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Sa, 23.11.2024

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Hypothek

Im Rahmen der Finanzierung von Immobilien wird in der Regel vereinbart, dass die zu erwerbende Liegenschaft oder Eigentumswohnung als Pfand für die Kreditrückzahlung bestellt wird. Die Pfandbestellung wird im Grundbuch eingetragen (Hypothek). Bei Zahlungsverzug kann die Kreditgeberin/der Kreditgeber die Kreditforderung durch den Erlös aus der Versteigerung der Immobilie begleichen. Hypothekarkredite für die Wohnraumschaffung haben in der Regel eine lange Laufzeit (15 bis 30 Jahre).

Im Grundbuch muss die Hypothek mit dem genauen Betrag eingetragen werden. Die Einverleibung wird im Lastenblatt (C-Blatt) des Grundbuchs vorgenommen. Bei den im Grundbuch eingetragenen Lasten ist die Rangordnung entscheidend. Eine Forderung, die an zweiter Stelle steht, erhält im Falle einer Versteigerung erst dann eine Zahlung, wenn die im ersten Rang stehende Forderung beglichen ist. Manche Kreditinstitute, wie z.B. die Bausparkassen, bestehen daher darauf, Hypotheken im ersten Rang einzutragen.

Hypothekarkredite sind hinsichtlich ihrer Verzinsung in der Regel wesentlich günstiger als Kredite, die nicht im Grundbuch sichergestellt sind. Andererseits entstehen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages zusätzliche Kosten für die Beglaubigung und die Grundbuchseintragung sowie eventuell auch für die Errichtung der Pfandbestellungsurkunde. Daher entsteht erst bei einer längeren Laufzeit eine Kostenersparnis.

Hinweis

Wer einen Hypothekarkredit vorzeitig zurückzahlen will, muss mit Kündigungsfristen von bis zu sechs Monaten rechnen. Wird der Kredit dennoch früher zurückgezahlt, kann eine Vorfälligkeitsgebühr von höchstens 1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrages verlangt werden.

Beim Abschluss eines mit einer Hypothek besicherten Kreditvertrages gelten besondere Schutzbestimmungen für Verbraucherinnen/Verbraucher. Sie sind im Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz (HIKrG) geregelt.

Weiterführende Links

Übersicht Immobilien- und Hypothekarkredit (→ BMSGPK)

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
  • Bundesministerium für Justiz