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Do, 21.11.2024

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Rechtsanwälte

Rechtsanwälte können von Beschuldigten oder Angeklagten in allen Strafsachen als Verteidiger hinzugezogen werden. Dies gilt bereits im Ermittlungsverfahren und vor allem auch im Falle einer Verhaftung. In bestimmten Fällen müssen Betroffene zwingend einen Verteidiger haben.

Bereits bei der ersten Vernehmung durch Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft hat der Beschuldigte das Recht, einen Rechtsanwalt beizuziehen – in dieser schwierigen Situation sollte nicht auf anwaltliche Hilfe verzichtet werden. Auch die generelle Frage, ob die Beiziehung eines Rechtsanwaltes grundsätzlich sinnvoll ist, sollte mit einem Rechtsanwalt geklärt werden.

Ein Verzeichnis aller österreichischen Rechtsanwälte findet sich auf der Seite des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages.

Darüber hinaus haben die Rechtsanwaltskammern in den Bundesländern an bestimmten Beratungsstellen als Serviceangebot die "Erste Anwaltliche Auskunft" eingerichtet. In einem ersten kostenlosen Orientierungsgespräch wird Hilfe bezüglich der Rechtslage und der weiteren Vorgehensweise in einem konkreten Fall erteilt. Nähere Informationen darüber, wo diese Beratungsgespräche stattfinden, finden sich auf den Seiten der Rechtsanwaltskammern der Bundesländer.

Rechtsanwaltlicher Bereitschaftsdienst

Für festgenommene Beschuldigte hat der Österreichische Rechtsanwaltskammertag gemeinsam mit dem Bundesministerium für Justiz einen rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienst für festgenommene Beschuldigte (Verteidigernotruf) eingerichtet. Je nach Einzelfall umfasst dieser ein telefonisches oder persönliches Beratungsgespräch und allenfalls den anwaltlichen Beistand bei einer Vernehmung.

Der erste Anruf und eine erste telefonische Beratung sind kostenlos. Für darüber hinausgehende Leistungen (z.B. ein persönliches Beratungsgespräch oder anwaltlicher Beistand bei einer Vernehmung) wird ein Stundensatz von 178,00 Euro (zuzüglich USt) verrechnet.

Der Rechtsanwaltliche Bereitschaftsdienst ist täglich von rund um die Uhr kostenfrei aus ganz Österreich unter der Telefonnummer 0800 376 386 zu erreichen.

Hinweis

Nähere Informationen finden sich im Kapitel "Verteidigung, Recht auf einen Rechtsanwalt".

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Strafprozessordnung (StPO)

Bei allen personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter und entspricht damit in diesem Text exakt der gesetzlichen Terminologie der Strafprozessordnung (§ 515 Abs. 2 StPO).

Letzte Aktualisierung: 17. Juni 2024

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion