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Do, 21.11.2024

Wetter Feldkirchen in Kärnten

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Zulässigkeit einer Nebenbeschäftigung

Allgemeines zur Zulässigkeit von Nebenbeschäftigungen

Bevor ein weiteres Arbeitsverhältnis begonnen wird, ist die Zulässigkeit eines solchen zu prüfen. Um die Interessen der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers zu schützen, gibt es ein "Konkurrenzverbot". Bei einem Verstoß gegen ein Konkurrenzverbot können Entlassung (→ USP) und Schadenersatzforderungen drohen.

Wenn eine Meldepflicht vereinbart wurde und eine erlaubte Nebenbeschäftigung aufgenommen wird, ist diese der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber zu melden. Auch wenn keine Meldepflicht besteht, ist es ratsam, die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber zu informieren.

Die Prüfung, ob eine Nebenbeschäftigung zulässig ist, muss im Einzelfall erfolgen, da im jeweiligen Arbeitsvertrag ein Nebenbeschäftigungsverbot vereinbart sein kann. Für Teilzeitbeschäftigte ist ein allgemeines Verbot von Nebenbeschäftigungen jedoch unzulässig.

Das Konkurrenzverbot ist nicht mit Konkurrenzklauseln zu verwechseln. Das Konkurrenzverbot gilt während des aufrechten Arbeitsverhältnisses, während eine Konkurrenzklausel gewisse Arten von Beschäftigungen nach Ende eines Arbeitsverhältnisses verbietet.

Unzulässige Nebenbeschäftigung von Arbeitern

Arbeiterinnen/Arbeiter dürfen ohne Einwilligung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers kein "abträgliches Nebengeschäft" betreiben. Eine Nebenbeschäftigung ist dann abträglich, wenn die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber durch sie Nachteile hat (z.B. Schwarzarbeit).

Unzulässige Nebenbeschäftigung von Angestellten

Angestellte dürfen ohne Einwilligung der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers kein selbstständiges kaufmännisches Unternehmen betreiben. Innerhalb des Geschäftszweiges der Arbeitgeberin/des Arbeitgebers sind außerdem Handelsgeschäfte für eigene oder fremde Rechnung unzulässig.

Höchstarbeitszeit

Bei Zusammenzählen der gesamten geleisteten Arbeitsstunden darf die gesetzliche Höchstarbeitszeit (→ USP) nicht überschritten werden.

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 11. Juli 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion