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Do, 21.11.2024

Wetter Feldkirchen in Kärnten

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Verständigung der Polizei

Allgemein

In Akutsituationen, wo mit Gewalt gedroht oder Gewalt bereits angewendet wurde, sollte durch eine Verständigung der Polizei sofortige Hilfe angefordert werden.

Neben den Opfern können sich auch Angehörige, sonstige Beteiligte sowie Zeuginnen/Zeugen (z.B. Nachbarinnen/Nachbarn) an die nächstgelegene Polizeidienststelle (Polizeiinspektion) oder den österreichweit erreichbaren Notruf 133 wenden.

Anzeigepflicht der Gesundheitsberufe bei Verdacht auf gerichtlich strafbare Handlung

Angehörige der Gesundheitsberufe müssen bei der Kriminalpolizei oder der Staatsanwaltschaft Anzeige erstatten, wenn sich

  • in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit
  • der begründete Verdacht auf eine gerichtlich strafbare Handlung ergibt, herbeigeführt durch
    • Tod, schwere Körperverletzung oder Vergewaltigung von Personen oder
    • Misshandlung, Quälen, Vernachlässigen, sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen oder von nicht handlungs- oder entscheidungsfähigen oder von wehrlosen Erwachsenen (wegen Gebrechlichkeit, Krankheit oder geistiger Behinderung). 

Hinweis

Zur Anzeige Verpflichtete können sich an die nächstgelegene Polizeidienststelle (→ BMI) (Polizeiinspektion) wenden oder den österreichweit erreichbaren Notruf 133 wählen.

Die Anzeigepflicht betrifft Angehörige folgender Gesundheitsberufe:

  • Ärztinnen/Ärzte
  • Gesundheits- und Krankenpflegeberufe
  • Hebammen
  • Kardiotechnischer Dienst
  • Gehobene medizinisch-technische Dienste
  • Medizinische Assistenzberufe
  • Medizinische Masseurinnen/Masseure
  • Heilmasseurinnen/Heilmasseure
  • Sanitäterinnen/Sanitäter
  • Zahnärztliche Berufe
  • Musiktherapeutinnen/Musiktherapeuten
  • Psychologinnen/Psychologen
  • Psychotherapeutinnen/Psychotherapeuten

Ausnahmen von der Anzeigepflicht

Achtung

  • Wenn eine erwachsene Patientin/ein erwachsener Patient (voll handlungs- und entscheidungsfähig) es ausdrücklich wünscht, besteht keine Anzeigepflicht.
  • Eine Anzeige muss ebenso nicht erstattet werden, wenn dadurch eine Therapie bzw. Behandlung beeinträchtigt würde, die ein persönliches Vertrauensverhältnis voraussetzt.
  • Anders ist es, wenn eine unmittelbare Gefahr besteht, dann sind diese Ausnahmen nicht möglich.

In den einzelnen Berufsgesetzen sind diese und weitere Ausnahmen geregelt. Angehörige der Gesundheitsberufe sind demnach ebenso nicht zur Anzeige verpflichtet sind, wenn

  • angestellte Berufsangehörige bereits eine Meldung an ihre Dienstgeberin/ihren Dienstgeber gemacht haben und durch diese/diesen Anzeige erstattet wurde oder
  •  im Fall von Kindern/Jugendlichen bei Verdacht gegen deren Angehörige eine Mitteilung an die Kinder- und Jugendhilfeträger und gegebenenfalls die Einbeziehung einer Kinderschutzeinrichtung an einer Krankenanstalt erfolgt ist.

Weiterführende Links

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
  • Bundesministerium für Justiz