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Fr, 22.11.2024

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Verlassenschaftsverfahren und Bankgeheimnis

Banken und Kreditinstitute geben dem Notar jederzeit Auskunft über Anfragen sowohl bezüglich "legitimierter Werte", also solche, die auf den Namen der Verstorbenen/des Verstorbenen lauteten (z.B. Giro- oder Pensionskonten, auf Namen lautende Wertpapierdepots, auf Namen lautende Sparbücher, Bausparverträge), als auch bezüglich auf die Verstorbene/den Verstorbenen "identifizierte Werte" (z.B. Überbringersparbücher mit Losungswort, sofern die Verstorbene/der Verstorbener als identifizierte Person aufscheint).

Die Banken sind sohin verpflichtet, dem Notar vollumfänglich über sämtliche legitimierten und identifizierten Vermögenswerte Auskunft zu erteilen, unabhängig, ob diese als nachlasszugehörig bestätigt wurden oder nicht.

Zum besseren Verständnis und zur leichteren Lesbarkeit gilt in diesem Text bei allen personenbezogenen Bezeichnungen die gewählte Form für alle Geschlechtsidentitäten.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024

Für den Inhalt verantwortlich: Österreichische Notariatskammer