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Öffentlichkeitsbeteiligung im Umweltbereich – Antrag auf Überprüfung vor einer unabhängigen Instanz oder vor Gericht

Erste Säule: Umweltinformation

Die Bestimmungen zu Art 9 Abs 1 der Aarhus-Konvention sind in Österreich durch die Rechtsschutzbestimmungen des Umweltinformationsgesetzes (UIG) bzw. die entsprechenden Gesetze auf Landesebene umgesetzt.

Sollte die informationspflichtige Stelle zum Ergebnis kommen, dass die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitzuteilen sind, hat sie spätestens binnen zwei Monaten ab Einlangen des Informationsbegehrens einen Bescheid zu erlassen. In dem Bescheid hat die informationspflichtige Stelle zu begründen, weshalb keine oder nur eine teilweise Mitteilung ergangen ist. Gegen diesen Bescheid kann beim Verwaltungsgericht des jeweiligen Bundeslandes bzw. beim Bundesverwaltungsgericht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht werden.

Informationspflichtige Stellen, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt sind, haben Anträge auf Bescheiderlassung an die für die Führung der sachlichen Aufsicht zuständige Stelle bzw. an die Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten oder die Antragstellerin/den Antragsteller an diese zu verweisen.

Wer glaubt, durch die Bereitstellung von Umweltinformationen in seinen Rechten verletzt worden zu sein (z.B. die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber), kann bei der informationspflichtigen Stelle einen Bescheid beantragen. Für das Verfahren der Bescheiderlassung gilt grundsätzlich das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz. Dieser Bescheid unterliegt ebenfalls dem Beschwerderecht an die Verwaltungsgerichte der Länder bzw. an das Verwaltungsgericht des Bundes. Sie/Er muss darstellen, welche Rechte durch die Bereitstellung von Umweltinformationen wie verletzt wurden. In weiterer Folge können diese Entscheidungen unter bestimmten Voraussetzungen mittels Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

Detaillierte Informationen dazu finden sich im Kapitel "Rechtsschutz nach dem UIG".

Zweite Säule: Öffentlichkeitsbeteiligung

Wenn die Interessen der Öffentlichkeit in umweltrelevanten Entscheidungsverfahren von der Behörde nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt wurden, stehen Bürgerinnen/Bürgern sowie Umweltschutzorganisationen Möglichkeiten offen, dagegen vorzugehen.

Im Folgenden finden sich die Überprüfungsbeantragungsmöglichkeiten, theoretisch dargestellt am Beispiel der Umweltverträglichkeitsprüfung (→ USP):

  • Der weite Parteienkreis des § 19 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) stellt sicher, dass alle möglicherweise betroffenen Personen, Personengemeinschaften (Bürgerinitiativen) und Umweltorganisationen, sofern sie die gesetzlich vorgesehenen Kriterien erfüllen, Rechtsmittel ergreifen und damit sowohl aus inhaltlicher als auch aus verfahrensrechtlicher Sicht die Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht überprüfen lassen können. Der österreichische Gesetzgeber hat folgende Kriterien für die Anerkennung von Umweltorganisationen festgelegt: sie müssen als Verein oder Stiftung organisiert sein und müssen in erster Linie das Ziel haben, die Umwelt zu schützen; sie müssen gemeinnützig tätig sein und seit mindestens drei Jahren mit dem vorrangigen Zweck des Umweltschutzes bestanden haben. Mit der UVP-G-Novelle 2018 wurden die Anerkennungskriterien adaptiert. Ein Verein muss aus mindestens hundert Mitgliedern bestehen. Ein (Dach-)Verband muss mindestens fünf Mitgliedsvereine umfassen, welche die für Vereine geltenden Kriterien erfüllen und die gemeinsam die für fünf anerkannte Umweltorganisationen erforderliche Mitgliederzahl erreichen. Die entsprechende Anzahl ist der Behörde glaubhaft zu machen. Das Vorliegen der Kriterien muss alle drei Jahre erneut nachgewiesen werden bzw. können die Kriterien auch auf Verlangen einer UVP-Behörde überprüft werden. Für bereits anerkannte Umweltorganisationen gibt es Übergangsbestimmungen.
  • Gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes kann unter bestimmten Voraussetzungen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Dritte Säule: Zugang zu Gerichten

Mit dem Aarhus-Beteiligungsgesetz wurde auf Bundesebene für Mitglieder der Öffentlichkeit die Möglichkeit geschaffen, in wichtigen Umweltbereichen wie Abfall, Luft und Wasser Rechtsverletzungen gerichtlich geltend machen zu können:

  • Abfallwirtschaftsgesetz (AWG): Einräumung einer nachträglichen Beschwerdemöglichkeit bei der Genehmigung und wesentlichen Änderung von Behandlungsanlagen, die nicht bereits der Öffentlichkeitsbeteiligung unterliegen (IPPC-Anlagen, Seveso-Betriebe), für anerkannte Umweltorganisationen.
  • Immissionsschutzgesetzes – Luft (IG-L): Unmittelbar von Grenzwertüberschreitungen betroffene Personen und anerkannte Umweltorganisationen können die Erstellung, Evaluierung und Umsetzung von Luftqualitätsplänen gerichtlich überprüfen lassen. Anknüpfungspunkt dafür ist das allgemeine Stellungnahmerecht im Rahmen der Programmerstellung bzw. -evaluierung. Betroffene Personen und Umweltorganisationen, können einen Bescheid des Landeshauptmannes beantragen, in welchem Feststellungen über das Ausmaß der Berücksichtigung ihrer abgegebenen Stellungnahme im Rahmen der Erstellung bzw. Evaluierung von Programmen zu treffen sind. Dieser Bescheid ist im Rechtsmittelweg überprüfbar. Eine ähnliche Regelung findet sich auch in der Neufassung des Emissionsgesetzes Luft (EG-L) in Bezug auf das von der Bundesregierung zu erstellende Nationale Luftreinhalteprogramm.
  • Wasserrechtsgesetz (WRG): Anerkannte Umweltorganisationen erhalten Beteiligungs- und Anfechtungsrechte im Zusammenhang mit wasserrechtlichen Genehmigungsverfahren. Bei erheblichen Auswirkungen eines Vorhabens auf den Gewässerzustand kommt ihnen eine Beteiligtenstellung im Verfahren und ein Anfechtungsrecht des verfahrensabschließenden Bescheides zu. Bei nicht erheblichen Auswirkungen steht ihnen das Recht zu, gegen Bescheide ein Rechtsmittel zu ergreifen (nachträgliches Überprüfungsrecht).

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Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 30. April 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Umweltbundesamt
  • Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie