3 Absatz 2. Die Abgabe für begonnene Monate ist anteilsmäßig nach der Zahl der Kalendertage zu entrichten.
§ 8 Entrichtung
Die Vergnügungssteuer ist spätestens am Fälligkeitstage unaufgefordert zu entrichten. Sie muss nicht mit Abgabenbescheid festgesetzt worden sein.
§ 9 Eintrittskarten
- Wird für die Teilnahme an einer Veranstaltung ein Eintrittsgeld eingehoben, so hat der Unternehmer Eintrittskarten auszugeben und diese vor Ausgabe/Verkauf mit einem Kennzeichen der Abgabenbehörde versehen zu lassen.
- Die Kennzeichnung darf unterbleiben, wenn der Abgabenbehörde die Feststellung der Differenz zwischen den abzusetzenden und den tatsächlich abgesetzten Eintrittskarten durch sonstige Vorrichtungen möglich ist.
- Eintrittskarten, die unentgeltlich abgegeben werden, sind als Freikarten zu bezeichnen.
- Die nicht abgesetzten Eintrittskarten sind anlässlich der Entrichtung der Vergnügungssteuer der Abgabenbehörde abzuliefern.
§ 10 Kontrolle
- Der Unternehmer ist verpflichtet, die Beobachtung des Betriebes von Veranstaltungen, insbesondere die Beobachtung automatischer Einrichtungen, welche die Teilnahme an der Veranstaltung durch Einwerfen von Münzen oder sonstigen Gegenständen ermöglichen, durch Beauftragte der Abgabenbehörde zu dulden und die Anzahl der eingeworfenen Gegenstände/Münzen auf Verlangen dieser Beauftragten überprüfen zu lassen.
- Die Beauftragten sind mit einem Ausweis der Abgabenbehörde zu versehen.
§ 11 Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt mit dem, dem Ablauf des Tages des Anschlages an der Amtstafel folgenden Monatsersten in Kraft.
- Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten. vom 22.12.2010, Zahl: 9200-8370/2010-wu, außer Kraft.
Für den Gemeinderat,
der Bürgermeister:
Robert Strießnig
Anlage zu § 5 der Vergnügungssteuer
VERGNÜGUNGSSTEUERTARIFE:
I. BESTEUERUNG IN HUNDERTSÄTZEN DES EINTRITTSENTGELTES:
- Für Veranstaltungen, wie Lieder- und Chansonsabende, Rock-, Pop- und Jazzkonzerte, Schlagermusikveranstaltungen aller Art, volkstümliche Veranstaltungen, Varieté- und Kabarettveranstaltungen, Zauberabende, zirkusähnliche Veranstaltungen, Modeschauen, Glücksspiele und alle ähnlichen Veranstaltungen, sofern sie nicht unter die § 6, Absatz(1) angeführten Befreiungstatbestände fallen, beträgt der Steuersatz 10 von Hundert des Eintrittsentgeltes.
Für alle anderen Veranstaltungen gilt 25 von Hundert des Eintrittgeldes.
- Werden keine Eintrittskarten ausgegeben, so gilt das für die Teilnahme an der Veranstaltung entrichtete Entgelt als Eintrittsgeld. Der Berechnung der Vergnügungssteuer sind die aus dem Verkauf von Eintrittskarten erzielten Einnahmen zuzüglich der Einnahmen aus dem Verkauf von Katalogen und Programmen, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung ohne Erwerb solcher Gegenstände nicht zugelassen wird, zugrunde zu legen. Provisionen und Zuschläge für Verkäufer und Wiederverkäufer sind in die Berechnung dann einzubeziehen, wenn die Eintrittskarten ausschließlich über solche Verkaufsstellen abgegeben werden.
II. BESTEUERUNG MIT PAUSCHBETRÄGEN:
1. PAUSCHBETRAG
Die Vergnügungssteuer wird mit einem Pauschbetrag festgesetzt für Veranstaltungen, für die ein Eintrittsgeld nicht eingehoben wird oder das als Eintrittsgeld geltende Entgelt (Absatz1, lit. b) durch die Möglichkeit der mehrmaligen Teilnahme an einer Veranstaltung nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand festgestellt werden kann.
- Bei fallweisen Veranstaltungen nach Absatz(3) beträgt der Pauschbetrag pro Veranstaltung und Tag bei einer geschätzten Besucherzahl:
bis 50 Personen € 7,00
bis 100 Personen € 14,00
bis 200 Personen € 28,00
bis 300 Personen € 44,00
von 300 bis 500 Personen € 73,00
über 500 Personen € 109,00 - Bei regelmäßigen Veranstaltungen (von mehr als drei Veranstaltungen im Monat) beträgt der Pauschbetrag monatlich bei einer geschätzten Besucherzahl:
bis 100 Personen € 73,00
bis 200 Personen € 145,00
bis 300 Personen € 218,00
über 300 Personen € 290,00 - Für mechanische Musikunterhaltung in Tanzlokalen und Diskotheken, monatlich
bei einer Größe des Raumes bis 50 m2 € 18,00
bei einer Größe des Raumes über 50 m2 € 36,00
1.2. HÖCHSTAUSMASS DER PAUSCHSTEUER:
(a) Der Pauschbetrag darf bei regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen für den begonnenen Monat € 510,00 und bei fallweisen Veranstaltungen je Veranstaltung € 339,00 nicht übersteigen.
2. VERGNÜGUNGSSTEUERGERÄTE, PAUSCHSTEUER:
(a) Für die Aufstellung von Schau-, Scherz-, Spiel- und Glückspielautomaten sowie von sonstigen Spielautomaten (Spielapparaten), wie Flipper, Schießapparaten, TV-Spielautomaten und Guckkästen mit Darbietungen beträgt der Pauschbetrag je Apparat (Automat) und begonnenen Kalendermonat € 42,00, sofern es sich nicht um mechanische Spielautomaten (Apparate) nach lit (b) oder (e) handelt. Sind mehrere Automaten (Apparate) etwa zu einer Spielautomaten (Spielapparaten), wie etwa eine Schießgalerie, zusammengefasst, so ist der Pauschbetrag für jeden Apparat (Automat) zu entrichten.
(b)Für die Aufstellung und den Betrieb von Musikvorführgeräten, von Billard-
und Fußballtischen, Fußball-, Dart- und Hockeyspielapparaten ohne elektro-
mechanische Bauteile oder mit geringfügigen elektromechanischen Bauteilen sowie von Kinderreitapparaten und Kinderschaukelapparaten oder anderen für nicht schulpflichtige Kinder bestimmten Apparaten je Apparat und begonnenem Kalendermonat € 11,00.
Als geringfügige elektromechanische Bauteile gelten solche, die für das Spielen oder Betätigen der Apparate keine zwingende technische Voraussetzung sind.
(c) Die Höhe der Abgaben für Veranstaltungen gemäß (a) und (b) darf monatlich € 510,00 je Betriebsstätte des Abgabenpflichtigen nicht übersteigen.
(d) Für eine automatische Kegelbahn, wenn die Benützung gegen Entgelt erfolgt, je Bahn und begonnen Kalendermonat € 18,00.
(e) Für die Aufstellung von Spielapparaten und Spielautomaten, die optisch oder akustisch eine aggressive Handlung gegen Menschen, wie insbesondere ihre Verletzung oder Tötung oder Kampfhandlungen gegen bemannte Ziele darstellen, beträgt der Pauschbetrag je Apparat (Automat) und begonnenem Kalendermonat € 851,00.
(f) Für die Aufstellung und den Betrieb von Geldspielapparaten gemäß § 5 Absatz 3 und 4 des Kärntner Veranstaltungsgesetzes 1997, soweit dieser gemäß § 33 Absatz 3 Kärntner Veranstaltungsgesetz 2010 anzuwenden ist beträgt der Pauschbetrag je Geldspielapparat und begonnenen Kalendermonat € 68,00
3. PAUSCHSTEUER NACH DEM VIELFACHEN DES EINZELPREISES:
Für nachstehende Volksbelustigungen wird die Vergnügungssteuer mit einem Vielfachen des Eintrittspreises/Einzelpreises/Wetteinsatz als Pauschsteuer je Tag berechnet:
(a) Ringelspiel, Kinderkarussell, Rodel- und Rutschbahn, Hupfburg sowie Autodrom vom Einzelpreis das 25-fache
(b) Für andere Volksbelustigungen, die nicht unter lit (a) angeführt sind, bvom Einzelpreis das 10-fache
(c) Wetten in Wettbüros vom durchschnittlichen Wetteinsatz, jedoch monatlich, das 10-fache
Verordnung - Versorgungsbereich der Gemeindewasserversorgungsanlage
Diese Verordnung ist auf der seit 1.1.2017 bestehenden elektronischen Amtstafel ersichtlich!
Verordnung - Voranschlag - 1. Nachtragsvoranschlag 2023
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 29.06.2023, Aktenzahl: 902/1/2023-sk, mit der der 1. Nachtragsvoranschlag für das Haushaltsjahr 2023 erlassen wird (1. Nachtragsvoranschlagsverordnung 2023).
Gemäß § 6 in Verbindung mit § 8 Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt 80/2019, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt 66/2020, wird verordnet:
§1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den 1. Nachtragsvoranschlag für das Finanzjahr 2023.
§2
Ergebnis- und Finanzierungsnachtragsvoranschlag
Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
ERGEBNISNACHTRAGSVORANSCHLAG |
|
Erträge |
EUR 2.027.400 |
Aufwendungen |
EUR 1.755.700 |
Entnahmen von Haushaltsrücklagen |
EUR 0 |
Zuweisungen an Haushaltsrücklagen |
EUR 0 |
Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen |
EUR 271.700 |
Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
FINANZIERUNGSNACHTRAGSVORANSCHLAG |
|
Einzahlungen |
EUR 5.417.800 |
Auszahlungen |
EUR 6.072.900 |
Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung |
EUR -655.100 |
§3
Deckungsfähigkeit
Gemäß § 14 Absatz 1 K-GHG wird für folgende Abschnitte die gegenseitige Deckungsfähigkeit wie folgt festgelegt:
- Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 042xxx und 4xxxxx gegenseitig deckungsfähig.
- Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten der Postenklasse 5 (Personal) gegenseitig deckungsfähig.
- Die Ausgaben der Unterabschnitte 0630 (Partnerschaft mit Bamberg) und 0631 (Partnerschaft mit Ahrensburg) sind gegenseitig deckungsfähig.
- Im Unterabschnitt 2320 sind die Ausgabenposten 6200, 7280 und 7680 gegenseitig deckungsfähig.
- Im Unterabschnitt 6120 sind die Ausgabenposten 0010, 0020, 0050 und 6110, 6190 und 7xxx gegenseitig deckungsfähig.
- Die Ausgabenposten der Unterabschnitte 2590, 2690, 7420, 7820 sind gegenseitig deckungsfähig.
- Die Ausgabenposten des Unterabschnittes 7820 sind mit Ausnahme der Personalkosten sowie der Posten 720109, 720209, 720309 und 720409 gegenseitig deckungsfähig.
- Die Ausgabenposten der Unterabschnitte 8500, 8510, 8511, 8520, 8530 sind mit Ausnahme der Personalkosten gegenseitig deckungsfähig.
- Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 34xx und 65xx gegenseitig deckungsfähig.
- Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 6000 bis 6003 sowie 6100, 6130 bis 6190 sowie 6300 und 6310 gegenseitig deckungsfähig.
- Ausgenommen sind alle Presseansätze entsprechend des Gemeinderatsbeschlusses vom 06.11.2008.
§4
Kontokorrentrahmen
Gemäß § 37 Absatz 2 K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt:
Höhe in EUR 5.000.000,00
§5
Nachtragsvoranschlag, Anlagen und Beilagen
Der Nachtragsvoranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.
§6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 01.07.2023 in Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Verordnung - Voranschlag - 1. Nachtragsvoranschlagsverordnung 2024
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 26. Juni 2024, Aktenzahl: 902/1/2024-sk, mit der der 1. Nachtragsvoranschlag für das Haushaltsjahr 2024 erlassen wird (1. Nachtragsvoranschlagsverordnung 2024)
Gemäß § 6 in Verbindung mit § 8 Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt 80/2019, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt 78/2023, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den 1. Nachtragsvoranschlag für das Finanzjahr 2024.
§ 2
Ergebnis- und Finanzierungsnachtragsvoranschlag
(1) Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
ERGEBNISNACHTRAGSVORANSCHLAG
Erträge | EUR 1.903.400 |
Aufwendungen | EUR 1.345.300 |
Entnahmen von Haushaltsrücklagen | EUR 479.100 |
Zuweisungen an Haushaltsrücklagen | EUR 0 |
Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen | EUR 1.028.200 |
(2) Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
FINANZIERUNGSNACHTRAGSVORANSCHLAG
Einzahlungen | EUR 2.094.900 |
Auszahlungen | EUR 2.458.700 |
Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung | EUR -363.800 |
§ 3
Deckungsfähigkeit
Gemäß § 14 Absatz 1 K-GHG wird für folgende Abschnitte die gegenseitige Deckungsfähigkeit wie folgt festgelegt:
- Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 042xxx und 4xxxxx gegenseitig deckungsfähig.
- Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten der Postenklasse 5 (Personal) gegenseitig deckungsfähig.
- Die Ausgaben der Unterabschnitte 0630 (Partnerschaft mit Bamberg) und 0631 (Partnerschaft mit Ahrensburg) sind gegenseitig deckungsfähig.
- Im Unterabschnitt 2320 sind die Ausgabenposten 6200, 7280 und 7680 gegenseitig deckungsfähig.
- Im Unterabschnitt 6120 sind die Ausgabenposten 0010, 0020, 0050 und 6110, 6190 und 7xxx gegenseitig deckungsfähig.
- Die Ausgabenposten der Unterabschnitte 2590, 2690, 7420, 7820 sind gegenseitig deckungsfähig.
- Die Ausgabenposten des Unterabschnittes 7820 sind mit Ausnahme der Personalkosten sowie der Posten 720109, 720209, 720309 und 720409 gegenseitig deckungsfähig.
- Die Ausgabenposten der Unterabschnitte 8500, 8510, 8511, 8520, 8530 sind mit Ausnahme der Personalkosten gegenseitig deckungsfähig.
- Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 34xx und 65xx gegenseitig deckungsfähig.
- Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 6000 bis 6003 sowie 6100, 6130 bis 6190 sowie 6300 und 6310 gegenseitig deckungsfähig.
- Ausgenommen sind alle Presseansätze entsprechend des Gemeinderatsbeschlusses vom 06.11.2008.
§ 4
Kontokorrentrahmen
Gemäß § 37 Absatz 2 K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt:
Höhe in EUR 5.000.000,00
§ 5
Nachtragsvoranschlag, Anlagen und Beilagen
Der Nachtragsvoranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1.7.2024 in Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Verordnung - Voranschlag - 2. Nachtragsvoranschlagsverordnung 2023
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 23. Oktober 2023, Aktenzahl: 902/2/2023-sk, mit der der 2. Nachtragsvoranschlag für das Haushaltsjahr 2023 erlassen wird (2. Nachtragsvoranschlagsverordnung 2023)
Gemäß § 6 in Verbindung mit § 8 Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt 80/2019, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt 66/2020, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den 2. Nachtragsvoranschlag für das Finanzjahr 2023.
§ 2
Ergebnis- und Finanzierungsnachtragsvoranschlag
(1) Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
ERGEBNISNACHTRAGSVORANSCHLAG
Erträge | EUR 136.000 |
Aufwendungen | EUR 635.400 |
Entnahmen von Haushaltsrücklagen | EUR 0 |
Zuweisungen an Haushaltsrücklagen | EUR 0 |
Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen | EUR -498.500 |
(2) Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
FINANZIERUNGSNACHTRAGSVORANSCHLAG
Einzahlungen | EUR -210.600 |
Auszahlungen | EUR 250.400 |
Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung | EUR -461.000 |
§ 3
Deckungsfähigkeit
Gemäß § 14 Absatz 1 K-GHG wird für folgende Abschnitte die gegenseitige Deckungsfähigkeit wie folgt festgelegt:
- Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 042xxx und 4xxxxx gegenseitig deckungsfähig.
- Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten der Postenklasse 5 (Personal) gegenseitig deckungsfähig.
- Die Ausgaben der Unterabschnitte 0630 (Partnerschaft mit Bamberg) und 0631 (Partnerschaft mit Ahrensburg) sind gegenseitig deckungsfähig.
- Im Unterabschnitt 2320 sind die Ausgabenposten 6200, 7280 und 7680 gegenseitig deckungsfähig.
- Im Unterabschnitt 6120 sind die Ausgabenposten 0010, 0020, 0050 und 6110, 6190 und 7xxx gegenseitig deckungsfähig.
- Die Ausgabenposten der Unterabschnitte 2590, 2690, 7420, 7820 sind gegenseitig deckungsfähig.
- Die Ausgabenposten des Unterabschnittes 7820 sind mit Ausnahme der Personalkosten sowie der Posten 720109, 720209, 720309 und 720409 gegenseitig deckungsfähig.
- Die Ausgabenposten der Unterabschnitte 8500, 8510, 8511, 8520, 8530 sind mit Ausnahme der Personalkosten gegenseitig deckungsfähig.
- Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 34xx und 65xx gegenseitig deckungsfähig.
- Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 6000 bis 6003 sowie 6100, 6130 bis 6190 sowie 6300 und 6310 gegenseitig deckungsfähig.
- Ausgenommen sind alle Presseansätze entsprechend des Gemeinderatsbeschlusses vom 06.11.2008.
§ 4
Kontokorrentrahmen
Gemäß § 37 Absatz 2 K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt:
Höhe in EUR 5.000.000,00
§ 5
Nachtragsvoranschlag, Anlagen und Beilagen
Der Nachtragsvoranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 24.10.2023 in Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Verordnung - Voranschlag - 2. Nachtragsvoranschlagsverordnung 2024
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 22. Oktober 2024, Aktenzahl: 902/2/2024-sk, mit der der 2. Nachtragsvoranschlag für das Haushaltsjahr 2024 erlassen wird (2. Nachtragsvoranschlagsverordnung 2024).
Gemäß § 6 in Verbindung mit § 8 Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt 80/2019, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt 78/2023, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den 2. Nachtragsvoranschlag für das Finanzjahr 2024.
§ 2
Ergebnis- und Finanzierungsnachtragsvoranschlag
(1) Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
ERGEBNISNACHTRAGSVORANSCHLAG
Erträge | EUR 337.800 |
Aufwendungen | EUR 481.700 |
Entnahmen von Haushaltsrücklagen | EUR 0 |
Zuweisungen an Haushaltsrücklagen | EUR 0 |
Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen | EUR -143.900 |
(2) Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
FINANZIERUNGSNACHTRAGSVORANSCHLAG
Einzahlungen | EUR 621.100 |
Auszahlungen | EUR 491.500 |
Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung | EUR 129.600 |
§ 3
Deckungsfähigkeit
Gemäß § 14 Absatz 1 K-GHG wird für folgende Abschnitte die gegenseitige Deckungsfähigkeit wie folgt festgelegt:
- Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 042xxx und 4xxxxx gegenseitig deckungsfähig.
- Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten der Postenklasse 5 (Personal) gegenseitig deckungsfähig.
- Die Ausgaben der Unterabschnitte 0630 (Partnerschaft mit Bamberg) und 0631 (Partnerschaft mit Ahrensburg) sind gegenseitig deckungsfähig.
- Im Unterabschnitt 2320 sind die Ausgabenposten 6200, 7280 und 7680 gegenseitig deckungsfähig.
- Im Unterabschnitt 6120 sind die Ausgabenposten 0010, 0020, 0050 und 6110, 6190 und 7xxx gegenseitig deckungsfähig.
- Die Ausgabenposten der Unterabschnitte 2590, 2690, 7420, 7820 sind gegenseitig deckungsfähig.
- Die Ausgabenposten des Unterabschnittes 7820 sind mit Ausnahme der Personalkosten sowie der Posten 720109, 720209, 720309 und 720409 gegenseitig deckungsfähig.
- Die Ausgabenposten der Unterabschnitte 8500, 8510, 8511, 8520, 8530 sind mit Ausnahme der Personalkosten gegenseitig deckungsfähig.
- Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 34xx und 65xx gegenseitig deckungsfähig.
- Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 6000 bis 6003 sowie 6100, 6130 bis 6190 sowie 6300 und 6310 gegenseitig deckungsfähig.
- Ausgenommen sind alle Presseansätze entsprechend des Gemeinderatsbeschlusses vom 06.11.2008.
§ 4
Kontokorrentrahmen
Gemäß § 37 Absatz 2 K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt:
Höhe in EUR 5.000.000,00
§ 5
Nachtragsvoranschlag, Anlagen und Beilagen
Der Nachtragsvoranschlag, alle Anlagen und Beilagen sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 23. Oktober 2024 in Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Verordnung - Voranschlag 2023
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 14.12.2022, Aktenzahl: 902/2022-sk, mit der der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2023 erlassen wird (Voranschlagsverordnung 2023).
Gemäß § 6 Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt 80/2019, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt 66/2020, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Voranschlag für das Finanzjahr 2023.
§ 2
Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag
(1) Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
ERGEBNISVORANSCHLAG | |
Erträge | 36.968.200 Euro |
Aufwendungen | 38.952.700 Euro |
Entnahmen von Haushaltsrücklagen | 200.000 Euro |
Zuweisungen an Haushaltsrücklagen | 0 Euro |
Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen | -1.784.500 Euro |
(2) Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
FINANZIERUNGSVORANSCHLAG | |
Einzahlungen | 37.401.100 Euro |
Auszahlungen | 39.252.600 Euro |
Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung | -1.851.500 Euro |
§ 3
Deckungsfähigkeit
Gemäß § 14 Absatz 1 K-GHG wird für folgende Abschnitte die gegenseitige Deckungsfähigkeit wie folgt festgelegt:
- Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 042xxx und 4xxxxx gegenseitig deckungsfähig.
- Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten der Postenklasse 5 (Personal) gegenseitig deckungsfähig.
- Die Ausgaben der Unterabschnitte 0630 (Partnerschaft mit Bamberg) und 0631 (Partnerschaft mit Ahrensburg) sind gegenseitig deckungsfähig.
- Im Unterabschnitt 2320 sind die Ausgabenposten 6200, 7280 und 7680 gegenseitig deckungsfähig.
- Im Unterabschnitt 6120 sind die Ausgabenposten 0010, 0020, 0050 und 6110, 6190 und 7xxx gegenseitig deckungsfähig.
- Die Ausgabenposten der Unterabschnitte 2590, 2690, 7420, 7820 sind gegenseitig deckungsfähig.
- Die Ausgabenposten des Unterabschnittes 7820 sind mit Ausnahme der Personalkosten sowie der Posten 720109, 720209, 720309 und 720409 gegenseitig deckungsfähig.
- Die Ausgabenposten der Unterabschnitte 8500, 8510, 8511, 8520, 8530 sind mit Ausnahme der Personalkosten gegenseitig deckungsfähig.
- Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 34xx und 65xx gegenseitig deckungsfähig.
- Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 6000 bis 6003 sowie 6100, 6130 bis 6190 sowie 6300 und 6310 gegenseitig deckungsfähig.
- Ausgenommen sind alle Presseansätze entsprechend des Gemeinderatsbeschlusses vom 06.11.2008.
§ 4
Kontokorrentrahmen
Gemäß § 37 Absatz 2 K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt:
Höhe in 5.000.000 Euro
§ 5
Voranschlag, Anlagen und Beilagen
Der Voranschlag, alle Anlagen und Beilagen, sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Anlagen:
Verordnung - Voranschlag 2024
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 13.12.2023, Aktenzahl: 902/2023-sk, mit der der Voranschlag für das Haushaltsjahr 2024 erlassen wird (Voranschlagsverordnung 2024).
Gemäß § 6 Kärntner Gemeindehaushaltsgesetz – K-GHG, Landesgesetzblatt 80/2019, zuletzt in der Fassung Landesgesetzblatt 78/2023, wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Voranschlag für das Finanzjahr 2024.
§ 2
Ergebnis- und Finanzierungsvoranschlag
(1) Die Erträge und Aufwendungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
ERGEBNISVORANSCHLAG | |
Erträge | 38.983.700 Euro |
Aufwendungen | 43.714.500 Euro |
Entnahmen von Haushaltsrücklagen | 50.900 Euro |
Zuweisungen an Haushaltsrücklagen | 0 Euro |
Nettoergebnis nach Haushaltsrücklagen | -4.679.900 Euro |
(2) Die Einzahlungen und Auszahlungen werden in Summe wie folgt festgelegt:
FINANZIERUNGSVORANSCHLAG | |
Einzahlungen | 40.017.200 Euro |
Auszahlungen | 43.460.400 Euro |
Geldfluss aus der voranschlagswirksamen Gebarung | -3.443.200 Euro |
§ 3
Deckungsfähigkeit
Gemäß § 14 Absatz 1 K-GHG wird für folgende Abschnitte die gegenseitige Deckungsfähigkeit wie folgt festgelegt:
- Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 042xxx und 4xxxxx gegenseitig deckungsfähig.
- Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten der Postenklasse 5 (Personal) gegenseitig deckungsfähig.
- Die Ausgaben der Unterabschnitte 0630 (Partnerschaft mit Bamberg) und 0631 (Partnerschaft mit Ahrensburg) sind gegenseitig deckungsfähig.
- Im Unterabschnitt 2320 sind die Ausgabenposten 6200, 7280 und 7680 gegenseitig deckungsfähig.
- Im Unterabschnitt 6120 sind die Ausgabenposten 0010, 0020, 0050 und 6110, 6190 und 7xxx gegenseitig deckungsfähig.
- Die Ausgabenposten der Unterabschnitte 2590, 2690, 7420, 7820 sind gegenseitig deckungsfähig.
- Die Ausgabenposten des Unterabschnittes 7820 sind mit Ausnahme der Personalkosten sowie der Posten 720109, 720209, 720309 und 720409 gegenseitig deckungsfähig.
- Die Ausgabenposten der Unterabschnitte 8500, 8510, 8511, 8520, 8530 sind mit Ausnahme der Personalkosten gegenseitig deckungsfähig.
- Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 34xx und 65xx gegenseitig deckungsfähig.
- Innerhalb eines jeden Unterabschnittes sind die Ausgabenposten 6000 bis 6003 sowie 6100, 6130 bis 6190 sowie 6300 und 6310 gegenseitig deckungsfähig.
- Ausgenommen sind alle Presseansätze entsprechend des Gemeinderatsbeschlusses vom 06.11.2008.
§ 4
Kontokorrentrahmen
Gemäß § 37 Absatz 2 K-GHG wird der Kontokorrentrahmen wie folgt festgelegt:
Höhe in 5.000.000 Euro
§ 5
Voranschlag, Anlagen und Beilagen
Der Voranschlag, alle Anlagen und Beilagen, sind in der Anlage zur Verordnung, die einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung bildet, dargestellt.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Anlagen:
Verordnung - Wasseranschlussbeitrag
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 13. Dezember 2023, Aktenzahl: 8500/2023-1/RU/WE, mit der Wasseranschluss-, Ergänzungs- und Nachtragsbeiträge ausgeschrieben werden (Wasseranschlussbeitragsverordnung).
Gemäß § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 78/2023, und §§ 10 ff. des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes – K-GWVG, Landesgesetzblatt 107/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 36/2022, wird verordnet:
§ 1
Ausschreibung und Geltungsbereich
- Zur Deckung der Kosten der Errichtung der Gemeindewasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten wird ein Wasseranschlussbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) ausgeschrieben.
- Diese Verordnung gilt für den im Gebiet der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten mit gesonderter Verordnung festgelegten Wasserversorgungsbereich.
§ 2
Beitragssatz
Der Beitragssatz beträgt je Bewertungseinheit inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 % : 3.125 Euro
§ 3
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.
- Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen i. Ktn., Aktenzahl: 8500-1/2006EL vom 11.12.2006, mit welcher die Erhebung eines Wasseranschlussbeitrages, Ergänzungsbeitrages und Nachtragsbeitrages zur Deckung der Kosten der Errichtung der Wasserversorgungsanlage Feldkirchen in Kärnten nach den Bestimmungen des 2. Abschnittes des Gemeindewasserversorgungsgesetzes 1997, K-GWVG, Landesgesetzblatt 107/1997 ausgeschrieben wird, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Verordnung - Wasserbezugs- und Zählergebühren ab 1.1.2024
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 13. Dezember 2023, Aktenzahl: 8500/2023-2/RU/WE, mit der eine Wasserbezugsgebühr und eine Wasserzählergebühr ausgeschrieben wird (Wassergebührenverordnung).
Gemäß §§ 16 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt I 116/2016, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt I 112/2023, § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung – K-AGO, Landesgesetzblatt 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 78/2023, und §§ 23 und 24 des Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetzes – K-GWVG, Landesgesetzblatt 107/1997, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 36/2022, wird verordnet:
§ 1
Ausschreibung
- Für die Bereitstellung, für die Möglichkeit der Benützung und die tatsächliche Inanspruchnahme der Gemeindewasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten wird von der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten eine Wasserbezugsgebühr ausgeschrieben.
- Für die Bereitstellung und Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler wird von der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten eine Wasserzählergebühr ausgeschrieben.
§ 2
Gegenstand der Abgabe
- Die Wasserbezugsgebühr wird als Benützungsgebühr ausgeschrieben.
- Für die Bereitstellung und Benützung der gemeindeeigenen Wasserzähler ist eine Wasserzählergebühr zu entrichten.
- Diese Verordnung gilt für den im Gebiet der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten mit gesonderter Verordnung festgelegten Wasserversorgungsbereich.
§ 3
Benützungsgebühr
- Die Höhe der Benützungsgebühr ergibt sich aus der Vervielfachung des mittels Wasserzählers ermittelten tatsächlichen Wasserverbrauches eines Jahres in Kubikmeter (Bemessungsgrundlage) mit dem Gebührensatz.
- Der Gebührensatz beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 % ab 1. Jänner 2024 3,94 Euro.
§ 4
Wasserzählergebühr
Die jährliche Wasserzählergebühr ist pauschal für jeden Wasserzähler zu entrichten und beträgt inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 10 %:
- a) Wasserzähler 3-5 m³/h ........................................ € 13,00
- b) Impulszähler 4 m³/h ........................................... € 27,00
- c) Wasserzähler 7-10 m³/h ...................................... € 16,00
- d) Wasserzähler 16 m³/h ......................................... € 22,00
- e) Wasserzähler 16 m³/h mit Flansch......................... € 46,00
- f) Impulszähler 16 m³/h ......................................... € 76,00
- g) Wasserzähler 40 m³/h ......................................... € 163,00
- h) Wasserzähler 60-63 m³/h...................................... € 104,00
- i) Impulszähler 60-63 m³/h...................................... € 125,00
- j) Wasserzähler 80 m³/h mit Flansch......................... € 222,00
- k) Wasserzähler 100 m³/h mit Flansch....................... € 283,00
§ 5
Abgabenschuldner
- Zur Entrichtung der Benützungsgebühr und der Wasserzählergebühr sind die Eigentümer der an die Gemeindewasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten angeschlossenen Grundstücke, baulichen Anlagen oder Bauwerke, die Eigentümer der auf diesen Grundstücken befindlichen Superädifikate, sowie deren Bestandnehmer verpflichtet.
- Die unter Absatz 1 bezeichneten Eigentümer (Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer, Eigentümer der baulichen Anlagen), sowie deren Bestandnehmer (Mieter oder Pächter) sind Gesamtschuldner.
- Bei Wasserbezug für Bauarbeiten ist der Bauführer, bei Wasserbezug aus Hydranten ist der Wasserbezieher, zur Entrichtung der Gebühren verpflichtet.
§ 6
Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe
- Die Benützungsgebühr und die Wasserzählergebühr sind einmal jährlich mittels Abgabenbescheid festzusetzen; sie sind mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides fällig.
- Für die Ermittlung der Benützungsgebühr ist der Wasserverbrauch jeweils zufolge einer Wasserzählerablesung eines jeden Jahres heranzuziehen (Ablesestichtag: 31. Dezember jeden Kalenderjahres).
- Die gemäß § 7 festgesetzten Teilzahlungen sind bei der bescheidmäßigen Festsetzung in Abzug zu bringen.
§ 7
Teilzahlungen
- Für die Benützungsgebühr sind viermal jährlich Teilzahlungen vorzuschreiben.
- Der Teilzahlungsbetrag beträgt ein Viertel der im Vorjahr bezogenen Wassermenge vervielfacht mit dem jeweils zum Zeitpunkt der Vorschreibung geltenden Gebührensatz.
- Die Vorschreibung erfolgt mittels Lastschriftanzeige.
- Die vierteljährlichen Teilzahlungsbeträge sind am 31. März, am 30. Juni, am 30. September und am 31. Dezember des laufenden Jahres fällig.
- Bei erstmaligen Teilzahlungen (Neuanschlüsse), bei denen kein Wert auf Grund einer Vorschreibung vorhanden ist, erfolgt die Vorschreibung der Teilzahlungen auf Grund einer Schätzung (§ 184 Absatz 1 Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194/1961).
§ 8
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.
- Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 14. Dezember 2022, Aktenzahl: 8500/2022-1/RU/WE, mit der eine Wasserbezugsgebühr und Wasserzählergebühr ausgeschrieben werden (Wassergebührenverordnung), außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Verordnung - Zweitwohnsitzabgabe
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 03.12.2014, Zahl 9200/2014-wu, mit welcher eine Abgabe für Zweitwohnsitze ausgeschrieben wird.
Gemäß §§ 1 und § 7 des Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetzes – K-ZWAG, Landesgesetzblatt 84/2005, in de Fassung der Landesgesetze Landesgesetzblatt 42/2010 sowie Landesgesetzblatt 85/2013 und der Kärntner Zweitwohnsitzabgabe-Höchstsatzverordnung – K-ZwaHV, Landesgesetzblatt 98/2013, wird verordnet:
§ 1
Ausschreibung
Die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten schreibt eine Abgabe für Zweitwohnsitze aus.
§ 2
Abgabengegenstand
(1) Als Zweitwohnsitz im Sinne dieser Verordnung gilt jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.
(2) Der Hauptwohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens-beziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat (Artikel 6 Absatz 3 Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt 1/1930, zuletzt in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes Bundesgesetzblatt I 106/2005).
(3) Ein Wohnsitz einer Person ist dort begründet, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird (§ 26 Absatz 1 der Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt 194/1961, zuletzt in der Fassung Bundesgesetzblatt I 52/2009).
(4) Als Wohnungen gelten eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfes verwendet werden können.
§ 3
Ausnahmen von der Abgabepflicht
(1) Nicht als Zweitwohnsitze gelten
a) Wohnungen, die zu Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen oder der Privatzimmervermietung verwendet werden;
b) Wohnungen im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- oder forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa die Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen, erforderlich sind, sowie Jagd- und Fischerhütten;
c) Wohnungen, die für Zwecke des Schulbesuches, der Berufsausbildung oder der Berufsausübung erforderlich sind;
d) Wohnungen, die zur Unterbringung von Dienstnehmern erforderlich sind,
e) Wohnungen, die auch als Hauptwohnsitz verwendet werden,
f) Wohnungen, die vom Inhaber aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden können,
g) Wohnungen auf Kleingärten im Sinne des § 2 des Kleingartengesetzes, Bundesgesetzblatt 6/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt I 98/2001, in der geltenden Fassung und
h) Wohnwägen.
(2) Verfügungsrechte über Wohnungen nach Absatz 1 litera a, die über die übliche gewerbliche Beherbergung von Gästen oder die Privatzimmervermietung hinausgehen, und Wohnungen nach Absatz 1 litera c und d, die nicht ausschließlich zum jeweils angeführten Zweck verwendet werden, schließen die Ausnahme von der Abgabepflicht aus.
§ 4
Abgabenschuldner und Haftung
(1) Abgabenschuldner ist der Eigentümer der Wohnung, der diese selbst als Zweitwohnsitz verwenden kann oder sie einem Dritten zu diesem Zweck unentgeltlich überlässt. Mit-eigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung einer Wohnung (Wohnungseigentum) verbunden ist.
(2) Wird die Wohnung länger als ein Jahr zur Verwendung als Zweitwohnsitz vermietet, verpachtet oder sonst entgeltlich überlassen, ist Abgabenschuldner der Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer und dergleichen.) der Wohnung.
(3) Im Falle der Vermietung oder Verpachtung der Wohnung oder deren sonstigen entgeltlichen Überlassung als Zweitwohnsitz (Absatz 2) haftet der Eigentümer (Miteigentümer) der Wohnung für die Abgabenschulden des letzten vorangegangenen Kalenderjahres. Die Geltendmachung der Haftung des Eigentümers (Miteigentümers) der Wohnung hat durch Bescheid der Abgabenbehörde zu erfolgen.
(4) Die Haftung des Eigentümers (Miteigentümers) der Wohnung nach Absatz 3 tritt nicht ein, wenn er der Gemeinde den Beginn und die Beendigung der Vermietung, Verpachtung oder sonstigen entgeltlichen Überlassung der Wohnung zur Verwendung als Zweitwohnsitz innerhalb eines Monats nach dem Eintritt dieser Umstände nachweislich bekannt gibt.
§ 5
Entstehen und Dauer der Abgabepflicht
(1) Der Abgabenzeitraum dauert vom 1. Jänner bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres.
(2) Die Abgabepflicht entsteht mit Beginn des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden kann, und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden kann.
(3) Ändert sich während des Kalenderjahres die Person des Abgabenschuldners, hat jeder Abgabenschuldner die Abgabe anteilsmäßig, jeweils berechnet nach ganzen Monaten, zu entrichten. Ändert sich während des Kalendermonats die Person des Abgabenschuldners, ist die Abgabe für diesen Monat allein vom neuen Abgabenschuldner zu entrichten, wenn dieser innerhalb dieses Monats mehr als zwei Wochen die Wohnung als Zweitwohnsitz verwenden kann, anderenfalls hat der alte Abgabenschuldner für diesen Monat allein die Abgabe zu entrichten.
(4) Ändert sich während des Kalenderjahres die Art der Verwendung der Wohnung, ist die Abgabe für die Dauer der Verwendung als Zweitwohnsitz anteilsmäßig, jeweils berechnet nach ganzen Monaten, zu entrichten.
(5) Für die Neuerrichtung oder die Änderung einer Wohnung, die als Zweitwohnsitz verwendet wird, gilt Absatz 4 sinngemäß.
§ 6
Fälligkeit und Entrichtung der Abgabe
(1) Die Abgabe ist jeweils am 1. Dezember fällig und vom Abgabenschuldner bis zum 15. Dezember zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten.
(2) Endet die Abgabepflicht vor dem Ablauf des Kalenderjahres ist die Abgabe an dem diesen Zeitpunkt folgenden übernächsten Monatsersten fällig und bis zum 15. desselben Monats zu entrichten.
§ 7
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
(1) Die Abgabe wird nach der Nutzfläche der Wohnung bemessen. Als Nutzfläche gilt die gesamte Bodenfläche einer Wohnung gemäß § 2 Ziffer 5 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997 – K-WBFG 1997, in der Fassung 85/2013.
(2) Die Höhe der Abgabe beträgt pro Monat:
a) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche bis 30 m² 9,00 Euro (Jahresvorschreibungsbetrag 108,00 Euro)
b) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 30 m² bis 60 m² 17,00 Euro (Jahresvorschreibungsbetrag 204,00 Euro)
c) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m² bis 90 m² 30,00 Euro (Jahresvorschreibungsbetrag 360,00 Euro)
und
d) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 90 m² 42,00 Euro (Jahresvorschreibungsbetrag 504,00 Euro)
(3) Die Höhe der Abgabe verringert sich um jeweils 10 vH der festgelegten Abgabenbeträge, wenn die Wohnung über keine Zentralheizung, keine elektrische Energieversorgung oder keine Wasserentnahmestelle in der Wohnung verfügt.
(4) Der Abgabenschuldner hat auf Verlangen der Abgabenbehörde die erforderlichen Plan-unterlagen zur Ermittlung der Nutzfläche der Wohnung zu übermitteln.
§ 8
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit 01.01.2015 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 22.12.2009, Zahl 9200/2009-wu, mit welcher eine Abgabe für Zweitwohnsitze ausgeschrieben wird, außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Robert Strießnig
Verordnung - Zweitwohnsitzabgabeverordnung ab 1.1.2025
VERORDNUNG
des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 22. Oktober 2024, Aktenzahl: 9200-8420/1-2024-sk, mit welcher eine Abgabe von Zweitwohnsitzen ausgeschrieben wird (Zweitwohnsitzabgabeverordnung 2025).
Gemäß § 13 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung - K-AGO, Landesgesetzblatt 66/1998, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 43/2024, sowie §§ 1 und 7 des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes - K-ZWAG, Landesgesetzblatt 84/2005, zuletzt in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 85/2013, und der Kärntner Zweitwohnsitzabgabe-Höchstverordnung - K-ZwaHV, Landesgesetzblatt 87/2013, wird verordnet:
§1
Ausschreibung
Die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten schreibt eine Abgabe von Zweitwohnsitzen aus.
§ 2
Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe
- Die Abgabe wird nach der Nutzfläche der Wohnung gemäß § 7 Absatz 1 K‑ZWAG bemessen.
- Die Höhe der Abgabe beträgt pro Monat:
a) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche bis 30 m² 11,80 Euro
b) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 30 m² bis 60 m² 23,60 Euro
c) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m² bis 90 m² 41,30 Euro
und
d) bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 90 m² 64,80 Euro - Die Höhe der Abgabe verringert sich um jeweils 10 vH der festgelegten Abgabenbeträge, wenn die Wohnung über keine Zentralheizung, keine elektrische Energieversorgung oder keine Wasserentnahmestelle in der Wohnung verfügt.
- Der Abgabenschuldner hat auf Verlangen der Abgabenbehörde die erforderlichen Planunterlagen zur Ermittlung der Nutzfläche der Wohnung zu übermitteln.
§ 3
Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.
- Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 03. Dezember 2014, Zahl: 9200/2024-wu, mit welcher eine Abgabe für Zweitwohnsitze ausgeschrieben, wird außer Kraft.
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Wasserleitungsordnung
Wasserleitungsordnung
der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten
1. Geltungsbereich
Die kommunale Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten dient der Versorgung der Bevölkerung im mit Verordnung des Gemeinderates festgelegten Versorgungsbereich mit Wasser für Trink-, Nutz- und Feuerlöschzwecke, wobei der Trinkwasserversorgung der Vorzug zukommt. Die Wasserlieferung aus dem Versorgungsnetz erfolgt zu den jeweils gültigen Gebühren und Tarifen entsprechend der diesbezüglich erlassenen Verordnungen der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten
Das Versorgungsgebiet umfasst alle Grundstücke, die der Gemeinderat gemäß §§ 2 und 25 Gemeindewasserversorgungsgesetz 1997 - K-GWVG, Landesgesetzblatt 107/1997 in der geltenden Fassung, durch Verordnung festlegt. Die Grundstücke im Versorgungsbereich unterliegen gemäß § 6 K-GWVG der Anschluss- und Benützungspflicht, sofern nicht die Ausnahmetatbestände des §8 K-GWVG zum Tragen kommen.
Das Versorgungsgebiet umfasst auch Grundstücke für die ein privatrechtlicher Vertrag zur Wasserlieferung besteht.
Diese Wasserleitungsordnung wird in Ergänzung zum Gemeindewasserversorgungsgesetz 1997 - K-GWVG, Landesgesetzblatt 107/1997, in der geltenden Fassung, erlassen, dessen Bestimmungen unbeschadet der Wasserleitungsordnung vollinhaltlich anzuwenden sind.
Soweit in dieser Wasserleitungsordnung Funktionsbezeichnungen und personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher oder nur in weiblicher Form verwendet werden, wie z.B. Wasserabnehmer, Konsumenten etc., umfassen diese alle Geschlechter in gleicher Weise.
Die kommunale Wasserversorgung der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten wird hier kurz mit "Wasserwerk" bezeichnet.
2. Feststellung des Belieferungsanspruches (Pflichten der kommunalen Wasserversorgungsanlage)
(1) Jeder Wasserabnehmer hat, nach Maßgabe der allgemeinen und örtlichen Versorgungslage, Anspruch auf die Belieferung mit Trinkwasser entsprechend der Trinkwasserverordnung Bundesgesetzblatt II 304/2001 in der geltenden Fassung. Ein Anspruch auf eine bestimmte Wasserbeschaffenheit und einen bestimmten Betriebsdruck besteht nicht.
(2) Das Trinkwasser muss den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Das Wasserwerk liefert Wasser mit jenem Druck, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfes in den betroffenen Versorgungsgebieten erforderlich ist. Das Wasserwerk ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen und technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des Wasserabnehmers möglichst zu berücksichtigen.
In Fällen höherer Gewalt, in denen eine hygienisch einwandfreie Wasserqualität nicht sichergestellt werden kann, wird das vorhandene Wasser, nach allgemeiner Kundmachung, als Nutzwasser geliefert.
Sollte das Wasserwerk durch behördliche Anordnungen, höhere Gewalt, andere unabwendbare Ereignisse oder zur Abwendung von Gefahren zur Durchführung betriebsnotwendiger Arbeiten ganz oder teilweise an der Gewinnung oder Fortleitung von Wasser gehindert sein, ruht die Versorgungsverpflichtung bis zur Beseitigung dieser Hindernisse.
Das Wasserwerk hat beabsichtigte Sperrungen in ortsüblicher Weise rechtzeitig und unter gebührender Berücksichtigung besonders versorgungsabhängiger Wasserabnehmer anzukündigen. Bei Gefahr in Verzug können Sperrungen auch ohne vorherige Ankündigungen durchgeführt werden.
Das Wasserwerk kann die Wasserlieferung an Wasserabnehmer ablehnen, einschränken oder die weitere Belieferung vom Abschluss besonderer Vereinbarungen abhängig machen, soweit dies aus betrieblichen Gründen, Fällen höherer Gewalt oder infolge einer über die Trinkwasserversorgung hinausgehenden Beanspruchung des Versorgungssystems notwendig ist.
In solchen Fällen, insbesondere bei absehbarem Wassermangel, kann durch Verordnung des Bürgermeisters zur Sicherung des Trinkwasserbedarfes die Wasserlieferung für private oder gewerbliche Zwecke, private Bäder, Autowaschen, Reinigung von Verkehrsflächen und dgl. einschränkt oder versagt werden.
Während einer Brandbekämpfung, die eine Wasserentnahme aus dem Versorgungssystem erforderlich macht, ist der Wasserbezug für andere Zwecke auf das unumgängliche Mindestmaß zu beschränken.
(3) Für Schäden, die dem Wasserabnehmer aus Unregelmäßigkeiten (wie z. B. auftretende Druckschwankungen) oder Unterbrechungen der Wasserlieferung entstehen, haftet das Wasserwerk nicht, sofern dem Wasserwerk diesbezüglich kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.
3. Wasserabnehmer
Wasserabnehmer im Sinne der gegenständlichen Bedingungen ist jeder, der Wasser aus dem Versorgungssystem des Wasserwerkes entnimmt, wie insbesondere
a) der Grundstückseigentümer für die über den Wasserzähler für seine Verbrauchsanlage bezogene Wassermenge,
b) der vom Grundeigentümer abweichende Eigentümer einer baulichen Anlage (z.B. Superädifikat),
c) der Betriebsinhaber,
d) die Wassergenossenschaft Steindorf und Prägrad,
e) die Gemeinden Moosburg, SanktUrban, Ossiach, Glanegg und Steuerberg (im Rahmen der mit diesen bestehenden vertraglichen Vereinbarungen),
f) der sonstige Wasserverbraucher.
4. Wasseranschluss
Vor Herstellung der Anschlussleitung ist zwischen dem Wasserwerk und dem Wasserabnehmer eine Festlegung über die Herstellung des Wasseranschlusses abzuschließen. Hierzu sind folgende Angaben und Unterlagen beizubringen:
a) Name und Anschrift des Bestellers, des Wasserabnehmers (gemäß Punkt 3) und des Grundstückseigentümers;
b) Ort des Wasserleitungsanschlusses mit Lageplan und Bauplan;
c) Angabe über den Zweck des Anschlusses, Beschreibung der Verbrauchsanlage und Angabe über den Wasserbedarf;
d) Ist der Besteller nicht zugleich Grundstückseigentümer, die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers, mit der er die auf das Grundstückseigentum Bezug nehmenden Verpflichtungen dieser Wasserleitungsordnung anerkennt.
e) Eine Erklärung des Werbers, dass abzweigend von der Versorgungsleitung des Wasserwerkes eine Hausanschlussleitung zum Grundstück auf eigene Kosten errichtet wird mit Vorlage der Zustimmungserklärung der von der Herstellung der Anschlussleitung betroffenen Grundeigentümer.
Für die Festlegung über den Wasseranschluss und die Bezugsanmeldung sind vom Wasserwerk aufgelegte Drucksorten zu verwenden.
Die Festlegung ist vom Besteller, dem künftigen Wasserabnehmer und vom Eigentümer des zu versorgenden Grundstückes zu unterschreiben und diese anerkennen damit auch die Wasserleitungsordnung in der jeweils gültigen Fassung. Bei mehreren Grundstückseigentümern oder Wohnungseigentümern kann das Wasserbezugsverhältnis auch mit einem bevollmächtigten Vertreter der Eigentümergemeinschaft, welcher von den Eigentümern bzw. einer Gesellschaft dem Wasserwerk gegenüber bestimmt wird, begründet werden. Gleiches gilt für Bauten einer Wohnbaugenossenschaft.
Wasser darf nur für eigene Zwecke des Wasserabnehmers im Umfang seiner Bezugsanmeldung verwendet werden. Die eigenmächtige Weiterleitung von Wasser auf andere Grundstücke ist verboten. Ein Inverkehrbringen des vom Wasserwerk gelieferten Trinkwassers als abgefülltes oder verpacktes Trink- oder Tafelwasser bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Wasserwerkes.
Für zeitlich befristeten Wasserbezug aus Hydranten ist ein gesonderter Liefervertrag abzuschließen.
5. Anschlussleitungen
(1) Die Anschlussleitung ist die Verbindung zwischen der Versorgungsleitung und der Verbrauchsanlage des Wasserabnehmers. Sie endet mit dem Absperrventil unmittelbar nach dem Wasserzähler, welches gleichzeitig die Übergabestelle des Wassers an den Wasserabnehmer ist.
(2) Die Dimension der Anschlussleitung wird nach Angabe des Planers oder Bauherren festgelegt.
(3) Für ein Grundstück ist jeweils nur eine Anschlussleitung zu verlegen. Abzweigungen von einer Anschlussleitung zur Versorgung anderer Liegenschaften sind nicht gestattet.
Befinden sich auf einer Liegenschaft oder auf einem Bauplatz mehrere Gebäude, so wird ebenfalls nur eine Anschlussleitung hergestellt. Die Weiterleitung hat der Liegenschaftseigentümer auf eigene Kosten im Einvernehmen mit dem Wasserwerk durchzuführen.
Dasselbe gilt für parifizierte Liegenschaften und Gebäude, auch hier werden nur eine Anschlussleitung und ein Wasserzähler für die gesamte Liegenschaft hergestellt.
Ausnahmefälle können nur im direkten Einvernehmen mit dem Wasserwerk festgelegt werden.
(4) Die Herstellung der Anschlussleitung erfolgt entweder durch das Wasserwerk auf Kosten des Wasserabnehmers, das Wasserwerk kann sich hiefür Befugter bedienen (Baufirma, Installateur), oder durch konzessionierte Unternehmen im Auftrage des Wasserabnehmers.
Bei Ausführung durch Unternehmen im Auftrage des Wasserabnehmers sind dem Wasserwerk die Bestätigungen der Baufirma und des Installateurs über die sach- und fachgerechte Ausführung (einschl. Druckprüfung der Anschlussleitung) beizubringen. Der Anschluss an die Hauptleitung, einschließlich der Schiebergarnitur, erfolgt immer durch das Wasserwerk und wird der Aufwand von diesem dementsprechend in Rechnung gestellt.
Zur Gewährleistung der Instandhaltung sind die Anschlussleitungen vom Anschlusspunkt an die Hauptleitung bis zur Anschlussstelle am Grundstück im Schutzrohr zu verlegen.
Eine Änderung oder Auflassung der Anschlussleitung erfolgt durch das Wasserwerk auf Kosten des Wasserabnehmers.
(5) Bei Grundstücksteilungen ist jeder Grundstückseigentümer verpflichtet, auf seine Kosten für jedes neu entstandene Grundstück oder neu entstandene Besitzung einen Anschluss herzustellen oder herstellen zu lassen.
Im Falle von Parifizierungen ist für das Wasserwerk ausschließlich die Hauptanschlussleitung maßgeblich.
(6) Die Aufstellung von grundstückseigenen Hydranten erfordert eine gesonderte Regelung mit dem Wasserwerk.
(7) Die Absperrvorrichtung an der Anschlussleitung vor dem Wasserzähler darf nur von Mitarbeitern des Wasserwerkes oder dessen Beauftragten bedient, repariert und gewartet werden.
(8) Die Instandhaltung oder Erneuerung der Anschlussleitung erfolgt durch das Wasserwerk auf Kosten des Abnehmers. Das Wasserwerk kann sich Befugter (Baufirma, Installateur) bedienen.
(9) Bei Instandhaltungsarbeiten an Anschlussleitungen ist dem Wasserwerk für erforderliche Maßnahmen und Grundinanspruchnahme die Zustimmung durch den Grundstückseigentümer zu gewähren. Nach Möglichkeit ist dabei über den Termin das Einvernehmen herzustellen. Im Falle der Dringlichkeit (z. B. Rohrbruch) und bei Gefahr in Verzug genügt die nachträgliche Mitteilung.
(10) Die Anbringung von Hinweisschildern für Armaturen, Hydranten und dergleichen durch die kommunale Wasserversorgungsanlage auf Anlagen, Zäunen und Objekten des Wasserabnehmers ist unentgeltlich zu gestatten.
(11) Der Wasserabnehmer hat die Obsorge für die Anschlussleitung zu übernehmen. Er ist verpflichtet:
(a) die Anschlussleitung vor jeder Beschädigung, insbesondere vor Frost bzw. Erwärmung, zu schützen. Die Verlegetiefe der Anschlussleitung von 1,60m darf nicht unterschritten werden.
(b) die Anschlussleitung leicht zugänglich zu halten;
(c) keinerlei schädigende Einwirkungen auf die Anschlussleitung vorzunehmen oder zuzulassen;
(d) jeden erkennbaren Schaden und jeden Wasseraustritt sofort dem Wasserwerk zu melden.
Der Wasserabnehmer muss für jeden Schaden aufkommen, der dem Wasserwerk aufgrund einer Vernachlässigung dieser Pflichten entsteht.
(12) Niveauänderungen, Überbauungen und Pflanzungen von Bäumen und Sträuchern im Bereich von 1 m beiderseits der Anschlussleitung bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Wasserwerkes. Sämtliche Aufwendungen, die dem Wasserwerk in diesem Zusammenhang entstehen, sind vom Wasserabnehmer zu tragen.
Wird eine Zustimmung nicht eingeholt, haftet das Wasserwerk weder für Schäden infolge eines Gebrechens der Anschlussleitung noch für Schäden, die infolge von Instandhaltungsarbeiten oder Instandsetzungsarbeiten entstehen. Etwaiger Mehraufwand, der auf die vorgenannten nicht genehmigten Änderungen zurückzuführen ist, ist vom Wasserabnehmer zu tragen.
(13) Wenn die auf Grundstücken des Wasserabnehmers verlegten Leitungen und Einrichtungen durch nachträgliche bauliche Veränderungen durch den Wasserabnehmer gefährdet oder nicht ohne besondere Maßnahmen zugänglich werden, kann das Wasserwerk auch die Umlegung dieser Leitungen und Einrichtungen auf Kosten des Wasserabnehmers nach vorheriger Verständigung vornehmen oder vornehmen lassen.
(14) Die Verlegung anderer Leitungseinbauten in der Trasse der Anschlussleitung darf nur nach Zustimmung des Wasserwerkes erfolgen
6. Grundinanspruchnahme
(1) Wenn die Anschlussleitung auf fremden Grundstücken hergestellt werden soll, kann das Wasserwerk verlangen, dass der Wasserabnehmer eine schriftliche Zustimmung aller betroffenen Grundstückseigentümer in Form eines grundbuchsfähigen Dienstbarkeitsvertrages zugunsten des Wasserwerkes beibringt, in der sich diese mit der Herstellung und dem Betrieb (inklusive Zutritt) der Anlage einverstanden erklären und diese Wasserleitungsordnung anerkennen.
(2) Der Wasserabnehmer gestattet ohne besonderes Entgelt die Verlegung von Rohrleitungen (z. B. Versorgungs-, Anschluss-, Übertragungsleitungen udgl.) und den Einbau bzw. die Aufstellung von Anlagen zum Zweck der Zu- und Fortleitung von Wasser über bzw. auf den durch die Wasserversorgung betroffenen Grundstücken. Der Wasserabnehmer räumt in begründeten Fällen dem Wasserwerk unentgeltlich die zur Sicherstellung der Anlagen und Rohrleitungen erforderlichen Dienstbarkeiten ein.
(3) Der Wasserabnehmer ist verpflichtet, dem Wasserwerk den Zutritt oder die Zufahrt zu den Anlagen auf seinem Grundstück, sowie Arbeiten auf diesem nach vorheriger Ankündigung zu gestatten, soweit dies für die ordnungsgemäße Ausübung ihrer Pflicht oder zur Abwendung von Gefahren erforderlich ist. Bei Gefahr in Verzug ist das Wasserwerk von seiner Pflicht zur vorherigen Ankündigung befreit.
(4) Das Wasserwerk unterrichtet den Wasserabnehmer rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstückes. Die Inanspruchnahme hat unter tunlichster Schonung der benutzten Grundstücke und Baulichkeiten und so rasch als möglich zu erfolgen. Dabei sind berechtigte Interessen des Wasserabnehmers zu berücksichtigen. Der Wasserabnehmer verständigt das Wasserwerk von Maßnahmen auf seinem Grundstück, welche die Anlagen des Wasserwerkes gefährden könnten.
(5) Der Grundstückseigentümer kann – ausgenommen bei Bestehen einer Dienstbarkeit oder einer schriftlichen Zustimmung – die nachträgliche Verlegung der Leitung verlangen, wenn sie die widmungsgemäße Verwendung des Grundstückes unzumutbar beeinträchtigt. Das Wasserwerk trägt die Kosten der Verlegung, es sei denn, die Anlagen dienen vorwiegend der Versorgung des betreffenden Grundstückes.
(6) Nach Auflösung des privatrechtlichen Anschlussvertrages ist das Wasserwerk berechtigt, die Anschlussleitung jederzeit von der Hauptleitung zu trennen. Das Wasserwerk ist berechtigt, die Benutzung der Grundstücke noch über eine angemessene Zeit, welche im Vertrag noch festzulegen ist, nach der Vertragsauflösung fortzusetzen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Versorgung weiterer Wasserabnehmeranlagen notwendig ist.
7. Wasserzählung
(1) Wasser wird ausschließlich über Wasserzähler abgegeben. Das Wasserwerk stellt für jede Anschlussleitung eine Wasserzähleranlage, zur Ermittlung des Gesamtverbrauches des Wasserabnehmers, zur Verfügung. Die Wasserzähleranlage wird vom Wasserwerk beigestellt und eingebaut. Sie bleibt im Eigentum des Wasserwerkes. Die Kosten für den erstmaligen Einbau trägt der Wasserabnehmer. Der Wasserabnehmer ist verpflichtet, die erforderlichen Arbeiten zu dulden. Die Beistellung und Instandhaltung der Wasserzähler ist in der Wasserzählergebühr bzw. Zählermiete (gemäß Punkt 13) enthalten.
Dasselbe gilt für parifizierte Liegenschaften und Gebäude, auch hier wird nur ein Wasserzähler für die gesamte Liegenschaft hergestellt. Die Messung und Aufteilung über Subzähler gegenüber den einzelnen Miteigentümern obliegt dem Liegenschaftseigentümer bzw. Liegenschaftseigentümern zur ungeteilten Hand.
(2) Größe, Art und Anzahl (im Falle mehrerer Objekte auf einem Grundstück) der Wasserzähler werden vom Wasserwerk laut Anschlussantrag bemessen.
(3) Der Wasserabnehmer hat für die Unterbringung der Wasserzähleranlage, im Einvernehmen mit dem Wasserwerk, einen geeigneten frostsicheren und zugänglichen Platz in einem Raum kostenlos zur Verfügung zu stellen. Ist kein geeigneter Raum vorhanden (nicht geeignet ist z. B. Öllagerraum, Traforaum, Wohnraum), ist durch den Wasserabnehmer auf seine Kosten ein Wasserzählerschacht nach den Angaben des Wasserwerkes herzustellen. Der Wasserzähler ist vom Wasserabnehmer gegen Beschädigungen, Verschmutzung, Erwärmung, Frost und anderen schädlichen Einwirkungen zu schützen. Der Wasserzähler muss ohne Schwierigkeiten abgelesen und ausgewechselt werden können. Ist der Zutritt oder die Ablesung, aus Gründen die der Wasserabnehmer zu vertreten hat, nicht möglich (z. B. fehlende oder mangelhafte Einstiegshilfen, Verbauungen, etc.), kann das Wasserwerk den Verbrauch auf Grundlage der letzten Verbrauchsperiode bis zur Beendigung der Behinderung durch den Wasserabnehmer einschätzen. Vom Wasserabnehmer zu vertretende Umstände, welche die Ablesung und/oder den Tausch des Wasserzählers erschweren oder unmöglich machen, sind vom Wasserabnehmer zu beseitigen. Aus diesem Grund anfallende Mehraufwendungen kann das Wasserwerk vom
Wasserabnehmer einfordern.
Der Wasserabnehmer haftet für alle durch äußere Einwirkungen an der gesamten Wasserzählergarnitur entstandenen Schäden nach Maßgabe der zivilrechtlichen Bestimmungen.
(4) Die Entfernung der Frostschutzeinrichtung vor jeder Ablesung oder vor der Auswechslung des Zählers obliegt dem Wasserabnehmer, desgleichen das Öffnen zugefrorener Schachtdeckel. Befindet sich der Wasserzählerschacht in Hauseinfahrten oder in anderen privaten Verkehrsflächen, so hat der Wasserabnehmer über Aufforderung des Wasserwerkes dafür zu sorgen, dass während der Ablesung oder während der Montagearbeiten diese Verkehrsfläche nicht benützt oder sonst beeinträchtigt wird.
(5) Sofern eine Ablesung der Messeinrichtungen an Ort und Stelle notwendig ist, erfolgt diese durch das Wasserwerk oder, über Aufforderung durch das Wasserwerk, durch den Wasserabnehmer selbst. Bei keiner Ermittlung des Zählerstandes durch den Abnehmer ist eine Einschätzung nur zweimal gestattet. In der Folge ist eine kostenpflichtige Ablesung durch Beauftragte des Wasserwerkes erforderlich. Die daraus entstehenden Kosten trägt der Wasserabnehmer.
(6) Die Wasserzähler sind gemäß dem Mess- und Eichgesetz (MEG), Bundesgesetzblatt 152/1950 in der geltenden Fassung, spätestens alle 5 Jahre einer Nacheichung zuzuführen. Der Austausch der Zähler erfolgt durch das Wasserwerk oder einem von ihm Beauftragen. Die Kosten hiefür werden durch die vorgeschriebenen Wasserzählergebühren abgedeckt.
Sollte aus Verschulden des Wasserabnehmers ein Austausch trotz Aufforderung und Terminvereinbarung nicht fristgerecht möglich sein, wird der Zähler als ungeeicht eingestuft und verliert seine Gültigkeit. Ab diesem Zeitpunkt wird die Wasserbezugsmenge pauschaliert. Die pauschalierte Wassergebühr wird auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt gemeldeten Personen (150 l/Einwohner und Tag gemäß Taschenbuch der Wasserversorgung – Mutschmann&Stimmelmayr, 10.Auflage), zuzüglich eines Aufschlages von 10%, festgelegt.
Nach Behebung des Mangels werden etwaige Überzahlungen nicht refundiert, das Wasserwerk behält sich jedoch vor, einen tatsächlichen Mehrverbrauch über die eingeschätzte Menge nach zu verrechnen.
(7) Wird eine jährliche Zählerablesung seitens des Wasserabnehmers nicht durchgeführt und ist eine solche durch Verschulden des Wasserabnehmers, trotz Terminvereinbarung, durch das Wasserwerk nicht möglich, so wird die Wassergebühr entsprechend dem Verbrauchsdurchschnitt des Wasserabnehmers in den letzten 3 Jahren, zuzüglich eines Aufschlages von 10%, vorgeschrieben. Nach Behebung des Mangels werden etwaige Überzahlungen nicht refundiert, das Wasserwerk behält sich jedoch vor einen tatsächlichen Mehrverbrauch über die vorgeschriebene Menge nach zu verrechnen.
(8) Die Ablesung des Wasserzählers kann auch per Fernablesung über eine Telefonverbindung, einen GSM-Anschluss oder Funk erfolgen, wobei der Wasserabnehmer – wenn es technisch möglich und zumutbar ist – kostenlos eine Leitung oder die Möglichkeit einer Leitungsführung zum öffentlichen Telefonnetz zur Verfügung zu stellen hat. Selbiges gilt für einen allenfalls notwenigen Stromanschluss und den Platz für technisch erforderliche Einrichtungen in unmittelbarer Nähe des Zählers.
(9) Wird vom Wasserabnehmer die Messgenauigkeit angezweifelt, so wird der Wasserzähler über Antrag einer Nacheichung zugeführt. Ergibt die Nacheichung, dass die Messgenauigkeit innerhalb der im Maß- und Eichgesetz (MEG), Bundesgesetzblatt 152/1950 in der geltenden Fassung, festgelegten zulässigen Fehlergrenze liegt, so trägt die dadurch entstandenen Kosten der Wasserabnehmer. Ist der Wasserzähler fehlerhaft, so wird der Wasserverbrauch nach aller der Abgabenbehörde zur Verfügung stehenden Grundlagen ermittelt und der Abrechnung zugrunde gelegt. Die Kosten der Überprüfung gehen in diesem Fall zu Lasten des Wasserwerkes.
(10) Wird Wasser unbefugt ohne Zählung entnommen, so ist das Wasserwerk berechtigt, eine Verbrauchsmenge zu schätzen und mit der höchsten Gebühr abzurechnen. Das Wasserwerk behält sich in solchen Fällen die Einleitung rechtlicher Schritte vor.
(11) Die Entfernung oder Beschädigung von Plomben ist verboten und kann strafrechtlich verfolgt werden. Jede Beschädigung von Plomben ist dem Wasserwerk unverzüglich mitzuteilen. Die Kosten für die Erneuerung der Plomben trägt der Wasserabnehmer.
(12) Dem Wasserabnehmer wird empfohlen, im eigenen Interesse, die Zähleranlage und die Zähleranzeige regelmäßig zu kontrollieren, um gegebenenfalls Undichtheiten in der Verbrauchsanlage, Stillstand des Zählers oder sonstige Beschädigungen zeitgerecht feststellen zu können.
(13) Die Verwendung weiterer Wasserzähler (Subzähler) in den Verbrauchsanlagen ist zulässig, doch bleiben Beschaffung, Einbau, Instandhaltung und Ablesung ausschließlich dem Wasserabnehmer überlassen. Das Ergebnis einer solchen Zählung bildet keinerlei Grundlage für eine Verrechnung mit dem Wasserwerk.
(14) Gartenwassersubzähler zur Ermittlung des Abzuges von der Kanalgebühr sind zulässig, doch bleiben Beschaffung, Einbau, Instandhaltung und Ablesung ausschließlich dem Wasserabnehmer überlassen. Die Zählernummer und der Zählerstand sind vor Erstinbetriebnahme dem Wasserwerk zu übermitteln. Die Zählerablesung erfolgt zum selben Zeitpunkt wie die Ablesung der Hauptwasserzähler.
(15) Der Wasserabnehmer darf Änderungen an der Wasserzähleranlage weder selbst vornehmen, noch dulden, dass solche Änderungen durch andere Personen als durch Beauftragte des Wasserwerkes vorgenommen werden. Bei Zuwiderhandeln ist auf Kosten des Wasserabnehmers durch das Wasserwerk oder dessen Beauftragten der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.
(16) Die vom Wasserzähler angezeigte Wassermenge gilt als verbraucht, auch wenn sie ungenützt (zufolge Undichtheiten, Rohrgebrechen, offene Entnahmestellen etc.) bezogen wurde und wird im gemessenen Umfang zur Verrechnung gebracht.
8. Verbrauchsanlage des Wasserabnehmers
(1) Die Verbrauchsanlage des Wasserabnehmers umfasst alle Rohrleitungen, Armaturen und Geräte nach der Absperrvorrichtung unmittelbar hinter dem Wasserzähler oder der Übergabestelle und alle sonstigen Einrichtungen, die der Wasserversorgung des Grundstückes dienen. Die Verbrauchsanlage darf nur durch einen zur Installation von Wasserleitungen befugten Gewerbetreibenden, unter Einhaltung der jeweils geltenden einschlägigen Rechtsvorschriften, technischen Normen und Regelwerke, hergestellt, geändert oder instandgesetzt werden.
Die Verbrauchsanlage hat so beschaffen zu sein, dass eine Störung des Versorgungssystems des Wasserwerkes, der Verbrauchsanlagen des Wasserabnehmers oder anderer Wasserabnehmer ausgeschlossen werden kann.
Der Wasserabnehmer ist verpflichtet, zur Vermeidung eventueller Schäden aus geodätisch bedingtem Überdruck, Druckschwankungen u.dgl., auf seine Kosten eine für Trinkwasser geeignete Armatur nach der Übergabestelle (nach dem Wasserzähler) vorzusehen.
(2) Für die fachgemäße Herstellung und Erhaltung der Verbrauchsanlage ab Absperrventil nach dem Wasserzähler oder Übergabestelle ist der Wasserabnehmer verantwortlich, auch wenn er sie Dritten zur Benützung überlässt. Schäden an den Anlagen sind unverzüglich zu beheben. Die Verbrauchsanlage darf nur vom befugten Installateur unter Beachtung des Standes der Technik hergestellt, geändert oder instandgesetzt werden. Das vom Installateur auszufertigende Übergabeprotokoll über die durchgeführten Arbeiten ist vom Wasserabnehmer über Aufforderung der kommunalen Wasserversorgungsanlage vorzulegen.
(3) Geräte, die Trinkwasser benutzen (z. B. Geschirrspüler, Waschmaschine) müssen über eine Sicherheitseinrichtung entsprechend der ÖNORMEN 1717 verfügen. Die Erfüllung dieser Anforderungen ist durch eine einschlägige anerkannte Qualitätsmarke (z. B. ÖVGW - Qualitätsmarke) nachgewiesen.
(4) Das Wasserwerk ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Ausführung der Verbrauchsanlage des Wasserabnehmers zu überwachen, Änderungen in der Ausführung nach technischen oder hygienischen Begründungen zu verlangen und die Anlage zu überprüfen.
(5) Bei Änderungen oder Erweiterungen der Verbrauchsanlagen des Wasserabnehmers, die eine wesentliche Änderung des Wasserbedarfes bedingen, Auswirkungen auf die Wasserbeschaffenheit in der Verbrauchsanlage haben, oder Rückwirkungen auf das Versorgungssystem befürchten lassen, hat der Wasserabnehmer vor Beginn der Arbeiten dem Wasserwerk die Beschreibungen und Planunterlagen vorzulegen.
(6) Das Wasserwerk übernimmt durch den Anschluss der Verbrauchsanlage des Wasserabnehmers an das Versorgungssystem sowie durch Vornahme oder Unterlassung der Überprüfung der Verbrauchsanlage keine Haftung für die Mängelfreiheit der Verbrauchsanlage.
(7) Großanlagen, in denen das Trinkwasser chemisch, physikalisch oder bakteriologisch verändert werden kann und die an die Verbrauchsanlage angeschlossen werden, sind, unbeschadet anderer behördlicher Genehmigungen, dem Wasserwerk schriftlich anzuzeigen.
(8) Drucksteigerungsanlagen dürfen nur mit Zustimmung des Wasserwerkes an die Verbrauchsanlage angeschlossen werden. Sie müssen dem Stand der Technik entsprechende Sicherheitseinrichtungen (z. B. Rohrtrenner, freier Auslauf, Wassermangelsicherung udgl.) besitzen.
(9) Werden Mängel festgestellt welche die Sicherheit gefährden, oder liegt eine Gefahr für Leben oder Gesundheit vor, so ist das Wasserwerk verpflichtet, den Anschluss still zu legen bzw. die Versorgung einzustellen.
(10) Die Verwendung der Verbrauchsanlagen als Schutzerder für elektrische Anlagen und Geräte durch den Wasserabnehmer ist unzulässig.
(11) Der Anschluss und Einbau von Einrichtungen, Armaturen und Geräten jeglicher Art geschieht auf Gefahr des Wasserabnehmers. Er haftet für den Schaden, der ihm selbst, dem Wasserwerk oder Dritten entsteht, nach Maßgabe der zivilrechtlichen Bestimmungen.
(12) Für das Füllen von Schwimmbecken ist die Zustimmung des Wasserwerkes einzuholen, das den Wasserbezug auf bestimmte Tage oder bestimmte Tageszeiten einschränken oder mengenmäßig begrenzen kann. Bei Wasserknappheit kann ein damit verbundener Wasserbezug ganz untersagt werden.
(13) Bei Warmwasserbereitungsanlagen aller Art - ausgenommen drucklose Systeme - sind unmittelbar vor deren Anschluss an die Kaltwasserzuleitung eine Absperreinrichtung, eine Entleerungseinrichtung, ein Rückflussverhinderer oder Rohrtrenner und ein Sicherheitsventil einzubauen und laufend, gemäß Herstellerangabe, zu warten. Die Ablaufleitung des Sicherheitsventils muss so bemessen sein, dass bei voller Öffnung des Sicherheitsventils die ausströmende Wassermenge sicher abgeleitet wird. Die Eignung vom verwendeten Rückflussverhinderer, Rohrtrenner und Sicherheitsventil sind durch Qualitätsmarken (z. B. ÖVGW) nachzuweisen.
9. Verbindung von verschiedenen Wasserversorgungssystemen, Eigenversorgungsanlagen
Die an das Versorgungsnetz angeschlossene Verbrauchsanlage des Wasserabnehmers darf in keiner körperlichen oder hydraulisch wirksamen Verbindung mit anderen Wasserversorgungsanlagen oder Leitungssystemen (z. B. Eigenversorgungsanlagen, Regen- oder Grauwasseranlagen, Heizungsanlagen) stehen, auch nicht bei Einbau von Absperrvorrichtungen.
10. Hydranten und Feuerlöscheinrichtungen
(1) Die an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossenen Hydranten dienen in erster Linie Feuerlöschzwecken.
(2) Bei sonstigen Entnahmen aus Hydranten für öffentliche Zwecke, z. B. Straßenreinigung, Kanalspülungen usw., wird vom Wasserwerk einvernehmlich mit der jeweiligen Gebietskörperschaft bzw. dem Wasserabnehmer festgelegt, welche Hydranten benützt werden dürfen und wie die entnommene Wassermenge ermittelt und verrechnet wird. Für die Bedienung der Hydranten dürfen nur geschulte Personen eingesetzt werden.
(3) Die Bewässerung von Grünanlagen aus Hydranten ist nicht zulässig. Öffentliche Auslaufbrunnen und Springbrunnen sind über Wasserzähler anzuschließen.
(4) Die Wasserabgabe für private Zwecke, z. B. Bauführungen, Veranstaltungen usw., erfolgt ausschließlich über Wasserzähler zu nachstehenden Bedingungen:
a) Festlegung der Entnahmestelle und der Dauer der Entnahme durch das Wasserwerk.
b) Die Entnahmeeinrichtung (z.B. Standrohr, Wasserzähler, Absperrventil) wird vom Wasserwerk gegen eine Benützungsgebühr zur Verfügung gestellt.
c) Der Einbau der Entnahmeeinrichtung, die Inbetriebsetzung und die Außerbetriebnahme erfolgen gegen Verrechnung ausschließlich durch Organe des Wasserwerkes. Der Wasserabnehmer darf nur das Absperrventil der Entnahmeeinrichtung, nicht aber den Hydranten selbst, betätigen.
d) Die Entnahmeeinrichtung und der Hydrant sind vom Wasserabnehmer gegen Frost zu schützen.
e) Für alle durch die Benützung verursachten Schäden an der Entnahmeeinrichtung, an Hydranten oder an Dritten haftet der Wasserabnehmer nach Maßgabe der zivilrechtlichen Bestimmungen. Schäden sind sofort dem Wasserwerk zu melden.
f) Das Wasserwerk ist berechtigt, vor Beginn der Wasserabgabe eine Kaution für alle daraus entstehenden Forderungen zu verlangen.
g) Die Bewilligung zur Entnahme von Wasser aus Hydranten ist bei der Entnahmestelle bereit zu halten.
11. Beendigung des Wasserbezuges
(1) Der privatrechtliche Vertrag über die Wasserversorgung kann vom Wasserabnehmer mit vierzehntägiger Frist zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden. Nach Beendigung des Wasserbezugsverhältnisses wird die Anschlussleitung durch das Wasserwerk, auf Kosten des Wasserabnehmers, außer Betrieb genommen. Soll die Anschlussleitung erhalten bleiben (Versorgungsunterbrechung), so sind die monatlichen Instandhaltungskosten weiterhin vom Wasserabnehmer zu leisten. Eine gänzliche Anschlusstrennung im Interesse des Wasserwerkes erfolgt kostenlos.
(2) Ein Wechsel in der Person des Wasserabnehmers ist dem Wasserwerk unverzüglich anzuzeigen. Der Rechtsnachfolger des Wasserabnehmers tritt in sämtliche Rechte und Pflichten seines Vorgängers gegenüber dem Wasserwerk ein.
(3) Bei Unterlassung der fristgerechten Anzeige gemäß Absatz (2) bleibt der bisherige Wasserabnehmer gegenüber dem Wasserwerk verpflichtet.
12. Rechte des Wasserwerkes
Das Wasserwerk ist berechtigt, Schäden an den eigenen Anlagen bzw. an Dritten, die durch die Verletzung dieser Wasserleitungsordnung entstanden sind, dem Verursacher in Rechnung zu stellen.
13. Gebühren und Tarife
Die vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Feldkirchen beschlossenen Verordnungen in der jeweils gültigen Fassung hinsichtlich der Vorschreibung von Wasseranschlussbeiträgen, Wasserbezugs- und Bereitstellungsgebühren sowie die Einhebung der Wasserzählermiete, stellen einen integrierenden Bestandteil dieser Wasserleitungsordnung dar.
14. Sonstige Bestimmungen
(1) Die allfällige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen lässt die Geltung der übrigen Wasserleitungsordnung unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Bestimmung, die der unwirksamen nach dem Sinn und Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.
(2) Der Wasserabnehmer hat Änderungen seiner Anschrift dem Wasserwerk bzw. der Abgabenverwaltung der Stadtgemeinde bekannt zu geben. Schriftstücke gelten als dem Wasserabnehmer zugegangen, wenn sie an seine letzte bekannt gegebene Anschrift gesandt wurden.
(3) Das Wasserwerk ist ermächtigt, seine Pflichten mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten zu überbinden und haftet in diesen Fällen nur für Auswahlverschulden. Davon abweichend gilt, dass das Wasserwerk auf eigenes Risiko ermächtigt ist, andere Unternehmungen mit der Erbringung von Leistungen oder Lieferung von Waren aus diesem Vertragsverhältnis zu beauftragen.
(4) Der Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen gegen das Wasserwerk aufzurechnen, die in keinem rechtlichen Zusammenhang mit den Forderungen des Wasserwerkes gegenüber dem Wasserabnehmer stehen.
(5) Bei Vertragsverletzung wird der für das Wasserwerk sachlich zuständige Gerichtsstand vereinbart. Ausgenommen davon sind nicht gewerbliche Wasserabnehmer. Es gilt ausschließlich materielles österreichisches Recht.
15. Besondere Bestimmungen der kommunalen Wasserversorgungsanlage der Stadtgemeinde Feldkirchen:
(1) Objektbezogene Feuerlösch-Ersthilfe:
Bei entsprechender Leistungsfähigkeit des Leitungsnetzes ist eine objektbezogene Feuerlösch-Ersthilfe möglich. Einen diesbezüglichen Antrag kann der Abnehmer, analog Punkt 4 dieser Wasserleitungsordnung, unter Angabe seines Bedarfes stellen. Das Wasserwerk prüft, ob diese beantragte Leistungsvorhaltung an einem bestimmten Punkt im Versorgungsnetz möglich ist.
Kann das Wasserwerk dem Antrag zur objektbezogenen Feuerlösch-Ersthilfe zustimmen, so ist darüber eine privatrechtliche Vereinbarung abzuschließen.
Ein Rechtsanspruch auf eine objektbezogene Feuerlösch-Ersthilfe besteht nicht.
(2) Trinkbrunnen:
An besonders frequentierten Punkten im Versorgungsgebiet (z. B. in der Nähe von Schulen oder in Parkanlagen etc.) können Trinkbrunnen aufgestellt werden. Diese Trinkbrunnen werden vom Wasserwerk gewartet und instand gehalten.
Festgestellte Schäden sind dem Wasserwerk anzuzeigen. Mutwillige Beschädigungen (Vandalismus) werden zur Anzeige gebracht.
(3) Technische Richtlinien:
Integrierenden Bestandteil dieser Wasserleitungsordnung bilden die Technischen Richtlinien der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten für die Wasseranschlussherstellung in der jeweils geltenden Fassung.
16. Wirksamkeitsbeginn
Diese Wasserleitungsordnung tritt mit 12. Oktober 2020 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Wasserleitungsordnung treten die Wasserleitungsordnung vom 29.05.1931 sowie alle in diesem Zusammenhang stehenden, bisher beschlossenen Wasserleitungsordnungen, außer Kraft.
17. Beschlussfassung
Diese Wasserleitungsordnung wurde vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten in seiner Sitzung am 12. Oktober 2020 beschlossen.
Für den Gemeinderat
Der Bürgermeister:
Martin Treffner
Anlage: Technische Richtlinien für die Wasseranschlussherstellung (PDF-Dokument, 2 MB)
Amtstafel-Archiv
Beschreibung | Anschlagdatum |
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Auswertung der Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl 2021 |
01.03.2021 - 15.03.2021 |
Auswertungen zur gestern stattgefundenen Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl 2021 mit Gegenüberstellung zur Wahl im Jahre 2015. Gegenüberstellung Bürgermeisterwahl 2021 bzw. 2015 Gegenüberstellung Gemeinderatswahl 2021 bzw. 2015 Gegenüberstellung Mandatsverteilung 2021 bzw. 2015 |
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Information - Abbrennen von Bodenvegetation - Tierartenschutz |
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ARGE NATURSCHUTZ - Abbrennen von BodenvegetationGemäß § 4 der Tierartenschutzverordnung des Kärntner Naturschutzrechtes ist das Abbrennen der Bodenvegetation und der Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, ungenütztem Gelände und Hängen sowie Hecken im gesamten Landesgebiet in der Zeit vom15. Februar bis 15. September eines jeden Jahres verboten! Dazu darf von der ARGE- Naturschutz, folgendes hinzugefügt werden : Das an vielen Orten übliche Abbrennen der Bodendecke von meist ungenutzten Restflächen, wie Böschungen, Hecken oder auch Feldrainen im Frühjahr nach der Schneeschmelze soll das Aufkommen von Gehölzen verhindern bzw. die oft aufwendige Mäharbeit in Hanglagen ersetzen. Diese Flächen sind meist für eine intensive Nutzung nicht geeignet, stellen aber für Pflanzen und Tiere wichtige ökologische Nischen und Rückzugsgebiete dar. Diese Kleinstlebensräume sind meist noch intakte Ökosysteme und dadurch in unserer heute oft so eintönigen Kulturlandschaft ausgesprochen wichtige Landschaftselemente. In der trockenen Vegetation überwintern zahlreiche Insektenarten, daneben eine Reihe von geschützten Tieren , wie Amphibien, Reptilien und Igel. Mit dem Abbrennen der Bodendecke werden diese Tiere vernichtet. Davon betroffen sind in erster Linie überwinternde Käfer, Spinnen, Asseln, Regenwürmer, sowie Larven verschiedenster Insektenarten sowie die gesamte Mikrofauna (mikroskopisch kleine Lebewesen) . Gerade diese Tiere sind aber eine wichtige Nahrungsgrundlage für Kleinsäuger und Vögel. Durch das Abbrennen werden wertvolle im Humus gebundene Nährstoffe zu Asche mineralisiert und eine nachhaltige, an Bodenleben reiche Humusschicht kann sich nicht oder nur schwer entwickeln. Außerdem wird auch die Luft mit unnötigen Schadstoffen belastet. Deshalb muss das Abbrennen von Böschungen heute aus Sicht des Tierartenschutzes als unzeitgemäße Maßnahme abgelehnt werden. (textliche Wiedergabe - Schreiben Arge /Naturschutz v.12.2.2003 ) |
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Information - Jagdpachtanteile |
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Gemäß § 35 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl. Nr. 21 (2) und (3) ist der Pachtzins und allfällige sonstige Erträge nach Abzug eines Verwaltungskostenbeitrages für die Gemeinde in der Höhe von 5 v.H. des Pachtzinses auf die Eigentümer der das Gemeindejagdgebiet bildenden Grundstücke (jagdlich nutzbare Flächen) aufzuteilen. In Entsprechung dieser Bestimmungen ist hiezu fristgerecht (innerhalb von 2 Monaten nach Abschluss des Jagdjahres) eine Abrechnung und ein Verzeichnis, der auf die einzelnen Grundeigentümer entfallenden Beträge, durch zwei Wochen im Gemeindeamt zur Einsicht aufzulegen. Im Wege der Kundmachung ist auch mitzuteilen, dass Beschwerden gegen die Abrechnung oder gegen die Feststellung der Anteile innerhalb von zwei Wochen, vom Tage der Kundmachung gerechnet, beim Bürgermeister schriftlich einzubringen sind. Die Beschwerden sind vom Bürgermeister der Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung vorzulegen. Rechtskräftig festgestellte Anteile am Pachtzins sind den Berechtigten auszuzahlen. Die Grundstückseigentümer (jagdlich nutzbarer Flächen) werden daher in diesem Zusammenhang dringend gebeten, jegliche Veränderungen am Rechtsverhältnis / Grundeigentum der Stadtgemeinde Feldkirchen (Abt. Umweltschutz - Abfallwirtschaft - Land- und Forstwirtschaft) rechtzeitig bekanntzugeben. |
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Information - Tierseuchenfondsbeitrag |
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Zur Leistung jährlicher Tierseuchenfondsbeiträge sind die Besitzer nachstehender, in landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben im Bundesland Kärnten gehaltener Tiere verpflichtet:
Für die Beitragspflicht sind maßgebend a) der Bestand an Tieren nach Abs. 1 litera a bis g, der bei der letzten Viehzählung vor der jährlichen Festsetzung der Tierseuchenfondsbeiträge im landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieb festgestellt worden ist. Da die Viehzählung bereits 1999 erfolgte, wird vom Tierseuchenfonds Kärnten aus den Daten der Statistik Austria jährlich der Rinderbestand sowie der Bestand an Einhufern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Neuweltkamelen mit Erhebungsstichtag an die Gemeinde übermittelt; b) der tatsächliche Bestand an Tieren nach Absatz 1 litera a bis g, wenn sich der angegebene Tierbestand aus den Daten der Statistik Austria bis zu dessen Bekanntgabe an die beitragspflichtigen Tierbesitzer um mehr als 10 % verändert hat. Gemäß erwähnter Bestimmungen des Tierseuchenfondsgesetzes hat der Bürgermeister die Beitragsschuld der beitragspflichtigen Tierbesitzer zu berechnen und in die Beitragsliste einzusetzen. Erwähnte Beitragsliste ist sodann durch 4 Wochen in der Gemeinde öffentlich aufzulegen.
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Information - Tierzuchtgesetz - Haltung von Vatertieren |
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Gemäß dem Tierzuchtgesetz, K-TZG, Landesgesetzblatt 1/2009 in der geltenden Fassung, hat die Gemeinde auf ihre Kosten männliche Zuchttiere zur öffentlichen Zuchtverwendung in ausreichender Zahl zu beschaffen. Nachstehend werden Standorte heimischer Halter von Zuchttieren bekanntgegeben: ZUCHTSTIER
Die Beschaffung bzw. Nachschaffung gekörter Stiere erfolgt im Wege der Viehzuchtgenossenschaft Feldkirchen. ZUCHTWIDDER
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Informationen - Kärntner Heizungsanlagengesetz - Neuerungen |
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Das Kärntner Heizungsanlagengesetz wurde am 26. Juni 1998 im Kärntner Landtag beschlossen und regelt das Inverkehrbringen, die Zulassung und den Betrieb von Heizungsanlagen. Mit dem neuen Gesetz sollen die Reinhaltung der Luft und die Einsparung von Energie bei Feuerstätten verbessert werden. Wesentlich sind die neuen Bestimmungen über die Zulassung von Kleinfeuerungsanlagen (bis 400 KW). Die gesetzlichen Bestimmungen diesbezüglich betreffen den Nachweis zur Einhaltung der Emissionsgrenzwerte (Schadstoffe), Mindestwirkungsgrade bei Feuerstätten, das Vorhandensein einer schriftlich - technischen Dokumentation und des Typenschildes. Der § 7 K- HeizG normiert, dass der Betreiber der Feuerstätte die technische Dokumentation aufzubewahren und diese, auf Verlangen des Rauchfangkehrers bzw. der Behörde, vorzulegen hat. Der § 15 regelt die wiederkehrende messtechnische Überprüfung von Heizungsanlagen und verlangt die Aufbewahrung des ordnungsgemäßen Messberichtes sowie die Pflicht des Rauchfangkehrers das Vorhandensein des Messberichtes zu überprüfen. Gemäß § 16 ist der Rauchfangkehrer verpflichtet, im Zuge der alle 3 Jahre durchzuführenden Sichtprüfung, zu prüfen, ob Kleinfeuerungsanlagen, die nach dem 1. Jänner 2000 in Betrieb genommen wurden, ein Typenschild tragen und die technische Dokumentation vorhanden ist, die dem Gesetz entsprechen muss. Der Rauchfangkehrer hat zu prüfen, ob die Rauchgasmessung bei Heizungsanlagen durch entsprechende Messorgane durchgeführt wurde und die Werte den Bestimmungen entsprechen. Weiters hat er die Brennstofflagerung sowie die Eignung der verwendeten Brennstoffes für die Feuerungsanlage zu überprüfen. |
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Kundmachung - Wahlergebnis Bürgermeisterwahl 2021 |
01.03.2021 - 15.03.2021 |
Kundmachung der Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 01. März 2021, betreffend die Veröffentlichung des Wahlergebnisses für die am 28. Februar 2021 stattgefundene Wahl des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten. |
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Kundmachung - Wahlergebnis Gemeinderatswahl 2021 |
01.03.2021 - 15.03.2021 |
Kundmachung der Gemeindewahlbehörde der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten vom 1. März 2021, betreffend die Veröffentlichung des Wahlergebnisses für die am 28. Februar 2021 stattgefundene Wahl des Gemeinderates der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten. |