Stadtgemeinde Feldkirchen

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Richtlinien - Wirtschaftsförderung


RICHTLINIEN

der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten für die Gewährung von Zuschüssen für gewerbliche Betriebe (Wirtschaftsförderung).
Zur Sicherung und Unterstützung des Betriebsstandortes Feldkirchen kann die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten an Unternehmen im Gemeindegebiet finanzielle Zuschüsse gewähren.

 

§ 1
Förderungswerber

Als Förderungswerber können eigenberechtigte natürliche und juristische Personen auftreten, die im Zeitpunkt der Antragstellung sowie im Zeitpunkt der Gewährung der Wirtschaftsförderung folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) nachweislicher Unternehmenssitz im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K.,

b) nachweisliche einschlägige Gewerbeberechtigung oder sonstige notwendige behördliche Ausübungsbefugnis,

c) vollständige Entrichtung sämtlicher Gemeindeabgaben und sonstiger Steuern, Gebühren und Abgaben sowie anderer offener Verbindlichkeiten gegenüber der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K., und

d) Vorliegen aller in den Förderungsrichtlinien genannten speziellen Voraussetzungen.

Natürliche Personen müssen die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder ihnen gleichgestellt sein. Juristische Personen haben den Nachweis zu erbringen, dass sie Deviseninländer oder ihnen gleichgestellt sind.

 

§ 2
Förderungsziele

Die Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. fördert spezifische Projekte und Maßnahmen, die sowohl der Schaffung und Erhaltung qualifizierter Dauerarbeitsplätze als auch der Verbesserung der Wirtschaftsstruktur und des Stadtbildes dienen. Die Förderung erfolgt grundsätzlich nur nach Maßgabe dieser Richtlinien und der hierfür im jeweiligen Rechnungsjahr zur Verfügung stehenden budgetären Mittel.

Die Förderungswürdigkeit von Maßnahmen ist insbesondere gegeben bei:

  1. Neugründung und Übernahme von innovationsorientierten und aussichtsreichen Betrieben durch initiative, leistungsfähige und in der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. bisher nicht unternehmerisch tätig gewesene Personen
  2. Neuansiedlung, Erweiterung, Verlegung und/oder Modernisierung von Betrieben der Industrie, des Gewerbes, des Handels, des Verkehrs und des Tourismus
  3. Schaffung neuer bzw. in Ausnahmefällen Sicherung bestehender Arbeitsplätze
  4. Förderung zur Belebung leerstehender Geschäftslokale im Innenstadtbereich

 
 
§ 3
Art und Ausmaß der Förderung
 

a) Förderung der Neugründung, Betriebsansiedlung, Erweiterung, Verlegung und/oder Modernisierung von Betriebsstätten:

Für Investitionen zur Aufnahme des Geschäftsbetriebes sowie für bauliche Maßnahmen zur Erweiterung, Verlegung und/oder Modernisierung von Betriebsstätten wird eine maximale Förderung in Höhe von 10% der Nettoinvestitionssumme gewährt. Die maximale jährliche Förderhöhe beträgt 5.000 Euro. Die Investitionsförderung wird als einmalige Zahlung oder in jährlichen Teilbeträgen und ausschließlich einmal innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren gewährt. Die zu fördernde Maßnahme muss langfristig auf die Dauer von mindestens drei Jahren erhalten bleiben.

b) Förderung zur Schaffung von Arbeitsplätzen:

Neu geschaffene Arbeitsplätze können abhängig von den jährlichen, höheren Kommunalsteuereinnahmen des jeweiligen Betriebes durch Zuschüsse bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren durch die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten gefördert werden.

c) Einschaltung in der Gemeindezeitung und Teilnahme an Veranstaltungen der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten:

Die Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. gibt eine Gemeindezeitung heraus. Darin stellt die Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten im Rahmen der Wirtschaftsförderung zur Bewerbung bzw. Bekanntmachung von Unternehmensgründungen, Neuansiedelungen, Erweiterungen, Verlegungen und/oder Modernisierung von Betriebsstätten, Betriebsjubiläen sowie sonstiger Leistungen unentgeltlich und einmalig Werbeflächen – nach Maßgabe der vorhandenen freien Flächen – zur Verfügung.

Des Weiteren ist die Teilnahme an einer Veranstaltung der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten (z.B. Sommer- oder Wintereinkaufsnacht) für neugegründete bzw. neuangesiedelte Betriebe einmalig kostenlos.

d) Sonstige Förderung:

Von den oben angeführten Förderungsarten ausgenommen sind individuelle Förderungen bis zu einer Höhe von maximal € 1.500,00. Diese können durch das Wirtschaftsreferat der Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten in besonders begründeten Fällen für wesentliche unternehmerische Maßnahmen und unabhängig von den zuvor genannten Richtlinien - nach Maßgabe der vorhandenen budgetären Mittel – als einmalige Zahlung ausschließlich einmal innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren gewährt werden.

Des Weiteren können Förderungen nach litera a) bis d), welche die dort festgelegten Förderungshöchstgrenzen überschreiten, bis zu einem Förderungsbetrag in Höhe von
€ 30.000,00 durch Beschlussfassung im Stadtrat gewährt werden. Über diesen Betrag hinausgehende Förderungen bedürfen der Beschlussfassung durch den Gemeinderat. Im Übrigen gelten die Förderbedingungen nach litera a) bis d).

Im Rahmen der Förderaktion können nicht berücksichtigt werden:

  1. Arbeitsplätze bzw. Lohnkosten, welche anderweitige Förderungen von AMS, WKO, Arbeitsstiftungen udgl. beziehen.
  2. Förderungswerber, die nicht Inhaber einer einschlägigen Gewerbeberechtigung sind bzw. wenn bei Personen- oder Kapitalgesellschaften nicht zumindest ein Gesellschafter eine dem Unternehmensgegenstand entsprechende Gewerbe-berechtigung innehat.
  3. Filialbetriebe von Handelsketten
  4. Versicherungen, Banken, Makler und alle Personen, die im Sinne des § 22 EStG 1988 Einkünfte erzielen (freie Berufe) – ausgenommen Förderung nach § 3 litera c sowie individuelle Förderung
  5. Betriebe, die bei der Erfüllung ihrer Steuerpflicht gegenüber der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. säumig sind (einschließlich der Grundsteuer, eingehoben von der Verwaltungsgemeinschaft)

 

§ 4
Verfahren

Förderungsansuchen sind ausnahmslos schriftlich unter Verwendung des Antragsformulars bei der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. einzubringen. Dem Ansuchen sind die für die Beurteilung der Förderungswürdigkeit erforderlichen Unterlagen (z.B. Projektbeschreibung, Aufstellung der Projektkosten, Nachweis über getätigte Investitionen, etc.) beizuschließen.

Die Auszahlung des bewilligten Förderungsbetrages erfolgt im Überweisungswege zu den in den schriftlichen Vereinbarungen festgesetzten Terminen. Der Förderungswerber hat der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, Einsicht in die Bücher und Belege sowie jegliche sonstige Überprüfung der Einhaltung der Wirtschaftsförderungsrichtlinien durch die Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. zu gestatten und die gegenständlichen Objekte an Ort und Stelle besichtigen zu lassen.

Mit der Antragstellung (Unterfertigung der Förderungsvereinbarung) nimmt der Förderungswerber die Förderrichtlinien zur Kenntnis und verpflichtet sich zur Einhaltung derselben.

Eine Kumulierung von Förderungen im Rahmen dieser Richtlinien ist nicht zulässig!

Förderungen können nur im Rahmen vorhandener budgetärer Mittel gewährt werden. Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch, dies auch nicht bei Vorliegen aller Voraussetzungen. Etwaige, sich aus der Kombination oben genannter Fördermöglichkeiten ergebende Mehrfachförderungen können nicht gewährt werden.

§ 5
Förderungsobergrenze

Förderungen, die im Rahmen von Programmen der „De minimis“ Regelungen unterliegen, dürfen innerhalb eines Zeitraumes von 3 Wirtschaftsjahren des Förderwerbers einen Betrag von € 200.000,00 nicht übersteigen. Hier ist zu beachten, dass sämtliche in diesem Zeitraum gewährten „De minimis“ Förderungen zusammengezählt werden. Dieser Betrag umfasst alle Arten von öffentlichen Beihilfen, die als „De minimis“ Beihilfe gewährt werden und berührt nicht die Möglichkeit, dass der Empfänger aufgrund von notifizierten Richtlinien andere Beihilfen erhält.

 

§ 6
Rückzahlung von Förderungen

Die Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. hat die Förderung einzustellen bzw. die gewährte Förderung vom Förderungsnehmer zurückzuverlangen und dieser ist verpflichtet den erhaltenen Förderungsbetrag zurückzuzahlen, wenn

  1. der Empfänger der Förderung über wesentliche Umstände unvollständige oder falsche Angaben gemacht hat, oder
  2. die verlangten Unterlagen und Nachweise über die widmungsgemäße Verwendung nicht fristgerecht beigebracht hat, oder
  3. das geförderte Vorhaben nicht oder durch Verschulden des Empfängers der Förderung nicht rechtzeitig durchgeführt worden ist, oder
  4. die Förderung nicht widmungsgemäß verwendet wurde oder Bedingungen durch sein Verschulden nicht eingehalten wurden, oder
  5. die fristgerechte Vorlage der Jahreskommunalsteuererklärung oder der von der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. eingeforderten Unterlagen zur Anerkennung oder Berechnung der Förderung nicht eingehalten wird, oder
  6. der Betrieb des Förderungswerbers innerhalb von drei Jahren nach Erhalt der Wirtschaftsförderung aufgelöst oder außerhalb des Gemeindegebietes der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. verlegt wird, oder
  7. über das Vermögen des Förderungswerbers vor Abschluss des Vorhabens ein Insolvenzverfahren eröffnet bzw. ein solches mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird.

Eine Förderung ist weiters ausgeschlossen, kann eingestellt bzw. widerrufen oder muss zurückgezahlt werden, wenn der Förderungswerber bei seiner Verpflichtung zur Entrichtung der gemeindeeigenen Abgaben, Steuern, Gebühren oder privat-wirtschaftlicher Entgelte säumig ist.

 

§ 7
Meldepflicht

Der Förderungswerber ist verpflichtet sämtliche Umstände, die zur Änderung des Förderungsbetrages oder zu einem vorübergehenden oder dauerhaften Erlöschen der Förderung führen oder führen können, innerhalb eines Monats nach deren Bekanntwerden offen zu legen.

§ 8
Datenschutz

Mit seiner Unterschrift unter dem Wirtschaftsförderungsantrag erteilt der Förderungswerber die (jederzeit widerrufliche) Zustimmung, dass die mit der Wirtschaftsförderung zusammenhängenden Daten von der Stadtgemeinde Feldkirchen i.K. elektronisch verarbeitet werden dürfen und dass diese zum Zwecke der Abwicklung unter Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen an berechtigte zuständige öffentliche Stellen weitergegeben werden dürfen, sowie anlässlich einer für die Gültigkeit der Wirtschaftsförderung nötigen Beschlussfassung im Gemeinderat öffentlich genannt werden dürfen.

 

§ 9
Inkrafttreten

Diese Richtlinien wurden in der Gemeinderatssitzung vom 11.11.2019 beschlossen und treten mit diesem Tag in Kraft. Sie sind auf alle Wirtschaftsförderungsanträge anzuwenden, die ab diesem Datum eingebracht werden.